Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2010, Az. 20 W (pat) 364/05

20. Senat | REWIS RS 2010, 6137

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Gegenstand

Patenteinspruchsverfahren - "Ultraschallsensor" – zur Zulässigkeit eines Einspruchs - pauschaler Verweis auf eine Druckschrift und Behauptung ihrer Bekanntheit ohne Benennung konkreter Textstellen


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 17 862

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], des Richters Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Der Einspruch gegen das [X.] Patent 199 17 862 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Gegen das Patent 199 17 862 mit der Bezeichnung „Ultraschallsensor“, dessen Erteilung am 31. März 2005 im [X.] veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 27. Juni 2005 Einspruch eingelegt.

2

Die Einsprechende macht geltend, dass der [X.] nicht patentfähig sei (fehlende erfinderische Tätigkeit), § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

3

Sie stützt ihr Vorbringen im [X.] auf die Druckschriften:

4

[X.] [X.]

5

[X.] [X.] 35 05 872 C2

6

E3 [X.] 43 30 745 C1

7

Im Schriftsatz vom 16. April 2007 nennt die Einsprechende zusätzlich die Druckschrift

8

[X.] 37 32 410 [X.].

9

Die Einsprechende beantragt,

das [X.] Patent 199 17 862 zu widerrufen.

[X.] hält den Einspruch für unzulässig, widerspricht dem Einspruch im Übrigen vollumfänglich und beantragt

das [X.] Patent 199 17 862 aufrechtzuerhalten.

Das erteilte Patent umfasst einen unabhängigen Sachanspruch 1 und diesem untergeordnete [X.] 2 bis 8. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

„1. Ultraschallsensor (30; 50; 60), mit folgenden Merkmalen:

einem [X.] (31; 51) mit einem Hohlraum (33 ; 53) in demselben und einem einstückig mit dem [X.] (31; 51) ausgebildeten [X.] (32; 52), der an einem Ende des Hohlraums (33; 53) vorgesehen ist, wobei der [X.] (32; 52) einen dicken Abschnitt (32a; 52a), der sich entlang einer ersten Richtung erstreckt, und ein Paar von dünnen Abschnitten (32b; 52b), die eine kleinere Dicke aufweisen als der dicke Abschnitt (32a; 52a) und die auf bezüglich des dicken Abschnitts (32a; 52a) gegenüberliegenden Seiten des [X.]s (32; 52) entlang einer zweiten Richtung, die sich von der ersten Richtung unterscheidet, vorgesehen sind, aufweist; und

einem piezoelektrischen Element (35) zum Abstrahlen und/oder Erfassen von Ultraschall, wobei das piezoelektrische Element (35) in einem Zentrum des dicken Abschnitts (32a; 52a) auf einer inneren Oberfläche des [X.]s (32; 52) vorgesehen ist.“

Bezüglich des Wortlauts der sonstigen erteilten Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

II.

[X.] war als unzulässig zu verwerfen. Die Einsprechende hat ihren Einspruch zwar in rechter Frist und Form erhoben (§ 59 Abs. 1, Satz 1 und 2 [X.]) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als einen der Widerrufsgründe des § 21 [X.] gestützt (§ 59 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht.

1. Die Erfindung betrifft einen Ultraschallsensor. Derartige Sensoren dienen dem Abstrahlen und/oder Erfassen von Ultraschallenergie, insbesondere, um die Existenz von Objekten zu erfassen oder einen Abstand zu einem Objekt zu messen, der beispielsweise als ein Hinderniserfassungssensor, ein Fahrzeugrückwärtssonar oder ein Eckensonar usw. verwendet wird (Absatz [0001] der Patentschrift).

Die Erfindung geht aus von bekannten Ultraschallsensoren, wie sie in den Druckschriften

[X.] [X.] und

[X.] 41 20 681 [X.]

beschrieben sind (beide Druckschriften werden in den Absätzen [0002] bis [0009] der Patentschrift genannt). Hierbei wird besonderer Bezug auf die Druckschrift [X.] (im Folgenden „Druckschrift [X.]“ genannt) genommen. Aus dieser Druckschrift ist ein in den Figuren 1 bis 3 dargestellter Ultraschallsensor 11 bekannt, der ein [X.] 13 aufweist, in dem ein Hohlraum 12 ausgebildet ist. Ein scheibenförmiges piezoelektrisches Element 2 ist an einem unteren Abschnitt 13a des [X.]s 13 angebracht (Absatz [0005] der Patentschrift).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Ultraschallsensor zu schaffen, der anisotrope Strahlungs- und [X.] bezüglich einer horizontalen und einer vertikalen Richtung aufweist, selbst wenn der Sensor klein ist (Absatz [0010] der Patentschrift). Üblicherweise verliert sich die Richtungsabhängigkeit der Strahlungs- und Erfassungs-Charakteristik bei zunehmender Miniaturisierung des Sensors immer mehr.

