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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom9. August 2000in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur besonders schweren [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil [X.] Osnabrück vom 4. Januar 2000 wirdverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur besondersschweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.] erhebt eine Aufklärungsrüge und macht mit der Sachrügegeltend, daß es sich bei der in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB genannten Absicht,eine andere Straftat zu ermöglichen, um ein persönliches Merkmal handle, dasnur beim Angestifteten, nicht aber beim Angeklagten vorgelegen habe. [X.] hat keinen Erfolg.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen [X.], [X.] einer Bar, der ihm von seinen erheblichen finanziellen Problemen be-richtet hatte, dazu angestiftet, das gepachtete Lokal "abzufackeln", um aus [X.] seine finanziellen Probleme zu lösen. Der Zeuge [X.]hat das Gebäude, in dem sich auch Wohnungen befinden, in [X.] weitgehend zerstört. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstif-tung zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, weil der Zeuge [X.] "in der Absicht [X.] 4 -deln sollte, eine andere Straftat, nämlich einen Versicherungsbetrug, zu bege-hen".I. [X.] erweist sich als nicht begründet. Ihr liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde:Der Haupttäter [X.] hat in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsver-fahren in einer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 22. Dezember 1998in Anwesenheit von Oberstaatsanwalt [X.] erklärt, daß der [X.] nicht nur zur Tat bestimmt, sondern ihm auch den verwendeten [X.] übergeben habe. In der gegen ihn durchgeführten Hauptverhand-lung hat [X.] dagegen nach einem von Oberstaatsanwalt [X.]als Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft gefertigten Aktenvermerk bestritten, daßer den Brandbeschleuniger von dem Angeklagten erhalten hatte und in einemNachsatz hinzugefügt: "... meine Erinnerungen verschwimmen ...". In [X.] gegen den Angeklagten, bei der Oberstaatsanwalt [X.] wieder [X.] der Staatsanwaltschaft war, hat er nach den Ur-teilsfeststellungen - in Übereinstimmung mit seiner ersten Darstellung vor [X.] am 22. Dezember 1998 - nunmehr als Zeuge bestätigt, [X.] vom Angeklagten bekommen zu haben.Der Beschwerdeführer macht mit der Aufklärungsrüge geltend, daßOberstaatsanwalt [X.] über das [X.] hätte [X.] wenigstens der von ihm über die Angaben des [X.]in der gegen diesengerichteten Hauptverhandlung gefertigte Aktenvermerk verlesen werden [X.], da die [X.] bei der Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, daßsich die Aussage des Zeugen mit seinen früheren Angaben decken [X.] -Das [X.] mußte sich zu der vermißten Beweiserhebung nicht ge-drängt sehen. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers kann nicht aus-geschlossen werden, daß der aufgezeigte Widerspruch in der Hauptverhand-lung eine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten befriedigende Erklärunggefunden haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß [X.], der bereits bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom22. Dezember 1998 anwesend gewesen war, in der Hauptverhandlung gegenden Angeklagten wiederum als [X.] fungierte und somit in persön-licher Kenntnis der früheren Aussagen des Zeugen seine erneuten Angabenverfolgen konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es bereits in hohem Maße un-wahrscheinlich, daß weder er, noch ein anderer Beteiligter den Widerspruchaufgegriffen und einer Erörterung zugeführt haben soll; jedenfalls kann nichtausgeschlossen werden, daß entweder der Zeuge [X.]für seine abweichen-den Angaben in seiner eigenen Hauptverhandlung eine Erklärung gegebenhat, die die Glaubhaftigkeit seiner sonstigen Angaben nicht in Frage gestellthat, oder daß Oberstaatsanwalt [X.]bei Erörterung der Diskrepanz sei-nen nachträglich und aus dem Gedächtnis gefertigten Vermerk ("die [X.] die Aussage weder vollständig noch wörtlich wieder") insoweit [X.] mußte.Im übrigen könnte auch ausgeschlossen werden, daß das [X.]eil auf [X.] Aufklärung beruht. Die Aussage des Zeugen [X.] war in [X.], nämlich zu der [X.] selbst, durchgehendkonstant und wurde insoweit durch den Zeugen [X.]bestätigt.II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat nach dengetroffenen Feststellungen den Zeugen [X.] angestiftet, ein Gebäude, das- 6 -- auch - der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen und hat [X.] der Absicht gehandelt, daß dieser einen Versicherungsbetrug und damit eineandere Straftat begehen könne. Darin hat die [X.] im Ergebnis zuRecht eine Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306 bAbs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen.a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen [X.]gepachtete Baruntergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendungdes § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen ([X.] 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht [X.]St 34, 115, 117 f.; [X.] 1985, 455).b) Das Ermöglichen einer anderen Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck einesBetrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird ([X.] ff., zur [X.] in [X.]St unter 45, 211 bestimmt). [X.] Strafsenat hat in dieser Entscheidung eingehend dargelegt, daß der gegen-über § 307 Nr. 2 StGB a.F. geänderte Wortlaut, die Reduzierung des Strafrah-mens und die [X.] zur Neufassung des § 306 [X.]eine dem Wortlaut widersprechende Einschränkung, wonach die [X.] brandbedingten [X.] erforderlich sei, nicht mehr rechtfertigenkann. Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen([X.], 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).c) Unter "andere Straftat" i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht nureine andere Straftat des [X.], sondern auch eine andere Straftat einer ande-ren Person zu verstehen. Dies ist für den Anwendungsbereich der [X.] 7 -gleichlautenden Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB anerkannt ([X.]St 9, 180,182 m.w.Nachw.; [X.] in [X.]