Bundessozialgericht, Urteil vom 03.08.2016, Az. B 6 KA 42/15 R

6. Senat | REWIS RS 2016, 7194

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen - Befugnis der Bundesmantelvertragspartner zur Regelung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage von Euro-Beträgen vor dem 23.7.2015 - unterbliebene Beiladung der tragenden Organisationen des Bewertungsausschusses - kein Verfahrensmangel - Anfechtungsbefugnis des betroffenen Arztes


Leitsatz

Die Bundesmantelvertragspartner waren jedenfalls vor dem 23.7.2015 befugt, die Vergütung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage von Euro-Beträgen zu regeln.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 18. November 2015 und des [X.] vom 23. November 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen in den [X.]/2006 bis [X.].

2

Die Klägerin ist als Fachärztin für Kinderheilkunde und zusätzlich als Fachärztin für Humangenetik zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bis zum Quartal I/2006 hat sie in erheblichem Umfang zyto- und molekulargenetische Leistungen nach Abschnitt 32.3.13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen ([X.]) in der bis dahin geltenden Fassung erbracht und abgerechnet. Für diese Leistungen waren im [X.] keine Punkte, sondern Euro-Beträge angegeben. Außerdem erfolgte die Vergütung außerhalb des [X.] ([X.]). Mit Wirkung zum 1.4.2006 beschlossen die Partner der [X.] ([X.]) die Streichung des Abschnitts 32.3.13 [X.]. Die Klägerin rechnete die entsprechenden Leistungen ab dem Quartal II/2006 auf der Grundlage des Abschnitts 11.3 [X.] ab. Dort waren die ehemals im Abschnitt 32.3.13 [X.] enthaltenen Leistungen ebenfalls abgebildet, jedoch mit dem Unterschied, dass die Vergütung nicht in [X.], sondern in Punktzahlen angegeben wird. Außerdem wurden die Leistungen dieses Abschnitts innerhalb des [X.] vergütet.

3

Auf Antrag der Klägerin erhöhte die Beklagte mit Bescheiden vom 18.6.2007 und vom 22.11.2007 zugunsten der Klägerin die für ihr praxisbezogenes [X.] relevanten Fallpunktzahlen für die [X.]/2006 bis I/2007 um das 4,5-fache und für die [X.]/2007 bis [X.] um das 8-fache. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass die ehemals nach Abschnitt 32.3.13 [X.] auf der Grundlage von [X.] abgerechneten Leistungen in keiner Weise budgetiert werden dürften.

4

Auch gegen die die streitgegenständlichen Quartale betreffenden Honorarbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Über die die Honorarbescheide betreffenden Widersprüche hat die Beklagte noch nicht bestandskräftig entschieden.

5

Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.6.2007 half die Beklagte insoweit ab, als sie die für das praxisbezogene [X.] der Klägerin relevanten Fallpunktzahlen für das Quartal IV/2006 um das 6-fache und für das Quartal I/2007 das das 8-fache (anstelle des 4,5-fachen) erhöhte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach der Streichung der Ziffern des Abschnitts 32.3.13 zum 1.4.2006 die dort beschriebenen zyto- und molekulargenetischen Leistungen nur noch nach dem Abschnitt 11.3 berechnet werden konnten und damit dem [X.] unterlägen. Aus diesem Grund sei es ab dem Quartal II/2006 bei der Klägerin zu einer Überschreitung des praxisbezogenen [X.] gekommen. Die [X.]-Punktzahlen der Humangenetiker seien insoweit nicht repräsentativ für das Leistungsspektrum der Klägerin, sodass - auch im Hinblick auf Sicherstellungsaspekte - eine Sonderregelung angezeigt sei. Die nunmehr festgesetzte Erhöhung der [X.]-Fallpunktzahlen erscheine sachgerecht und ausreichend, um [X.] zu begegnen. Eine höhere Vergütung mit einem festen Punktwert sei aufgrund der allein zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung im Rahmen der Quotierung nicht möglich. Der Honorarverteilungsvertrag ([X.]) der [X.] sehe vor, dass die streitgegenständlichen Leistungen dem [X.] unterlägen, wovon sie nicht abweichen könne.

6

Auf die dagegen erhobenen Klagen hat das [X.] die angefochtenen Bescheide - nach Verbindung der Verfahren - aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Streichung der zyto- und molekulargenetischen Leistungen des Abschnitts 32.3.13 [X.] sei unwirksam, weil die Vertragspartner der [X.] dafür nicht zuständig gewesen seien. Die daraus resultierenden Honorarverwerfungen hätten auch nicht mit der Sonderregelung aufgefangen werden können, da es jedenfalls bei einer Vergütung nach floatenden Punktwerten bleibe.

