Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2020, Az. 2 A 2/20

2. Senat | REWIS RS 2020, 4359

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Gegenstand

Übernahme vom Tarifangestellten- in das Beamtenverhältnis auf Probe nur bei besonderem Fachwissen


Leitsatz

1. Der Dienstherr darf im Rahmen seines dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessens festlegen, bei welcher beruflichen Vorbildung ein für die Aufgabenerfüllung essentielles besonderes fachliches Wissen vorliegt, aufgrund dessen er bereit ist, einen Bewerber vom Tarifangestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

2. Hat der Dienstherr sich aus Gründen eines gleichmäßigen Verwaltungshandelns einen Kriterienkatalog gegeben, in dem er solche beruflichen Vorbildungen festlegt, hat ein Bewerber unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf eine willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung anhand dieses Kriterienkatalogs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der 1981 geborene Kläger ist als Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft ausgebildet. Er steht seit April 2011 als Tarifbeschäftigter im Dienst der Beklagten und wird seit dieser [X.] beim [X.] ([X.]) verwendet. Derzeit ist er in die [X.] 9a [X.] eingruppiert.

2

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 beantragte der Kläger nach zwei erfolglos gebliebenen vorangegangenen Bewerbungen erneut seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte er aus, dass er nach einer Neubewertung seines Dienstpostens und der damit einhergehenden Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Verbeamtung erfülle. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 lehnte der [X.] den Antrag ab, weil der Kläger über kein für die Auftragserfüllung des [X.] besonderes fachliches Wissen verfüge, das nach den internen Richtlinien des [X.] für eine Verbeamtung erforderlich sei. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 erhob der Kläger Widerspruch, der unbeschieden blieb.

3

Mit seiner am 3. März 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Er besitze die laufbahnrechtlich erforderliche Lebens- und Berufserfahrung für eine Verbeamtung. Angesichts der Tätigkeitsbeschreibung des von ihm innegehabten Dienstpostens sei er auch ohne Absolvieren eines besonderen Vorbereitungsdienstes aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsausbildung als Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft übernahmefähig. Für die in den [X.]-internen Richtlinien (sog. Kriterienkatalog) für die Übernahme in das Beamtenverhältnis aufgestellte Forderung nach einem besonderen fachlichen Wissen fehle es an einer dies rechtfertigenden Grundlage. Dieses Kriterium sei zudem unscharf formuliert, untauglich, intransparent und eröffne ein willkürliches Ermessen. Es bestehe auch das erforderliche dienstliche Interesse an seiner Verbeamtung, weil er auf einem Dienstposten tätig sei, dessen Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung seiner Ausbildung entspreche. Entgegen der Zwischennachricht im Widerspruchsverfahren handele es sich bei seinem Beruf um einen Mangelberuf.

4

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Präsidenten des [X.]es vom 5. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des [X.] auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren technischen Verwaltungsdienst im Geschäftsbereich des [X.]es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag des [X.] auf Übernahme in das Beamtenverhältnis sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Der Kläger habe keinen fachspezifischen Vorbereitungsdienst absolviert und deshalb nicht die Laufbahnbefähigung für den mittleren technischen Verwaltungsdienst erlangt. Ob der Kläger die Laufbahnbefähigung aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten durch Anerkennung erfüllen könne, könne dahinstehen, weil es jedenfalls an der erforderlichen Anerkennung dieser Tätigkeit durch den Bundespersonalausschuss fehle. Außerdem erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der internen Leitlinien des [X.] zur Übernahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in das Beamtenverhältnis. Nach Ziff. 2.1 dieses Kriterienkatalogs sei neben den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erforderlich, dass der Bewerber zudem ein besonderes fachliches Wissen aufweise. Hieran fehle es. Das besondere fachliche Wissen müsse für die Auftragserfüllung des [X.] von besonderem Nutzen sein. Nach der aktuell geltenden Neufassung des Kriterienkatalogs vom 31. Juli 2020 gehörten die Fachkenntnisse des [X.] nicht zu den Berufsbildern, bei denen dies der Fall sei. Ohne die vom Kläger erworbenen Fachkenntnisse schmälern zu wollen und ohne in Abrede zu stellen, dass es deutschlandweit wohl nur eine überschaubare Anzahl von ausgebildeten Fachkräften im abfallwirtschaftlichen Bereich gebe, sei das Fachwissen des [X.] für die Auftragserfüllung des [X.], nämlich die nachrichtendienstliche Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, nicht essentiell.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage, ü[X.]er die zu entscheiden das [X.] erst- und letztinstanzlich zuständig ist (§ 50 A[X.]s. 1 Nr. 4 VwGO), ist als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO), a[X.]er un[X.]egründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung ü[X.]er seinen Antrag auf Ü[X.]ernahme in das Beamtenverhältnis auf Pro[X.]e in der Lauf[X.]ahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes (§ 113 A[X.]s. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat den Antrag des [X.] vom 4. Juli 2017 ermessensfehlerfrei a[X.]gelehnt.