Dazu schlägt die Erfindung einen Ultraschallsensor (30; 50; 60) vor, der folgende Merkmale aufweist:

1. ein [X.] (31; 51) mit einem Hohlraum (33; 53) in demselben und

2. ein einstückig mit dem [X.] (31; 51) ausgebildeter [X.] (32; 52), der an einem Ende des Hohlraums (33; 53) vorgesehen ist,

3. wobei der [X.] (32; 52)

a) einen dicken Abschnitt (32a; 52a),

b) der sich entlang einer ersten Richtung erstreckt, und

c) ein Paar von dünnen Abschnitten (32b; 52b),

d) die eine kleinere Dicke aufweisen als der dicke Abschnitt (32a; 52a) und

e) die auf bezüglich des dicken Abschnitts (32a; 52a) gegenüberliegenden Seiten des [X.]s (32; 52) entlang einer zweiten Richtung, die sich von der ersten Richtung unterscheidet, vorgesehen sind, aufweist; und

4. ein piezoelektrisches Element (35) zum Abstrahlen und/oder Erfassen von Ultraschall, wobei das piezoelektrische Element (35) in einem Zentrum des dicken Abschnitts (32a; 52a) auf einer inneren Oberfläche des [X.]s (32; 52) vorgesehen ist.

2. a) Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben, § 59 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten [X.] maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines [X.] ziehen können ([X.]Z 100, 242 - Streichgarn [unter II.2.c]; [X.], 53 - [X.] [unter II.2]; [X.], Beschluss vom 26. Mai 1988 - [X.], [X.] 1988, 289 - Messdatenregistrierung [unter II.1]). Dasselbe gilt im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 147 Abs. 3 [X.] in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung bezogen auf den Beschwerdesenat des [X.].

b) Im Hinblick auf die Merkmale des Patentanspruchs 1 hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen:

„Aus der - im Prüfungsverfahren berücksichtigten und in der Einleitung des Streitpatents ausführlich und zutreffend diskutierten - [X.]-84896 A ([X.]) ist ein Ultraschallsensor mit anisotropen Eigenschaften (siehe dazu [0005] der [X.]) mit folgenden (in der etwas mühsamen Terminologie des Streitpatents) Merkmalen bekannt:

die eine kleinere Dicke aufweisen als der erste Abschnitt und die auf bezüglich des

einem piezoelektrischen Element zum Abstrahlen und/oder Erfassen von Ultraschall, wobei das piezoelektrische Element in einem Zentrum des

um sodann zu schlussfolgern, dass sich der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents von dem nach der Druckschrift [X.] nur dadurch unterscheide, dass der zweite [X.] eine geringere Dicke als der erste, das piezoelektrische Element tragende [X.] habe (Merkmal 3d).

Konkrete Textstellen oder Zeichnungen der Entgegenhaltung [X.], aus denen die in Form einer Wiederholung des [X.]s angegebenen Merkmale hervorgehen würden, hat die Einsprechende nicht benannt.

Zur Druckschrift [X.] 35 05 872 ([X.]) trägt sie noch wie folgt vor: Aus dieser Druckschrift sei die Ausbildung des Bodens mit Abschnitten unterschiedlicher Dicke bekannt. Außerdem werde dem Fachmann durch diese Druckschrift nahegelegt, die zweiten [X.]e so auszubilden, dass sie auf bezüglich des ersten [X.]s gegenüberliegenden Seiten entlang einer zweiten Richtung, die sich von der ersten Richtung unterscheide, mit einer gegenüber dem ersten Abschnitt geringeren Dicke auszubilden seien, um so die aus der Druckschrift [X.] bekannte anisotrope Ausbildung zu bewirken. Das gälte insbesondere deswegen, weil der Fachmann der Druckschrift [X.] bereits in Spalte 4, Absatz 2 die anisotrope Wirkung eines neben und längs des Außenumfangs angeordneten (dünneren) Abschnitts, nämlich die Querschwingung, die vom Umfang des piezoelektrischen Elements ausgehe, am ringförmigen Abschnitt zu absorbieren oder abzumildern, entnehmen könne; daran könne der Fachmann erkennen, dass Ultraschallsensoren mit [X.]en unterschiedlicher Dicke anisotrope Eigenschaften besäßen.

c) Nach der Rechtsprechung des [X.] genügt grundsätzlich eine pauschale Bezugnahme auf eine dem Oberbegriff eines Patentanspruchs zugrundeliegende Vorveröffentlichung in der Regel nicht dem Erfordernis der Angabe der Tatsachen im einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen (B[X.]E 49, 202 - Türantrieb). Dabei ist es unerheblich, ob die Vorveröffentlichung bereits in der [X.] genannt ist. Es obliegt vielmehr der Einsprechenden, anhand konkret bezeichneter Textstellen vorzutragen, wo die ihrer Meinung nach bekannten Merkmale in der Entgegenhaltung vorbeschrieben sind.

Dies gilt auch, wenn der Anspruch einteilig aufgebaut ist und die Bekanntheit aller Merkmale außer einem behauptet wird.