7

Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das [X.] habe diese zu Recht zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Der Beschluss, mit dem die [X.] die Leistungen des Abschnitts 32.3.13 [X.] gestrichen hätten, sei nichtig. Die auf dieser Grundlage ergangenen angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig. Zuständig für die Änderung des [X.] wäre der Bewertungsausschuss ([X.]) gewesen. Anderenfalls würde die Aufsicht durch das [X.] ([X.]) umgangen. Eine besondere Konstellation, in der die [X.] ausnahmsweise den [X.] ändern dürften, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte müsse der Klägerin Honorar gewähren, als wenn die Streichung der zyto- und molekulargenetischen Leistungen nicht erfolgt wäre. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Sonderregelungen zum [X.] nicht zu beanstanden wären, wenn der Beschluss der [X.] wirksam wäre. Als Ärztin für Humangenetik gehöre die Klägerin einer Honorargruppe an, für die [X.] zu bilden waren. Nach 6.3 letzter Absatz des [X.] (für die [X.]/2006 bis I/2007) und der damit inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 5 Abs 3 Buchst d [X.] in der Fassung der Entscheidung des Landesschiedsamts für die vertragsärztliche Versorgung in [X.] vom 1.11.2007 (für die [X.]/2007 bis [X.]) sei der Vorstand der [X.] ermächtigt, aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung praxisbezogene Änderungen an den für die Bemessung des arztgruppenspezifischen [X.] maßgebenden Fallpunktzahlen vorzunehmen. Die dazu ergangene Ermessensentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Für die [X.]/2006 bis IV/2006 und [X.] könne die Klägerin schon deshalb keine weitergehende Sonderregelung mehr erhalten, weil sie das [X.] durch die bereits gewährten Erhöhungen nicht mehr überschreite und deshalb insoweit nicht mehr weitergehend begünstigt werden könne. Auch die Sonderregelungen, die die Beklagte für die [X.]/2007 bis III/2007 getroffen habe, seien rechtmäßig. Die Beklagte habe die Gewährung zutreffend mit Sicherstellungsaspekten im Hinblick auf die besondere Spezialisierung der Klägerin begründet und in den drei Quartalen die für die Bildung des [X.] der Humangenetiker geltenden altersgruppenspezifischen Fallpunktzahlen um das 8-fache erhöht. Dadurch überschreite die Klägerin das [X.] nur noch in relativ geringem Umfang (I/2007: 2,2 %, II/2007: 5,5 %, III/2007: 2,4 %). Für eine fehlerhafte Ermessensausübung sei insoweit nichts ersichtlich.

8

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom L[X.] zugelassenen Revision. Sie rügt zunächst die fehlende Beiladung der Vertragspartner der [X.]. Die [X.] seien für den Beschluss über die Streichung der zyto- und molekulargenetischen Leistungen zuständig gewesen. Da der [X.] bloßes Vertragsorgan sei, wäre auch keine andere Entscheidung getroffen worden, wenn der [X.] entschieden hätte. Dieser sei ohnehin nur zur Bewertung von Leistungen in Punkten - nicht jedoch in [X.] - ermächtigt gewesen. Die Vereinbarung von Kostenpauschalen in [X.] durch die Partner der [X.] bzw die [X.] sei in der Vergangenheit durch das B[X.] nicht beanstandet worden. Erst die Änderung des § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]B V durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] ) vom 16.7.2015 ([X.] 1211) bestimme, dass künftig der [X.] auch für die Bewertung von Sachkosten in [X.] zuständig sei. Die Neuregelung mache deutlich, dass auch der Gesetzgeber von einer bis dahin fehlenden Kompetenz des [X.] zur Regelung von Sachkosten ausgegangen sei. Außerdem sei bereits die Einführung des Abschnitts 32.3.13 [X.] durch die Partner der [X.] beschlossen worden. Wenn diese unzuständig gewesen wären, wäre Abschnitt 32.3.13 [X.] gar nicht erst wirksam geworden.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Hessischen L[X.] vom 18.11.2015 und des [X.] Marburg vom 23.11.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Gegenstand des Verfahrens sei nicht nur eine Sonderregelung im Rahmen des [X.]. Vielmehr mache sie die unbudgetierte Vergütung der zyto- und molekulargenetischen Leistungen außerhalb von [X.] geltend. Die Partner der [X.] seien nicht berechtigt gewesen, die bis einschließlich zum Quartal I/2006 im Abschnitt 32.3.13 [X.] geregelten Leistungen zu streichen. Nach § 87 [X.]B V wäre dafür allein der [X.] zuständig. Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des B[X.] bestätigt. Ein Fall, in dem die [X.] ausnahmsweise den [X.] ändern dürften, liege nicht vor. Die Beschlüsse des [X.] kämen in einem strukturierten und durch Geschäfts- und Verfahrensordnung reglementierten Verfahren zustande. Die Anzahl der Mitglieder des [X.] sei gesetzlich festgelegt und der [X.] unterliege der Aufsicht des [X.]. Deshalb sei der unter Verletzung der gesetzlichen Kompetenzzuweisung ergangene Beschluss der [X.] zur Streichung des Abschnitts 32.3.13 [X.] rechtswidrig. Mit ihrem neuen Vorbringen, dass bereits der Aufnahme des Abschnitts 32.3.13 in den [X.] ein Beschluss der [X.] zugrunde gelegen habe, könne die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Entgegen der Auffassung der [X.]orinstanzen war der Beschluss, mit dem die Partner der [X.] den Abschnitt 32.3.13 [X.] ([X.]yto- und molekulargenetische Untersuchungen) gestrichen haben, wirksam. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Folgen der Streichung des Abschnitts 32.3.13 [X.] vollständig auszugleichen, indem sie die mit Punkten bewerteten zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen nach Abschnitt 11.3 [X.] außerhalb des [X.] vergütet und mit einem festen Punktwert in Höhe von 5,11 Cent bewertet.