9

Der Kläger erfüllt [X.]ereits nicht die mit Blick auf Art. 33 A[X.]s. 2 GG geforderten lauf[X.]ahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ü[X.]ernahme in das Beamtenverhältnis auf Pro[X.]e im mittleren technischen Verwaltungsdienst (1.). Darü[X.]er hinaus scheitert sein Klage[X.]egehren daran, dass die Beklagte aufgrund ihres dem Schutz[X.]ereich des Art. 33 A[X.]s. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationsermessens für eine solche Ü[X.]ernahme [X.]ei Bewer[X.]ern im Geschäfts[X.]ereich des [X.] ([X.]) zulässigerweise zusätzlich verlangt, dass sie ü[X.]er ein für die Aufga[X.]enerfüllung des [X.] essentielles [X.]esonderes fachliches Wissen verfügen, das der Kläger nicht aufweist (2.)

1. Der Antrag des [X.] scheitert [X.]ereits daran, dass er im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung, der für die Beurteilung seines [X.] nach dem materiellen Recht maßge[X.]lich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Septem[X.]er 2018 - 2 A 9.17 - BVerwGE 163, 112 Rn. 22), nicht die lauf[X.]ahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ü[X.]ernahme in das Beamtenverhältnis auf Pro[X.]e im mittleren technischen Verwaltungsdienst erfüllt. Diese sind - ne[X.]en weiteren Voraussetzungen - eine zulässige gesetzliche und verordnungsrechtliche Konkretisierung der in Art. 33 A[X.]s. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, anhand derer ü[X.]er ein Ü[X.]ernahme[X.]egehren von Verfassungs wegen zu entscheiden ist.

Der Kläger hat keinen fachspezifischen Vor[X.]ereitungsdienst a[X.]solviert, aufgrund dessen er die Lauf[X.]ahn[X.]efähigung für den mittleren technischen Verwaltungsdienst [X.]esitzt (§ 7 A[X.]s. 1 Nr. 3 Buchst. a) und § 17 A[X.]s. 3 Nr. 2 Buchst. a) [X.]. § 7 Nr. 1 [X.]). Der Kläger hat die Lauf[X.]ahn[X.]efähigung auch nicht - als allein in Betracht kommendes Surrogat zu Ersterem - aufgrund seiner haupt[X.]eruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten durch Anerkennung erlangt (§ 7 A[X.]s. 1 Nr. 3 Buchst. [X.]) und § 17 A[X.]s. 3 Nr. 2 Buchst. c) [X.]. § 7 Nr. 2 Buchst. [X.]) [X.]). Dies [X.]edürfte einer positiven Entscheidung des Bundespersonalausschusses oder eines von diesem zu [X.]estimmenden una[X.]hängigen Ausschusses (§ 19 [X.] i.V.m. § 8 A[X.]s. 2 und § 22 A[X.]s. 1 [X.]is 4 [X.]), die - derzeit - nicht vorliegt.

