Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. 5 StR 181/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8239

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 181/15

vom
14. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
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Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.] [X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

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3
-
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch be-schränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Gene-ralbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte am 2. Juli 2014 aus [X.] kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel [X.] 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g 1
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Methamphetaminbase in die [X.] ein. Das Rauschgift sollte in [X.] einem Abnehmer übergeben werden.
2. [X.] halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass nicht für das Gebiet der [X.] bestimmt [X.], dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von [X.] ist

im Interesse des über die deut-schen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchti-gungen

ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den [X.] Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb kei-nen Strafmilderungsgrund dar ([X.], Urteil vom 6. September 1995

2 [X.], [X.], 116).
3. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne den Rechtsfehler von einer An-wendung der [X.] nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der [X.] lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt, haben die Feststellungen [X.]; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

[X.][X.]

König

Feilcke
3
4

Meta

5 StR 181/15

14.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2015, Az. 5 StR 181/15 (REWIS RS 2015, 8239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8239

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5 StR 181/15

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