Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2012, Az. NotSt (Brfg) 4/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 8578

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Gegenstand

Disziplinargerichtsbarkeit: Vertrauenstatbestand auf Grund der Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des [X.] vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 64 Abs. 2 [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben:

2

Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag einzig auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen das faire Verfahren - liegt nicht vor.

3

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer gegen ihn ergangenen Disziplinarverfügung wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das [X.] direkt im [X.] an die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme die Parteien darauf hingewiesen, "dass u. U. von der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 [X.] in diesem Fall Gebrauch machen könnte". Dies bestätigen auch die Urteilsgründe, wo es auf [X.] heißt: "Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung sieht der Senat auch die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 [X.] als nicht erfüllt an".

4

Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauffassung durch ein Gericht im [X.] an eine Beweisaufnahme begründet jedoch kein Vertrauen entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Beratung, was auch der Beklagte so verstanden und deshalb zum Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend Stellung genommen hat. So führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, den der Kläger zur Kenntnis erhielt, u.a. aus:

"Soweit der [X.] in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 7 am Ende [X.] vorliegen könnte, vermag ich diese Rechtsauffassung nicht zu teilen …"

5

Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsansicht zu Unrecht erfolgreich wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis einer Beweisaufnahme Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor. Ganz im Gegenteil diente der rechtliche Hinweis im [X.] an die Beweisaufnahme erkennbar dazu, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte genutzt, der Kläger hingegen nicht.

6

Im Übrigen könnte der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten [X.] ausschließen. Die Beweiswürdigung des [X.]s ist nicht zu beanstanden und wird durch die im Zulassungsantrag des Klägers angeführten Erwägungen nicht in Frage gestellt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] §§ 3, 77 Abs. 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG erfolgt.

[X.]                                         Appl

                    Brose-Preuß                                                 [X.]

Meta

NotSt (Brfg) 4/11

05.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2011, Az: 2 Not 13/10, Urteil

§ 64 Abs 2 BDG, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 96 Abs 1 S 1 BNotO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 7 BeurkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2012, Az. NotSt (Brfg) 4/11 (REWIS RS 2012, 8578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8578

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