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PDF anzeigen[X.] Februar 2000in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:[X.] Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom13. November 1998 werden angenommen, soweit ihre Be-rufungen hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses derHauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 zu-rückgewiesen worden sind.I[X.] Die weitergehende Revision des [X.] zu 2 gegen dasvorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweitsie gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlichder Anfechtung des [X.] vom 26. Juni 1997 über die Entlastung des Vor-standes für das Geschäftsjahr 1996 gerichtet ist.II[X.] Streitwert: Bis zur Teilannahme 200.000,-- DM, [X.]): [X.] unbeschränkt eingelegte Revi-sion des [X.] zu 2 ist unzulässig, soweit sie den von ihm [X.] betrifft, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554- 3 -Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Wird ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel ange-griffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessua-len Anspruchs, über den zu Lasten des [X.] entschieden wurde,begründet werden; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründetenTeil unzulässig ([X.], Urt. v. 29. November 1990 - [X.], [X.]R [X.] 554 Abs. 3 Nr. 3 - Anfechtungsgründe 2 m.w.N.). So liegt es hier. Die [X.] in der Revisionsbegründung betreffen nur den Bestätigungsbeschluß,nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Streitgegenstand des [X.], den das Berufungsgericht aus selbständigen tatsächlichenund rechtlichen Gründen für wirksam erachtet hat.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
07.02.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2000, Az. II ZR 1/99 (REWIS RS 2000, 3235)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3235
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