Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2015, Az. 4 B 16/15

4. Senat | REWIS RS 2015, 5512

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Begriff des Doppelhauses bzw. der Hausgruppe


Gründe

1

I. Über die [X.]eschwerde entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des Richters am [X.] ..., zu dessen engerem Freundeskreis eine [X.]eteiligte gehört. Dieser Grund ist geeignet, im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Denn es reicht aus, wenn vom Standpunkt der [X.]eteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (stRspr, [X.]VerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 [X.] 129.74 - [X.]VerwGE 50, 36 <38> und [X.]eschluss vom 25. Juni 2015 - 9 [X.] 31.15 - juris Rn. 3). Dies ist jedenfalls bei nahen persönlichen [X.]eziehungen zwischen [X.] und einem [X.]eteiligten der Fall (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. Januar 2005 - [X.] - [X.]Report 2005, 1350).

2

II. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 2).

5

a) Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Oberverwaltungsgericht für das [X.] (Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2725/12 [X.] 2014, 1919) entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Kriterien für den bauplanungsrechtlichen [X.]egriff des Doppelhauses mit [X.]undesrecht in Übereinstimmung stehen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Senat die von der [X.]eschwerde insoweit angesprochenen Fragen in dem nach Ablauf der [X.] veröffentlichten Revisionsurteil vom 19. März 2015 (- 4 [X.] 12.14 [X.] 2015, 1309 zu [X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13 -) beantwortet hat. Danach lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete [X.]aukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter [X.]etrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte ([X.]VerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 [X.] 12.14 [X.] 2015, 1309 = juris Rn. 19). Für den [X.]egriff der Hausgruppe gelten diese Grundsätze entsprechend ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. März 2015 - 4 [X.] 65.14 - juris Rn. 6).

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Grundstücksgröße, die Länge der einseitigen [X.]ebauung der gemeinsamen Grenze sowie das Verhältnis dieser Länge zur unbebaut bleibenden gemeinsamen Grenze für das Gebot der Rücksichtnahme von [X.]edeutung sind.

7

Für die [X.]egriffe der Hausgruppe und des Doppelhauses ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude ankommt. [X.]estehende oder fehlende [X.]ebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. März 2015 - 4 [X.] 12.14 [X.] 2015, 1309), ebenso die Größe der jeweiligen Grundstücke. Die Länge der einseitig grenzständigen [X.]ebauung hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 [X.] 12.98 - [X.]VerwGE 110, 355 <361>) in den [X.]lick genommen ([X.] Rn. 28). Das Verhältnis der Länge der einseitigen Grenzbebauung zur verbleibenden unbebauten Grenze ist dagegen für die Verträglichkeit der Gebäude nicht von [X.]edeutung.

8

Sollte die Frage auf das Gebot der Rücksichtnahme im Übrigen gemünzt sein, so ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Vorhaben, das in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich dann in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, wenn dieses Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene [X.]ebauung fehlen lässt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 [X.] 9.77 - [X.]VerwGE 55, 369 <378>). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 [X.] 11.11 - [X.]VerwGE 145, 290 Rn. 32). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof unter [X.]erücksichtigung der Größe der verbleibenden Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück sowie Länge und Höhe der einseitigen grenzständigen [X.]ebauung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint ([X.] Rn. 29 f.). Die Kläger legen nicht dar, inwiefern eine [X.]erücksichtigung des Verhältnisses von einseitig grenzständiger [X.]ebauung zur Länge der verbleibenden unbebauten Grenze dieses Ergebnis in Zweifel ziehen könnte, namentlich, welchen nachbarlichen [X.]elang sie insoweit beeinträchtigt sehen.

9

c) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines [X.]auvorhabens dieses zwangsläufig rücksichtsvoll im Sinne des [X.]auplanungsrechts und im Sinne des [X.] macht. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das in § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn etwa die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen gewahrt sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Januar 1999 - 4 [X.] 128.98 - [X.]uchholz 406.19 [X.] Nr. 159 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung keinen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde, sondern verneint [X.] eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ([X.] Rn. 29 f.). Die in diesem Zusammenhang angeführten bauordnungsrechtlichen Vorschriften illustrieren seine Argumentation, gehen aber nicht auf den von der [X.]eschwerde angenommenen Rechtssatz zurück. Ob die Wirkungen des streitgegenständlichen Anbaus auf dem klägerischen Grundstück einer Grenzgarage oder einem Sichtschutzzaun vergleichbar sind, ist eine Tatfrage, die keiner revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Ferner muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Juni 1974 - 6 [X.] 42.74 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 S. 70).

a) Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz zum Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 [X.] 12.98 - ([X.]VerwGE 110, 355 <360>) oder einer nachträglichen Divergenz zu dem Senatsurteil vom 19. März 2015 - 4 [X.] 12.14 - ([X.] 2015, 1309 = juris Rn. 14 f.) zuzulassen.