1. Dass das [X.] davon abgesehen hat, die den [X.] tragenden Organisationen beizuladen, begründet entgegen der Auffassung der [X.] keinen [X.]erfahrensmangel. Das [X.] war nicht verpflichtet, die Partner der [X.] beizuladen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s besteht in [X.]erfahren, in denen die Wirksamkeit einer für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsnorm umstritten ist, keine Notwendigkeit iS des § 75 Abs 2 [X.]G, die an der Normsetzung [X.], da die inzidente [X.]erwerfung einer für die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen verbindlichen Regelung des [X.] nicht unmittelbar in deren Rechtssphäre eingreift (vgl [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 28.10.2015 - [X.] [X.]/14 R, Rd[X.]1 - zur [X.]eröffentlichung in [X.]-5531 [X.] vorgesehen; [X.] vom 16.12.2015 - [X.] [X.] 39/15 R, Rd[X.]8 - zur [X.]eröffentlichung in [X.]-5531 [X.] vorgesehen; zuletzt [X.] vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 47/14 R, Rd[X.]5 - zur [X.]eröffentlichung in [X.]-2500 § 87 [X.] vorgesehen, alle mwN). Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Demgegenüber sieht der [X.] die einfache Beiladung (§ 75 Abs 1 [X.]G) der am [X.]ustandekommen des [X.] beteiligten Organisationen in einem Prozess, in dem die Gültigkeit des [X.] unmittelbar entscheidungserheblich ist, regelmäßig als gerechtfertigt und sachgerecht an, weil hierdurch deren rechtliche Interessen berührt werden (vgl [X.], 240, 241 f = [X.] 3-5533 Allg [X.]; [X.], 98, 100 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]; [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 6; [X.]-5533 [X.]; [X.]-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]8-29; [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 28.10.2015 - [X.] [X.]/14 R, Rd[X.]1 - zur [X.]eröffentlichung in [X.]-5531 [X.] vorgesehen; [X.] vom 16.12.2015 - [X.] [X.] 39/15 R, Rd[X.]8 - zur [X.]eröffentlichung in [X.]-5531 [X.] vorgesehen; zuletzt [X.] vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 47/14 R, Rd[X.]5 f - zur [X.]eröffentlichung für [X.]-2500 § 87 [X.] vorgesehen). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung stellt jedoch keinen [X.]erfahrensfehler dar. Diese kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden (§ 168 Satz 1 [X.]G).

2.a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, von der [X.] eine [X.]ergütung für die erbrachten zyto- und molekulargenetischen Leistungen ohne Anwendung des [X.] und ohne Begrenzung durch eine Budgetierung oder Quotierung in Höhe der im Abschnitt 32.3.13 [X.] aF angegebenen [X.]-Beträge zu erhalten. Diesem Begehren hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nur teilweise entsprochen, indem sie die für das praxisbezogene [X.] der Klägerin relevanten Fallpunktzahlen für die streitgegenständlichen Q[X.]rtale um Faktoren zwischen 4,5 und 8 erhöht hat. Die [X.]ergütung der von der Klägerin erbrachten zyto- und molekulargenetischen Leistungen außerhalb des [X.] mit dem in Abschnitt 32.3.13 [X.] aF geregelten [X.]wert oder eine dem entsprechende Bewertung mit einem Punktwert von 5,11 Cent hat die Beklagte abgelehnt.

