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Insolvenzanfechtung: Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen
Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 32.500 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Würdigung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die [X.] die einzige Gläubigerin im Rang des § 38 [X.] ist, an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 [X.]) fehlt.
1. Nach der bereits unter der Geltung der Konkursordnung begründeten Rechtsprechung des [X.] entfällt eine Gläubigerbenachteiligung, wenn mit dem anfechtbar erworbenen Betrag gerade die Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter mit diesem Betrag, wäre er im Vermögen des Schuldners verblieben, hätte befriedigen müssen. Für die übrigen Gläubiger bedeutet es keinen Unterschied, ob bevorrechtigte Gläubiger vor der Insolvenz oder nach der Eröffnung die ihnen zustehenden Beträge erhalten ([X.], Urteil vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 315, 322).
Diese Rechtsprechung kann nach Wegfall der Konkursvorrechte auf das Verhältnis der nicht nachrangigen (§ 38 [X.]) zu den nachrangigen [X.] (§ 39 [X.]) übertragen werden. Danach liegt in der Befriedigung oder Besicherung der Forderung eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers ausnahmsweise keine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung aller nicht nachrangigen Forderungen, aber nicht auch der nachrangigen Forderungen ausreicht (HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 63; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 129 Rn. 108; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], § 129 Rn. 92).
2. So verhält es sich im Streitfall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die [X.] die einzige Gläubigerin, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des § 38 [X.] angemeldet hat. Folglich kann die Sicherung ihrer Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Bei dieser Sachlage scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) abzulehnen.
Kayser [X.] Vill
Lohmann Fischer
Meta
07.02.2013
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. April 2012, Az: 5 U 19/12
§ 38 InsO, § 39 InsO, § 129 Abs 1 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZR 146/12 (REWIS RS 2013, 8316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8316
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