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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 181/00vom16. Mai 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 durch [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Februar 2000 wird insoweit ange-nommen, als durch Verneinung des zur [X.] wegen der Betonqualität der [X.] in Höhe eines Betrages von 248.900,35 DM zum Nachteil [X.] erkannt worden ist.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Sie hat insoweit keinegrundsätzliche Bedeutung und auch im Ergebnis keine Aussicht [X.] (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung desBeschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Antrag der Revision,die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1, § 239 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der übrigen Beklagten und Revisionskläger bezüglichder zur Aufrechnung gestellten Forderung als Gesamthänder undnotwendige Streitgenossen Wirkung haben kann ([X.], ZPO, 23. Aufl.,§ 62 Rdn. 29).Streitwert bis zur Teilannahme: 224.672,31 •Streitwert nach der Teilannahme: 127.260,73 •UllmannThodeHaßKufferBauner
Meta
16.05.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. VII ZR 181/00 (REWIS RS 2002, 3183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3183
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