Die Klägerin ist befugt, diese Bescheide isoliert anzufechten. Dass die [X.]uweisung des [X.] gesondert anfechtbar ist, hat der [X.] bereits entschieden (für [X.] ab dem Q[X.]rtal I/2009 vgl [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.]0 mwN). [X.]ulässiger Gegenstand eines Klageverfahrens ist ferner das Begehren, dass Leistungen ohne Anwendung von [X.] honoriert werden ([X.] 105, 236 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]1 f). Das Begehren der Klägerin geht allerdings auch darüber noch hinaus, weil sie nicht nur die Honorierung der zyto- und molekulargenetischen Leistungen ohne Anwendung des [X.] geltend macht, sondern außerdem die Bewertung dieser Leistungen mit [X.] oder einem dem entsprechenden festen Punktwert von 5,11 Cent fordert. Auch dieser Anspruch ist indes zulässiger Gegenstand des vorliegenden [X.]erfahrens. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden dass dann, wenn eine KÄ([X.])[X.] über eine Berechnungsgröße der Honorarverteilung nicht nur unverbindlich informiert, sondern (wie hier geschehen) einen gesonderten Bescheid iS des § 31 Satz 1 [X.]B X erlässt, der betroffene Arzt diesen Bescheid mit Rechtsmitteln angreifen kann ([X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.]1). Eine solche [X.]orabklärung von Grundfragen der Honorarberechnung ist nach der Rechtsprechung des [X.]s als eigenständiger Prozessgegenstand anzusehen ([X.] 83, 218, 219 = [X.] 3-2500 § 87 [X.] mwN). Dem Bescheid kommt eine gegenüber gleichzeitig oder später ergehenden [X.]n eigenständige Bedeutung zu. Der Streit über ihn wird nicht gegenstandslos, wenn [X.] ergehen, die [X.] auf den Festlegungen beruhen, die in dem gesonderten Bescheid enthalten sind (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.] f und [X.] 83, 52, 53 f = [X.] 3-2500 [X.] zum zahnärztlichen Bereich). [X.]oraussetzung für die Unanfechtbarkeit ist, dass die [X.] noch nicht bestandskräftig geworden sind (vgl dazu b).

Allerdings beschränkt sich der Streitgegenstand auf das og Begehren, über das die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden mit dem [X.]iel der [X.]orabklärung entschieden hat. Alle anderen die Honoraransprüche der Klägerin in den Q[X.]rtalen II/2006 bis I[X.]/2007 betreffenden Streitpunkte sind allein Gegenstand der die einzelnen [X.] betreffenden noch anhängigen [X.]erfahren. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob die zum 1.4.2006 in [X.] getretenen Änderungen des [X.] in Gestalt der Streichung des Abschnitts 32.3.13 im [X.]usammenspiel mit Regelungen des im Bereich der [X.] geltenden H[X.][X.] bei der Klägerin zu [X.] geführt haben, die eine Korrektur unter [X.] erfordern. Diese Frage ist einer [X.]orabklärung auch nicht zugänglich, weil sie nur auf der Grundlage der der Klägerin mit den einzelnen [X.]n konkret zuerkannten Honoraransprüche beantwortet werden kann (vgl dazu 6.).

b) Der Klärung der og [X.]orfragen, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, steht nicht die Bestandskraft der die streitgegenständlichen Q[X.]rtale betreffenden [X.] entgegen (vgl dazu [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.]1 ff), weil die Klägerin auch gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt hat. Über die Widersprüche ist noch nicht bestandskräftig entschieden worden.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf [X.]ergütung der erbrachten zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen auf der Grundlage der im Abschnitt 32.3.13 [X.] geregelten [X.]ergütungstatbestände, die eine [X.]ergütung nicht nach Punkten, sondern auf der Grundlage von [X.] vorsehen. Den Abschnitt 32.3.13 [X.] haben die Partner der [X.] in ihrer 78. Sitzung ([X.] 2006, [X.]) mit Wirkung ab dem 1.4.2006 aufgehoben. Diese Änderung ist entgegen der Auffassungen des [X.] und des [X.] wirksam.

