Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. VII ZB 19/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 843

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim [X.] durch den Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191).

II.

2

In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden.

[X.]

Meta

VII ZB 19/21

08.03.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 26. Januar 2022, Az: VII ZB 19/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2022, Az. VII ZB 19/21 (REWIS RS 2022, 843)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 359-360 REWIS RS 2022, 843


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZB 19/21

Bundesgerichtshof, VII ZB 19/21, 08.03.2022.

Bundesgerichtshof, VII ZB 19/21, 26.01.2022.


Az. 17 W 20/21

Oberlandesgericht Köln, 17 W 20/21, 15.03.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

20 W 48/98

15 W 15/08

VII ZR 196/18

VIII ZR 108/04

VII ZB 61/12

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