Nach diesen Urteilen lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang bei einem Doppelhaus die beiden Haushälften aneinander gebaut sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hiervon abweichend den Rechtssatz zugrunde, ein einheitlicher [X.]aukörper könne jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der Merkmale Geschosszahl, Gebäudehöhe, [X.]ebauungstiefe und -breite sowie das [X.]rutto-Raumvolumen um mehr als die Hälfte unterscheide ([X.] Rn. 27 a.E.). Die Revision ist dennoch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil auf dieser Abweichung nicht beruht.

Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs stellt - in negativer Formulierung - notwendige [X.]edingungen für das Vorliegen eines einheitlichen [X.]aukörpers auf, deren mangelnde Erfüllung das [X.]estehen einer Hausgruppe oder eines Doppelhauses ausschließt. Der so verstandene Rechtssatz trägt das Urteil schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof das [X.]estehen einer Hausgruppe bejaht und nicht etwa - in Anwendung dieses Rechtssatzes - verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung dagegen nicht den darüber hinausgehenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die angeführten [X.]edingungen seien hinreichende [X.]edingungen, bei deren Erfüllung stets ein einheitlicher [X.]aukörper vorliege (vgl. zu dieser Unterscheidung [X.]VerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 [X.] 12.14 [X.] 2015, 1309 = juris Rn. 14). Seine Annahme, es bestehe weiterhin eine Hausgruppe, beruht nicht auf einer vom Senat als bundesrechtswidrig beanstandeten mathematisch-prozentualen [X.]estimmung. Dies zeigen die weiteren Ausführungen: Als maßgeblich hat der Verwaltungsgerichtshof die konkreten Umstände des Einzelfalls angesehen, die angeführten quantitativen Kriterien sind nach seiner Auffassung nicht abschließend ([X.] Rn. 27 a.E. "insbesondere"). Er hat ergänzend die absolute Gebäudehöhe betrachtet, das Maß der jeweiligen Abweichung gewichtet ("deutlich weniger als die Hälfte"; "Unterordnung"), die absolute Höhe des grenzständigen Anbaus in den [X.]lick genommen und durch den Vergleich der Kubatur mit einem typischen Garagenanbau qualitativ bewertet, die [X.]ausituation im Übrigen gewürdigt und abschließend eine Wahrung des [X.]harakters als Hausgruppe bejaht ([X.] Rn. 28).

b) Die [X.]eschwerde entnimmt im Übrigen dem Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 [X.] 12.98 - ([X.]VerwGE 110, 355) den Rechtssatz, bei der [X.]eurteilung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe dürften absolute oder relative Größenangaben nicht in Rechnung gestellt werden. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes weder in dem genannten Urteil noch in seinem Urteil vom 19. März 2015 - 4 [X.] 12.14 - ([X.] 2015, 1309) aufgestellt.

c) Die weiter behauptete Divergenz zu den [X.] vom 24. Februar 2000 - 4 [X.] 12.98 - ([X.]VerwGE 110, 355 <359>) und vom 5. Dezember 2013 - 4 [X.] 5.12 - ([X.]VerwGE 148, 290 Rn. 21) ist nicht dargelegt. Dies gilt sowohl für das (grundsätzliche) Verbot eines einseitigen Grenzanbaus in der offenen [X.]auweise ([X.] Rn. 26) als auch für die geforderte Rücksicht auf die [X.]ebauung in unmittelbarer Nähe (vgl. [X.] Rn. 29). Der bloße Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Rechtssätze des [X.]s fehlerhaft angewendet, führt nicht zur Zulassung wegen Divergenz (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil die Kläger nicht - wie erforderlich - vortragen, was sie auf den von ihnen vermissten rechtlichen Hinweis noch vorgetragen hätten (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. März 2013 - 4 [X.] 15.12 [X.] 2013, 1248 Rn. 14 und vom 19. Februar 2014 - 4 [X.] 40.13 - juris Rn. 15 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 16/15

14.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2014, Az: 2 BV 13.789, Urteil

§ 54 Abs 2 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 34 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2015, Az. 4 B 16/15 (REWIS RS 2015, 5512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5512

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 Bf 43/15

M 8 SN 20.1978

M 8 K 16.2632

M 8 K 16.2602

M 8 K 16.2634

M 8 SN 21.5737

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