Richtig ist allerdings, dass (auch) im [X.]ertragsarztrecht ein untergesetzlicher Normgeber keine Regelungen zu Gegenständen treffen darf, die einem anderen Normgeber gesetzlich zugewiesen sind ([X.] 111, 114 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]7; vgl zuletzt [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.]4; zum [X.] vgl [X.] 105, 243 = [X.]-2500 § 116b [X.], Rd[X.]7). Der [X.] ist auch nicht nur ein Unterausschuss des Normgebers "[X.]". [X.]ielmehr sind dem [X.] durch § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]B [X.] spezielle Aufgaben übertragen und diese damit der - ansonsten nach § 82 Abs 1 [X.]B [X.] bestehenden - [X.]uständigkeit der BM[X.]-Partner entzogen ([X.] 111, 114 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]7; vgl [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.]4; B[X.] Beschluss vom 10.12.2008 - [X.] [X.] 37/08 B - Juris Rd[X.]1). § 87 [X.]B [X.] kann aber jedenfalls in der bis zum 22.7.2015 (vor der Änderung des Abs 1 Satz 1 durch das GK[X.]-[X.][X.]) geltenden Fassung keine Generalermächtigung zur Regelung vertragsärztlicher [X.]ergütungstatbestände auf [X.] durch den [X.] entnommen werden ([X.] 111, 114 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]7). Für bestimmte Konstellationen hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung gebilligt, dass die Partner der [X.] auf der Grundlage des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B [X.] auch Abrechnungsregelungen treffen können (zu Übergangsregelungen im zahnärztlichen Bereich vgl [X.], 191, 200 = [X.] 3-2200 § 368i [X.] S 11 f; B[X.] [X.] 5535 Allg [X.]; zu ergänzenden Abrechnungsbestimmungen zu einzelnen Gebührenordnungspositionen vgl B[X.] [X.] 3-5535 [X.]19 [X.] S 3 f).

Ferner hat es der [X.] stets gebilligt, dass die BM[X.]-Partner für bestimmte Leistungspositionen wie für die [X.]ergütung des technisch-analytischen Teils von Laborleistungen feste Kostensätze in [X.] bzw [X.] festlegen, wenn dies sachgerecht ist und den in § 87 Abs 1 und 2 [X.]B [X.] niedergelegten Grundsätzen zur Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen nicht zuwiderläuft ([X.] 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.]3, Rd[X.]0; vgl auch [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.]4). Eine Beschränkung auf "besondere einzelne Konstellationen" (Urteil des [X.] S 17) kann weder der Rechtsprechung des [X.]s noch der vom [X.] in Bezug genommenen Kommentierung ([X.]/[X.], [X.]B, September 2013, § 87 [X.]B [X.], Rd[X.] 52) entnommen werden. Dort wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die Partner der [X.] nach § 83 [X.]B [X.] sowie die BM[X.]-Partner angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht befugt sind, das Leistungsverzeichnis zu verändern oder zu ergänzen und dass der Kreis der Ausnahmefälle bei regionalen oder bei kassenspezifischen [X.]ereinbarungen enger zu fassen ist als bei den bundeseinheitlichen [X.]ereinbarungen. Um solche bundeseinheitlichen [X.]ereinbarungen geht es im vorliegenden [X.]usammenhang aber gerade. [X.]or der Änderung des § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]B [X.] durch das GK[X.]-[X.][X.] mit Wirkung vom 23.7.2015 war zudem zweifelhaft, ob der [X.] überhaupt befugt war, ärztliche Leistungen in [X.] oder [X.] zu bewerten, weil der nach § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]B [X.] durch den [X.] zu vereinbarende Bewertungsmaßstab nach § 87 Abs 2 Satz 1 [X.]B [X.] "den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes [X.]erhältnis zueinander" bestimmt (ausdrücklich offen gelassen: [X.] 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.]3, Rd[X.]0; vgl [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.]5). Dem entsprechend sind auch im [X.]usammenhang mit der Neuordnung des [X.] zum 1.4.2005 (EBM 2000 plus) die in [X.] ausgewiesenen Gebührenordnungspositionen der Laboratoriumsmedizin, der Molekulargenetik und der Molekularpathologie in Kapitel 32 durch die BM[X.]-Partner beschlossen und auf dieser Grundlage in den [X.] übernommen worden (vgl [X.] 2004, [X.], zu [X.] Buchst a). Dies war - jedenfalls vor der Änderung des § 87 Abs 1 Satz 1 [X.]B [X.] durch das GK[X.]-[X.][X.], mit der dem [X.] ausdrücklich auch die Bewertung der (üblicherweise in [X.] ausgewiesenen) Sachkosten übertragen worden ist - gesetzeskonform. Die Einführung der in [X.] ausgewiesenen molekulargenetischen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.13 durch Beschluss der BM[X.]-Partner war unter [X.]ugrundelegung der Maßstäbe aus der og Rechtsprechung des [X.]s nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass auch die Streichung dieser Gebührenordnungspositionen mit Beschluss "der Partner des Bundesmantelvertrags in der 78. Sitzung zur vertragsärztlichen [X.]ereinbarung der Streichung der Leistungen unter 32.3.13 des Kapitels 32 […]" EBM und mit Beschluss "der [X.] in der 218. Sitzung zur Streichung der Leistungen unter 32.3.13 des Kapitel 32 E-GO […]" ([X.] 2006, [X.]) von der [X.]uständigkeit der BM[X.]-Partner umfasst war. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Regelung, auf die sich die Klägerin als Grundlage ihrer [X.]ergütungsansprüche beruft, bereits nicht wirksam geworden wäre, wenn es bei insoweit unveränderter Rechtslage zum [X.]eitpunkt der Einführung des Abschnitts 32.3.13 [X.] an einer entsprechenden [X.]uständigkeit der BM[X.]-Partner gefehlt hätte.

Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der [X.] den Umstand, dass die BM[X.]-Partner bereits die Einführung der genannten Gebührenordnungspositionen mit Wirkung zum 1.4.2005 beschlossen hatten, nicht berücksichtigen dürfe, weil die Beklagte darauf erstmals im Berufungsverfahren hingewiesen habe. Die Bindung des [X.] an tatsächliche Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts (§ 163 [X.]G) bezieht sich auf Feststellungen zum speziellen Sachverhalt und nicht auf generelle Tatsachen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 163 Rd[X.]; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen [X.]erfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]10, jeweils mwN). Damit erfasst die Bindungswirkung auch nicht [X.], die für die Auslegung der anzuwendenden Normen von Bedeutung sind (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 34 [X.] 4 S 19). Nichts anderes gilt für Tatsachen, die die Entstehung der Norm betreffen und die für die Beurteilung der Wirksamkeit der Normsetzung von Bedeutung sind.

4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, bezogen auf die Bewertung der erbrachten zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wenn Abschnitt 32.3.13 [X.] nicht mit Wirkung vom 1.4.2006 gestrichen worden wäre.

Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung entsprachen die von der Klägerin bis in das Q[X.]rtal I/2006 abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.13 [X.] den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.3 [X.]. Allerdings sehen die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.3 [X.] eine Bewertung in Punkten und nicht in [X.] vor. Die in Abschnitt 11.3 [X.] geregelte Bewertung in Punkten würde den [X.] des Abschnitts 32.3.13 [X.] aF nur dann nahezu vollständig entsprechen, wenn ein fester Punktwert von 5,11 Cent in Ansatz gebracht würde. Auf eine solche Bewertung der bis in das Q[X.]rtal I/2006 sowohl in Abschnitt 32.3.13 [X.] als auch in Abschnitt 11.3 [X.] und seit dem Q[X.]rtal II/2006 ausschließlich in Abschnitt 11.3 [X.] geregelten Leistungen hat die Klägerin indes keinen Anspruch. Selbst unter Geltung des Abschnitts 32.3.13 [X.] hatte sie keinen Anspruch auf eine unquotierte [X.]ergütung mit den dort geregelten [X.]. Wie der [X.] bereits für die labormedizinischen Analysen nach Abschnitt 32.2 [X.] entschieden hat, darf der H[X.][X.] eine Quotierung auch für Kosten vorsehen, die außerhalb des [X.] nach [X.] und nicht nach Punkten erstattet werden. Dem entgegenstehende gesetzliche [X.]orgaben gibt es nicht und angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kann grundsätzlich kein Leistungsbereich von entsprechenden Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden (vgl [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.] 42 ff). Erst recht kann ein [X.]erbot der Quotierung nicht für die in Abschnitt 11.3 [X.] beschriebenen, Abschnitt 32.3.13 [X.] inhaltlich entsprechenden, aber in Punkten bewerteten Leistungen gelten. Durch die Bewertung mit Punkten anstelle von [X.] werden die Gestaltungsspielräume im Rahmen der Honorarverteilung betont. Wie aus den anlässlich der Streichung des Abschnitts 32.3.13 [X.] veröffentlichten "Mitteilungen zu den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages, der [X.] sowie des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses" ([X.] 2006, [X.]) hervorgeht, ist diese Streichung gerade mit dem [X.]iel erfolgt, Labormediziner, Pathologen, Reproduktionsmediziner, Kinderärzte und Dermatologen für die Erbringung zyto- und molekulargenetischer Leistungen auf Abschnitt 11.3 [X.] zu verweisen. Die Kenntnis des Umstands, dass die entsprechenden Leistungen im Abschnitt 11.3 [X.] nicht auf der Grundlage von [X.] sondern von Punkten erfolgt, kann bei den [X.]ertragspartnern, die die Streichung des Abschnitts 32.3.13 beschlossen haben, als bekannt vorausgesetzt werden, sodass davon auszugehen ist, dass die daraus folgende Flexibilisierung bei der Leistungsbewertung gerade beabsichtigt war. Diese [X.]ielsetzung ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Einen Anspruch darauf, dass die in Abschnitt 32.3 geregelten laboratoriumsmedizinischen Analysen nicht nach Punkten, sondern auf der Grundlage von [X.] vergütet werden, enthält das Gesetz nicht ([X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.]1 f mwN). Im Übrigen sind vor der Laborreform 1999 Laborleistungen einschließlich des [X.] nach Punkten vergütet worden (vgl [X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.]6), ohne dass dies in der Rechtsprechung beanstandet worden wäre (vgl dazu zB B[X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.]8 S 315; B[X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.]4 S 164 ff). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der untergesetzliche Normgeber damit den ihm zukommenden Spielraum überschritten hätte, können auch dem [X.]orbringen der Klägerin nicht entnommen werden.

5. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist auch die Einbeziehung der von der Klägerin aus dem Abschnitt 11.3 [X.] abgerechneten Leistungen in das [X.] (a) sowie die Festlegung des [X.] durch die Beklagte (b).

a) Nach § 85 Abs 4 Satz 7 i[X.]m Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B [X.] in der Fassung des Art 1 [X.] 64 Buchst i [X.] aa des [X.] (GK[X.]-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) hatte der [X.] [X.]orgaben zur Bildung von [X.] zu regeln. In Ausübung dieser Kompetenz hat er entschieden, dass [X.] [X.] für die Fachärzte für Humangenetik sowie für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin gebildet werden (III.3.1 und Anlage 1 zu Teil III "Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4a [X.]B [X.] in seiner 93. Sitzung am 29.10.2004 zur Festlegung von [X.] durch die Kassenärztlichen [X.]ereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 [X.]B [X.]", [X.] 2004, [X.], gültig bis Ende 2005, verlängert bis Ende des Jahres 2006, [X.] 2006, [X.] in [X.] I[X.] und schließlich bis Ende des Jahres 2007, [X.] 2006, [X.] in [X.] II - nachfolgend als B[X.] bezeichnet). Die Beklagte hat die Klägerin bei der Bildung des [X.] entsprechend dem Schwerpunkt ihrer Praxistätigkeit (vgl § 6 Abs 3 des für die Q[X.]rtale II/2006 bis I/2007 H[X.][X.] geltenden bzw § 5 Abs 3 Buchst a des für die Q[X.]rtale II/2007 bis I[X.]/2007 geltenden H[X.][X.]) der Arztgruppe der Humangenetiker zugeordnet. Anders als für die Leistungen und die vertraglich vereinbarten Kosten für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32 [X.] (vgl III.4.2 B[X.]) hat der [X.] für die diagnostischen Leistungen des Abschnitts 11.3 [X.] auch keine Ausnahmeregelung getroffen, nach der diese dem [X.] nicht unterliegen würden.

b) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das [X.] der Klägerin aus Gründen der Sicherstellung zu erhöhen war. Der H[X.][X.] der [X.] regelt unter § 5 Abs 2, § 6 Abs 3 (für die Q[X.]rtale II/2006 bis I/2007) bzw § 5 Abs 2, Abs 3 Buchst a (für die Q[X.]rtale II bis I[X.]/2007) eine Festlegung des [X.] in Anknüpfung an die Fallzahlen des entsprechenden [X.]orjahresq[X.]rtals. Die bis zum Q[X.]rtal I/2006 nach Abschnitt 32.3.13 [X.] abgerechneten Leistungen waren im H[X.][X.] der [X.] - in Übereinstimmung mit den og Reglungen des B[X.] - nicht dem Bereich des [X.] zugeordnet, sodass sie auch nicht in die Bemessung des [X.] für die hier streitgegenständlichen Q[X.]rtale eingeflossen sind. Die Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 11.3 [X.] anstelle der Leistungen des gestrichenen Abschnitts 32.3.13 [X.] hatte bei der Klägerin einen sofortigen Anstieg der dem [X.] unterfallenden Honorarforderung zur Folge, der nicht durch ein geändertes Abrechnungsverhalten bedingt war. Die Beklagte hat darauf reagiert, indem sie die der Bemessung des [X.] der Klägerin zugrunde liegenden Fallpunktzahlen der Humangenetiker in den streitgegenständlichen Q[X.]rtalen um Faktoren zwischen 4,5 und 8 angehoben hat, mit der Folge, dass es - nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] - in den Q[X.]rtalen II/2006, III/2006 und I[X.]/2007 nicht mehr zu einer Überschreitung und in den übrigen Q[X.]rtalen nur noch zu geringen Überschreitungen (2,2 % im Q[X.]rtal I/2007, 5,5 % im Q[X.]rtal II/2007 und 2,4 % im Q[X.]rtal III/2007) gekommen ist. Auch wenn es näher gelegen hätte, das [X.] unter ergänzender Berücksichtigung der im [X.]orjahr nach dem Abschnitt 32.3.13 [X.] abgerechneten Leistungen neu zu berechnen, geht der [X.] davon aus, dass die Beklagte den ihr zukommenden Spielraum nicht überschritten hat, indem sie das [X.] um Faktoren angehoben hat, die die durch die Streichung des Abschnitts 32.3.13 [X.] bedingten [X.]erwerfungen - jedenfalls bezogen auf die Festlegung des [X.] - im Wesentlichen kompensieren.