. § 211 Rdn. 9; [X.] in SK-StGB50. [X.]. § 211 Rdn. 55; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 211Rdn. 32; [X.]/[X.], StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 12). Zur Begründung wirdangeführt, daß weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes eine ein-schränkende Auslegung des Anwendungsbereichs zulassen ([X.]. 182). Für den Anwendungsbereich des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, der [X.] mit der entsprechenden Mordqualifikation des § 211 Abs. 2 StGB undmit § 315 Abs. 3 Nr. 1 [X.] (= § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.) völlig überein-stimmt, kann nichts anderes gelten. Für die Auslegung der Merkmale der [X.] und Verdeckungsabsicht gelten nach bisheriger Auffassung die-selben Grundsätze (vgl. [X.] in SK-StGB 49. [X.]. § 315 Rdn. 13 i.V. mit § 211Rdn. 55; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 315 Rdn. 22 i.V. mit § 211 Rdn. 9;[X.]/[X.], StGB 23. Aufl. § 315 Rdn. 8 i.V. mit § 211 Rdn. 13). Wie sichaus der Begründung des Entwurfs des [X.] vom 25. September 1997 er-gibt, wurde bei der Qualifikation "eine andere Straftat zu ermöglichen oder zuverdecken" an die entsprechende Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.angeknüpft, ohne daß den [X.] irgendein Anhaltspunktzu entnehmen ist, daß dieses wortgleich übernommene [X.] § 306 [X.] einen anderen Anwendungsbereich als bei § 315 Abs. 3Nr. 1 b oder § 211 Abs. 2 StGB haben solle ([X.]/8587 S. 49; vgl. [X.] auf die Auslegung zu diesen Vorschriften auch [X.], 226,228).Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine [X.] zu ermöglichen", liegt darin, daß sie der Begehung kriminellen [X.] dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der [X.] -zur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306 a Abs. 1 StGB) oderkonkret (§ 306 a Abs. 2 StGB) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen,mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den [X.] ([X.], 226, 228). Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigtsich - ebenso wie bei § 211 Abs. 2 und § 315 Abs. 3 Nr. 1 [X.] - keine un-terschiedliche Behandlung, gleich ob der Täter weiteres eigenes oder fremdeskriminelles Unrecht ermöglichen will. Auch die hohe Mindeststrafe des § 306 bAbs. 2 StGB mit fünf Jahren Freiheitsstrafe, für deren Anwendungsbereich zurZeit ein minder schwerer Fall nicht zur Verfügung steht, gebietet eine unter-schiedliche Auslegung nicht. Wie sich aus der [X.] er-gibt, wurde die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von zehn(§ 307 StGB a.F.) auf fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2 StGB n.F.) damit begründet,daß die Qualifikationsmerkmale gegenüber der alten Fassung erweitert wordensind ([X.]/8587 S. 49; vgl. zur [X.] [X.] NJW2000, 226, 228).d) Der Angeklagte hatte bei seiner [X.] auch die [X.], den Haupttäter [X.] dazu zu bestimmen, daß dieser eine Brandstiftungbegeht, um dadurch den Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Allerdings hatdie [X.] bei der rechtlichen Würdigung lediglich darauf abgestellt, daßnach dem Willen des Angeklagten [X.] in der Absicht handeln sollte, eineandere Straftat zu begehen. Damit hat sie einen falschen rechtlichen Maßstabzugrundegelegt, weil die in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht eintäterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2StGB ist, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschär-fungsvorschrift angewandt werden soll ([X.], 197, 198). Die Ur-teilsfeststellungen ergeben jedoch, daß diese Absicht auch beim [X.] -selbst vorgelegen hat. So ergibt sich aus [X.], daß der Angeklagte [X.] [X.] deswegen den Vorschlag machte, die angepachtete Bar "[X.]", damit er die Versicherung in Anspruch nehmen könne, denn "wenn esbrennen würde, würde die Versicherung bezahlen, dann seien alle [X.] ihn erledigt". Auf [X.] hat die [X.] bei der rechtlichen Würdi-gung trotz des rechtlich fehlerhaften Ausgangspunktes deutlich gemacht, daßnach dem Willen des Angeklagten der Zeuge [X.] den Brand nur deswegenlegen sollte, damit er einen Versicherungsbetrug begehen könne.Absicht bedeutet dabei nur zielgerichtetes Handeln, das heißt [X.] des [X.] muß gerade auf den vom [X.] gerichtet sein ([X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl.§ 15 Rdn. 66; vgl. auch [X.]/[X.], StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 20), der hier inder Begehung der anderen Straftat, nämlich des [X.] liegt.Da sich die Absicht nur auf die Ermöglichung der Begehung einer [X.], nicht aber auf die Erzielung der Früchte aus dieser Straftat beziehenmuß, kommt es auch nicht darauf an, ob und auf welche Weise der Angeklagtedurch die [X.] an der letztlich durch [X.] zu erzielenden [X.] finanziell partizipieren wollte oder aber ein sonstiges Ei-geninteresse an dieser Tat hatte, da die Tatbestandsverwirklichung nur [X.], auf dessen Erreichung es dem Täter ankommt, nicht aber das Endziel,d.h. das Motiv sein muß ([X.]/[X.] a.a.[X.] 10 -Auch im übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: nein[X.]: ja______________________StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat eineranderen Person.[X.], [X.]. vom 9. August 2000 - 3 [X.]/00 - [X.]
Meta
09.08.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 3 StR 139/00 (REWIS RS 2000, 1474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1474
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 296/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 454/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 186/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 165/02 (Bundesgerichtshof)
2 BvL 12/09 (Bundesverfassungsgericht)
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