Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. 2 StR 422/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 733

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[X.]/02alt: 2 [X.]vom13. November 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2002 abgeändert und wie folgt [X.]:Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen [X.] in 22 Fällen, wovon es in zehn beim Versuch geblie-ben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil [X.] vom 28. September 1998 und [X.] Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts [X.] 2. Februar 1999 (jeweils [X.].: 31 [X.] Js 497/97 - 3/98) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monatverurteilt. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Ange-klagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:[X.] Die 3. Strafkammer des [X.] hatte den Angeklagten durchUrteil vom 4. Juli 2001 wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen- 3 -beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus [X.] des [X.] vom 4. August 1998 und vom 28. September1998 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des AmtsgerichtsAachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und der Verwal-tungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eineneue Fahrerlaubnis zu erteilen.Durch Beschluß des [X.]s vom 23. Januar 2002 (2 [X.]) wurdedieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben,als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterbliebenwar, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das [X.] Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbrachthatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.Im jetzt angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des [X.] vom4. Juni 2002 wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Mona-ten verhängt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. [X.] hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs.4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.I[X.] Die Gesamtstrafenbildung des [X.] ist erneut rechtsfehler-haft.1. Das [X.] hat zunächst eine Gesamtstrafe von drei Jahren [X.] Monaten für angemessen erachtet und diese zum Ausgleich für [X.] der vom Angeklagten geleisteten Bewährungsauflage um einen- 4 -Monat gekürzt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber dergebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzu-nehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.Der [X.] kann aber insoweit ausschließen, daß der Angeklagte [X.] Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschwert ist.2. Der Tatrichter hat weiter rechtsfehlerhaft die "Einzelstrafen" aus demUrteil des [X.] vom 4. August 1998 einbezogen. In diesemUrteil war der Angeklagte wegen zwei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Wie [X.] jetzt mitteilt, werden in diesem Urteil jedoch keine Einzelstrafen ge-nannt.§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf ei-ne Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. [X.], 34 ff.; 41, 374 ff.).Die "Strafe" aus dem Urteil des [X.] vom 4. [X.] durfte daher nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.Der [X.] hat die neue Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen(§ 354 Abs. 1 StPO). Um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot(§ 358 Abs. 2 StPO) und jegliche Benachteiligung des Angeklagten [X.], hat er die vom Tatrichter verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und fünf Monaten, in die bereits ein "Gesamtstrafenrabatt" und ein Aus-gleich für die erbrachte Bewährungsauflage eingeflossen sind, um die gesam-ten vier Monate ermäßigt, die der jetzt wieder selbständig bestehenden Ge-- 5 -samtstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. August 1998 ent-sprechen.Der Angeklagte war daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und einem Monat zu verurteilen.Der im Gesamtergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigtes nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein [X.] entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van [X.] Rothfuß Roggenbuck

Meta

2 StR 422/02

13.11.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. 2 StR 422/02 (REWIS RS 2002, 733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 733

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