6. Der Umstand, dass die Entscheidung der [X.] zur Festsetzung des [X.] und die Ablehnung der [X.]ergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen nach [X.] oder einem - dem entsprechenden - festen Punktwertes in Höhe von 5,11 Cent im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, schließt indes nicht aus, dass die Beklagte zur [X.]ermeidung eines Härtefalles zu einer weitergehenden Stützung des Honorars der Klägerin verpflichtet sein kann. Ausschlaggebend dafür ist - neben der [X.]ersorgungslage bezogen auf die von der Klägerin angebotenen zyto- und molekulargenetischen Leistungen -, wie sich die [X.]ergütung dieser Leistungen nach Punkten anstelle von festen [X.] konkret auf den Honoraranspruch der Klägerin auswirkt, die sich nach ihrem [X.]orbringen auf die Erbringung eines beschränkten Spektrums sehr aufwändiger molekulargenetischer Leistungen spezialisiert hat. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Streichung des Abschnitts 32.3.13 [X.] auch nach Anpassung des [X.] aufgrund des besonderen Leistungsspektrums der Klägerin zu einem für sie nicht vorhersehbaren gravierenden [X.]erfall des Honorars führt und - im [X.]usammenspiel mit einem hohen Kostenanteil der erbrachten Leistungen - existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt. Gerade wenn eine solche besondere Konstellation weder von den BM[X.]-Partnern bei der Streichung des Abschnitts 32.3.13 [X.] noch von den [X.]ertragspartnern des H[X.][X.] vorhergesehen worden sein sollte, kann eine individuelle Härteregelung erforderlich sein. [X.]on Bedeutung ist dabei auch, in welchem Maße der sog obere Punktwert für die innerhalb des [X.] erbrachten Leistungen hinter dem Punktwert zurückbleibt, der der bis zum Q[X.]rtal I/2006 gezahlten [X.]ergütung nach [X.] gleichkäme und wie hoch der Anteil der Leistungen der Klägerin ist, die von dieser Reduzierung betroffen sind. Diese Fragen können nur unter Berücksichtigung der der Klägerin für die einzelnen Q[X.]rtale - unter Berücksichtigung auch der während des [X.]erfahrens ergangenen Änderungsbescheide - zuerkannten Honoraransprüche beantwortet werden. Dass der Streitgegenstand des vorliegenden [X.]erfahrens in dieser Weise zu begrenzen ist, entspricht im Übrigen der von der [X.] im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom [X.]) vertretenen Auffassung. Auch wenn eine Regelung im H[X.][X.] fehlen sollte, die einerseits eine Berücksichtigung besonderer [X.]ersorgungsstrukturen und andererseits von existenzbedrohenden Honorarminderungen außerhalb der Festlegungen zur Höhe des [X.] ermöglicht, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass keine Härteregelung eingreift, sondern sie ist dann im Wege der ergänzenden, gesetzeskonformen Auslegung in den H[X.][X.] hineinzuinterpretieren ([X.]-2500 § 85 [X.] 66 Rd[X.]8 f; [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 43, 51 mwN).

7. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G i[X.]m einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 1 [X.]wGO. Danach hat die unterlegene Klägerin die Kosten des [X.]erfahrens zu tragen.

Meta

B 6 KA 42/15 R

03.08.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Marburg, 23. November 2011, Az: S 11 KA 544/07, Urteil

§ 82 Abs 1 S 1 SGB 5, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 Teils 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 87 Abs 1 S 1 SGB 5, § 87 Abs 2 S 1 SGB 5, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 75 Abs 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 31 S 1 SGB 10, Abschn 11.3 EBM-Ä 2005, Abschn 32.3.13 EBM-Ä 2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.08.2016, Az. B 6 KA 42/15 R (REWIS RS 2016, 7194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7194

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 11/15 R (Bundessozialgericht)


B 6 KA 33/14 R (Bundessozialgericht)


B 6 KA 44/14 R (Bundessozialgericht)


B 6 KA 12/15 R (Bundessozialgericht)


B 6 KA 34/14 R (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen - Zulässigkeit der Quotierung von nicht den Regelleistungsvolumina unterliegenden …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.