2. Una[X.]hängig davon ist die A[X.]lehnung des Ü[X.]ernahmeantrags auch deshal[X.] ermessensfehlerfrei, weil sie dem Bereich der Organisationshoheit der [X.] zuzurechnen ist, der von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund [X.] Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann (a). Hiernach darf die Beklagte eine Ü[X.]ernahme in das Beamtenverhältnis auf Pro[X.]e vom Vorliegen eines von ihr für die Aufga[X.]enerfüllung als wichtig erachteten [X.]esonderen fachlichen Wissens a[X.]hängig machen ([X.]). Auch eine unter dem Gesichtspunkt der Sel[X.]st[X.]indung der Verwaltung (Art. 3 A[X.]s. 1 GG) ausnahmsweise eröffnete gerichtliche Kontrolle auf Willkür oder Miss[X.]rauch verhilft der Klage nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung, den Kläger nicht vom [X.] zu ü[X.]ernehmen, nach diesem Maßsta[X.] nicht zu [X.]eanstanden ist (c).

a) Dem Schutz[X.]ereich des Art. 33 A[X.]s. 2 GG ist ein davon a[X.]zugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum ver[X.]unden; Betroffenen steht keine su[X.]jektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn [X.]eruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Ü[X.]erprüfung stellen könnten. Zu diesem Bereich gehört auch die hier in Rede stehende Einschätzung der [X.], die Entscheidung, o[X.] sie einen Bediensteten im [X.] an sich [X.]inden will, davon a[X.]hängig zu machen, o[X.] dieser ü[X.]er ein - allein von ihr zu definierendes - für die Aufga[X.]enerfüllung nützliches [X.]esonderes fachliches Wissen verfügt.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung [X.]estimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt Zahl und Art der Ar[X.]eitsplätze im öffentlichen Dienst ([X.], Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - [X.]E 7, 377 <398> und Beschluss vom 5. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 - [X.]E 17, 371 <377>). Die Aus[X.]ringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzge[X.]er erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt [X.]eim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorga[X.]en des Haushalts- und Besoldungsrechts - dem Dienstherrn [X.]ei der Stellen[X.]ewirtschaftung zu (BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> und vom 26. Okto[X.]er 2000 - 2 C 31.99 - [X.] 11 Art. 33 A[X.]s. 4 GG Nr. 4 S. 2). Ihm allein o[X.]liegt es, darü[X.]er zu entscheiden, o[X.] und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle [X.]esetzen will; die zeitliche Dimension eines Stellen[X.]esetzungsverfahrens wird daher - a[X.]gesehen von Miss[X.]rauchsfällen - nicht durch su[X.]jektive Rechtspositionen der Bewer[X.]er eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 17. Novem[X.]er 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 [X.] 2 und Rn. 35 ). Der Bewer[X.]ungsverfahrensanspruch aus Art. 33 A[X.]s. 2 GG erstreckt sich ins[X.]esondere nicht auf die Frage, o[X.] eine Stellen[X.]esetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt ([X.], [X.] vom 25. Novem[X.]er 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 20).

Dieses aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende [X.] und verwaltungspolitische Ermessen [X.]ei der haushaltsrechtlichen Aus[X.]ringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das [X.]ei der Stellen[X.]esetzung zu [X.]eachtende "Auswahlermessen" (genauer: als der dort [X.]estehende Beurteilungsspielraum). Es ist dem Anwendungs- und Schutz[X.]ereich des Art. 33 A[X.]s. 2 GG vorgelagert (BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> und vom 26. Okto[X.]er 2000 - 2 C 31.99 - [X.] 11 Art. 33 A[X.]s. 4 GG Nr. 4 S. 2). Denn die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer [X.]estmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufga[X.]en. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenü[X.]er seinen Bediensteten wahr.

