Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 175/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1102

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[X.] ZR 175/98vom21. September 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], [X.], Dr. Fischer und [X.] 21. September 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] mit dem Sitz in [X.] vom5. März 1998 wird insoweit angenommen, als das Berufungsge-richt über den 6. Januar 1997 hinaus der Klägerin Zinsen von6,5 % für mehr als 267.808,20 DM zuerkannt hat.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Der [X.] bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.Der Streitwert für die Revision wird bis zum 20. September 2000auf 500.000 DM und für die [X.] danach auf 55.945,50 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Umfang der Nichtannahme auch keine Aussicht auf Erfolg. Wegen des- 3 -Bürgschaftsumfanges wird insoweit ergänzend auf die §§ 355, 356 HGB hin-gewiesen (vgl. im übrigen [X.], 178, 181 f; [X.], 280 ff).Im Umfang der [X.] erscheint demgegenüber die Revision aus-sichtsreich. Die Teilzahlung des Beklagten vom 7. Januar 1997 beendete in-soweit den Verzug des Beklagten mit seiner Bürgschaftsverpflichtung und ent-zog auch einem weiteren Anspruch auf [X.] nach § 291 BGB [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 24. Juni 1981 - [X.], NJW 1981, 2244).Hierbei sind entsprechend § 367 BGB in der [X.] vom 21. Juni 1996 bis [X.] Januar 1997 aufgelaufene Zinsen in Höhe von 17.808,20 DM abzusetzen, sodaß der Verzug des Beklagten aus der Bürgschaft vom 7. Januar 1997 an nochin Höhe des oben genannten Betrages von 267.808,20 DM fortdauerte.Der Streitwert des weiteren Revisionsverfahrens ergibt sich aus den zu-viel geforderten, infolge der ansonsten beschlossenen Nichtannahme [X.] gewordenen Zinsen.Kreft [X.] [X.] Fischer Raebel

Meta

IX ZR 175/98

21.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 175/98 (REWIS RS 2000, 1102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1102

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