Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. VII ZR 462/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3179

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 462/00vom16. Mai 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 durch [X.],[X.], Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats [X.] vom 27. Oktober 2000 wird insoweitangenommen, als die Widerklage abgewiesen worden ist.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Sie hat insoweit keinegrundsätzliche Bedeutung und auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.] 54, 277).Streitwert bis zur Teilannahme: 66.614,97 • nach der Teilannahme: 38.822,98 •UllmannThode[X.]KufferKniffka

Meta

VII ZR 462/00

16.05.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. VII ZR 462/00 (REWIS RS 2002, 3179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3179

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