[X.][X.]) Aus Art. 33 A[X.]s. 4 GG ergi[X.]t sich nichts Anderes. Zwar sieht diese Verfassungs[X.]estimmung vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufga[X.]en in der Regel Beamten ü[X.]ertragen wird. Sie ver[X.]ietet jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte [X.]zw. Tarif[X.]eschäftigte einzusetzen ([X.], Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - [X.]E 88, 103 <114>). Der Funktionsvor[X.]ehalt des Art. 33 A[X.]s. 4 GG [X.]egründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine o[X.]jektivrechtliche Verfassungsregelung und dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Die Vorschrift garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden.

cc) [X.] hat - im Grundsatz (zu Ausnahmen nachfolgend unter [X.]) - auch keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausü[X.]ung des Organisationsermessens. Es fehlt insoweit an der dafür notwendigen su[X.]jektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteile vom 4. Novem[X.]er 1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <267>, vom 11. Mai 1989 - 3 C 63.87 - [X.] 451.512 [X.] Nr. 17 S. 74 f., vom 26. Fe[X.]ruar 1993 - 8 C 20.92 - [X.] 448.0 § 21 [X.] Nr. 47 S. 14 und vom 26. Okto[X.]er 2000 - 2 C 31.99 - [X.] 11 Art. 33 A[X.]s. 4 GG Nr. 4 S. 2). Demgemäß hat ein Tarif[X.]eschäftigter keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ü[X.]er seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstpostens in eine Beamtenstelle und anschließende Ü[X.]ernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Tarif[X.]eschäftigte auf seinem Dienstposten hoheitliche Befugnisse ausü[X.]t (BVerwG, Urteil vom 26. Okto[X.]er 2000 - 2 C 31.99 - [X.] 11 Art. 33 A[X.]s. 4 GG Nr. 4 [X.] und S. 2).

[X.]) Bei Anwendung dieser Maßstä[X.]e gehört die streitgegenständliche Entscheidung der [X.], eine Ü[X.]ernahme in das Beamtenverhältnis auf Pro[X.]e vom Vorliegen eines vom zuständigen [X.] für die Aufga[X.]enerfüllung als essentiell erachteten [X.]esonderen fachlichen Wissens a[X.]hängig zu machen, zum Bereich des vorstehend [X.]eschrie[X.]enen Organisationsermessens - mit den aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen:

Hiernach ist es allein Sache des Dienstherrn festzulegen, o[X.] und ggf. unter welchen weiteren von seiner Organisationshoheit getragenen Voraussetzungen er mit einem Bewer[X.]er (einschließlich der [X.]ereits [X.]ei ihm tätigen Bediensteten) anstatt eines Tarifangestelltenverhältnisses die [X.]esondere Bindung eines Beamtenverhältnisses eingehen will. E[X.]enso o[X.]liegt es allein seiner Entscheidung, o[X.] er für Letzteres zur Voraussetzung macht, dass der Bewer[X.]er ü[X.]er ein - allein im öffentlichen Interesse [X.]egründetes und allein vom Dienstherrn [X.] - [X.]esonderes fachliches Wissen verfügt.

So liegt der vorliegende Fall. Die Beklagte hat mit den vom Präsidenten des [X.] verfügten "Kriterien für die Berufung in das Beamtenverhältnis [X.]ei Antrag auf Ü[X.]ernahme in das Beamtenverhältnis (§§ 19 - 21 [X.])" vom 18. Okto[X.]er 2010, [X.]ehördenintern [X.]ekanntgemacht mit Schrei[X.]en vom 3. Novem[X.]er 2010 (sog. Kriterienkatalog), solche Voraussetzungen aufgestellt. Schon im einleitenden A[X.]satz dieses Katalogs heißt es am Ende, dass ne[X.]en den allgemeinen Voraussetzungen (nach [X.] und [X.]) in jedem Fall ein dienstliches Interesse an der Aufga[X.]enerfüllung durch Beamte [X.]estehen muss. In Konkretisierung dieser allgemeinen Vorga[X.]e wird für den Bereich des mittleren Dienstes (u.a.) unter Ziff. 2.1 Satz 4 Nr. 1 [X.]estimmt, dass die Bewer[X.]er zudem "ein [X.]esonderes fachliches Wissen aufweisen" müssen; insoweit werden [X.]eispielhaft [X.]estimmte [X.]erufliche Aus[X.]ildungen angeführt ("z.B. im Bi[X.]liotheks-/Archiv- und Fremdsprachenwesen sowie Informatik- und Kartografie[X.]ereich"). In der dem [X.] im Klageverfahren vorgelegten aktualisierten Fassung dieses "Priorisierungskatalogs" vom 31. Juli 2020, auf die es hier allein ankommt, ist der Bereich von "[X.] und Studienfächern", [X.]ei denen das geforderte [X.]esondere Fachwissen [X.]ejaht wird, deutlich ausgeweitet worden, ins[X.]esondere im Bereich Informationstechnik (IT-Bereich).

