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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 214/10
vom
12. September
2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. September 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Wellner, Pauge, [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen das Senatsurteil vom 12.
Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 12. Juli 2011 verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04
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NJW 2005, 1432
f.). Der Senat hat bei der Entscheidung
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über die Revision des [X.] das mit der Anhörungsrüge wiederholte [X.] in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
[X.] Pauge
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2005 -
25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom [X.] -
8 S 3/09 -
Meta
12.09.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2011, Az. VI ZR 214/10 (REWIS RS 2011, 3445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3445
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