Als unzureichend hat das [X.] auch die bloße Wiederholung des [X.]s angesehen (so B[X.]E 22, 119 für den Fall der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung; B[X.]E 47, 186 - Leiterplattenbeschichtung - für den Fall der behaupteten widerrechtlichen Entnahme). Dies gilt auch für den Fall einer druckschriftlichen Vorveröffentlichung.

In Ausnahmefällen hat das [X.] zwar eine pauschale Bezugnahme auf eine Vorveröffentlichung zugelassen, nämlich dann, wenn ein kurzer Oberbegriff nicht weiter diskussionswürdigen „herkömmlichen“ Stand der Technik betraf und die erfindungswesentlichen Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs zu finden waren (B[X.]E 49, 202 - Türantrieb). In einem solchen Fall könne auch ein pauschaler Verweis auf Patentschriften oder andere Druckschriften als Tatsachenvortrag anerkannt und bei einfachen Sachverhalten auf die Angabe der relevanten Textstellen in der Vorveröffentlichung verzichtet werden ([X.] Patentgesetz, 8. Aufl. § 59, Rdn. 104), wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst ergibt und sich als Beleg für den behaupteten [X.] geradezu aufdrängt ([X.] GRUR 1972, 593 „Sortiergerät“).

d) Den genannten Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügt der Einspruch nicht.

[X.] hat sich zwar vollumfänglich mit dem Gegenstand des einzigen unabhängigen Patentanspruchs 1 auseinandergesetzt. Zum überwiegenden Teil der Merkmale des Patentanspruchs 1 hat die Einsprechende jedoch unter [X.] Verweis auf Absatz [0005] der Patentschrift lediglich deren Bekanntheit aus der Druckschrift [X.] behauptet, ohne hierfür konkrete Textstellen zu benennen. Vielmehr hat sie einfach den [X.], soweit sie ihn für aus der Druckschrift [X.] vorbekannt hält, wortwörtlich wiederholt.

Es kann dahinstehen, ob sich die Merkmale 1, 2 und 4 dem Fachmann beim Betrachten der Figuren 1 bis 3 der Druckschrift [X.] geradezu aufdrängen und es deshalb keiner näheren Angaben dazu bedurfte, aus welcher konkreten Textstelle oder Figur die Merkmale bekannt seien. Denn die behauptete Ausgestaltung des [X.]s des Sensors in der Form, dass

„der [X.] einen

geht jedenfalls aus der japanischsprachigen Druckschrift [X.] nicht ohne weitere Erläuterungen hervor. Aus welcher Textpassage oder welcher Zeichnung sich ergeben soll, dass der [X.] 13a in irgendeiner Weise in Abschnitte - einen ersten Abschnitt und ein Paar von zweiten Abschnitten - untergliedert oder strukturiert wäre, gibt die Einsprechende nicht an. Sie hat es vielmehr der Patentinhaberin und dem Senat überlassen, eine entsprechende Offenbarungsstelle zu identifizieren. Auf nähere Darlegungen zum genannten Merkmal konnte vorliegend auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da sich die Gliederung des [X.]s in einen ersten Abschnitt und ein Paar von zweiten Abschnitten auch nicht ohne Weiteres aus der Druckschrift [X.] oder dem Wissen des Fachmanns ergibt - hier eines Diplom-Ingenieurs (FH) der Fachrichtung Elektronik oder eines Physiker, der über mehrjährige Berufserfahrungen bei der Entwicklung und Fertigung von Ultraschall-Sensoren verfügt. Eine Untergliederung des [X.]s in die genannten Abschnitte ist für den Gegenstand der Druckschrift [X.] nämlich ohne Belang und an keiner Stelle angesprochen. Die Druckschrift [X.] offenbart vielmehr lediglich einen homogenen, ungegliederten [X.]. Worin die Einsprechende dennoch die maßgeblichen Abschnitte erblicken möchte, hätte zumindest mit Hinweis auf konkrete Textstellen oder Zeichnungsdetails, z. B. anhand von Bezugszeichen, angegeben werden müssen, um es der Einsprechenden und dem Senat zu ermöglichen, das Vorkommen dieses Merkmals zu prüfen.

Dies ist nicht geschehen. Damit sind die Angaben der „Tatsachen im Einzelnen“ unvollständig.

Auf den weiteren Vortrag zu dem aus Sicht der Einsprechenden einzigen Unterscheidungsmerkmal 3d („dass der [X.] eine geringere Dicke als der erste, das piezoelektrische Element tragende [X.] hat“), in dem die Einsprechende auf konkreten Textstellen aus der Druckschrift [X.] verwiesen hat und erläutert hat, warum sie es als durch die Druckschrift [X.] nahegelegt ansieht, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Nach alledem war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum.

Meta

20 W (pat) 364/05

07.06.2010

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2010, Az. 20 W (pat) 364/05 (REWIS RS 2010, 6137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6137

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