Der Kläger, dessen Aus[X.]ildung als Fachkraft für Kreislauf- und A[X.]fallwirtschaft unter keine dieser [X.]eruflichen Aus[X.]ildungen fällt, hat diese Festlegung hinzunehmen. Er verfügt ins[X.]esondere ü[X.]er keine su[X.]jektiv-rechtliche Rechtsposition, kraft der er eine Erweiterung der aufgelisteten Berufsfelder auch um seine eigene Aus[X.]ildung [X.]eanspruchen könnte.

c) Die hierauf fußende A[X.]lehnung des Ü[X.]ernahmeantrags des [X.] ist auch weder willkürlich noch miss[X.]räuchlich.

aa) Im grundsätzlich o[X.]jektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn kann sich - ausnahmsweise - ein [X.] Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, ins[X.]esondere willkür- und miss[X.]rauchsfreie Entscheidung aus Art. 3 A[X.]s. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Sel[X.]st[X.]indung der Verwaltung erge[X.]en, wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sein Verwaltungshandeln gleichmäßig zu steuern. Dem entsprechend hat der [X.] [X.]ereits entschieden, dass etwa Festlegungen des Dienstherrn in einer Aufga[X.]en[X.]eschrei[X.]ung und Dienstposten[X.]ewertung zwar zum o[X.]jektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt gehören, diese a[X.]er auf eine entsprechende Klage des Beamten hin einer gerichtlichen Kontrolle auf Willkür und Miss[X.]rauch zugänglich sind (BVerwG, Urteile vom 20. Okto[X.]er 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 [X.] und Rn. 20, 22 sowie vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 - [X.] 240 § 18 [X.] Nr. 32 [X.] 1 und Rn. 24 ff.).

[X.][X.]) Im Streitfall hat sich der [X.] aufgrund seiner Verpflichtung und seines Sel[X.]stanspruchs als rechtsstaatlich und für die [X.]etroffenen Bewer[X.]er transparent handelnde Verwaltungs[X.]ehörde einer solchen Sel[X.]st[X.]indung durch Verwaltungsvorschriften in Gestalt des o[X.]en erwähnten Kriterienkatalogs unterworfen. An diesem muss er sich messen lassen.

Eine hiernach allein mögliche, a[X.]er auch ge[X.]otene gerichtliche Kontrolle der A[X.]lehnung des Ü[X.]ernahmeantrags des [X.] auf Willkür oder Miss[X.]rauch vermag der Klage e[X.]enfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es [X.]estehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellen des Merkmals eines "[X.]esonderen fachlichen Wissens" oder die Festlegung der Berufsfelder, [X.]ei denen der [X.] ein solches - derzeit - [X.]ejaht, auf willkürlichen oder rechtsmiss[X.]räuchlichen Erwägungen [X.]eruhen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 A[X.]s. 1 VwGO.

Meta

2 A 2/20

10.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17 Abs 3 Nr 2 Buchst c BBG, § 17 Abs 3 Nr 2 Buchst a BBG, § 19 BBG, § 7 Abs 1 Nr 3 Buchst b BBG, § 7 Abs 1 Nr 3 Buchst a BBG, § 22 BLV, § 7 Nr 2 BLV, § 7 Nr 1 BLV, § 8 Abs 2 BLV, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2020, Az. 2 A 2/20 (REWIS RS 2020, 4359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4359

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2305/11

1 BvR 1213/85

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