Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 2 StR 256/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2828

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[X.] vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der [X.]: 1. Soweit die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt hat, dass die (am 14. Juni 1999 geborene) Zeugin [X.]nicht persönlich in der Hauptverhandlung zu der Frage vernommen worden ist, ob sie von ihrem Zeugnis-verweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machen will, ist die Rüge bereits unzulässig. Die Revision verschweigt we-sentliche Verfahrensvorgänge wie die auf Ersuchen der [X.] durchgeführte Vernehmung des Kindes zur Klärung seiner Verstandesreife nach § 52 StPO vor dem [X.], die Bestellung einer [X.] und die vollständige Stellungnahme der [X.]. - 3 - 2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden recht-lichen Bedenken. Zwar hat die [X.] keine ausdrückliche Bestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 16. März 2006 getroffen, deren Strafen es einbezogen hat. Die förmliche Anrechnung der von ihm erbrachten Leistung von 200 Stunden gemeinnützige Arbeit auf die Vollstreckungsdauer wäre in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Der [X.] hält es jedoch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel hier beschwert ist. Die [X.] hat die Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem einbezogenen Urteil des [X.] vom 16. März 2006 ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt und deshalb ersichtlich auf eine niedrigere Strafe erkannt. [X.] Appl

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2 StR 256/07

18.07.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. 2 StR 256/07 (REWIS RS 2007, 2828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2828

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