Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. II ZR 129/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4530

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 14. März 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b

Tilgt der Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung der GmbH durch Überweisung auf ein im [X.] geführtes [X.], für das er eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft übernommen hat, so liegt in der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Verminderung seiner Bürgschafts-schuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter.
[X.], Urteil vom 14. März 2005 - [X.]/03 - OLG Koblenz

LG Koblenz

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2003 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2001, [X.] für Handelssachen, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem im Jahre 1998 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: [X.]). Ende des Jahres 1996 bestand bei der Gemeinschuldnerin ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 434.572,06 DM, der bis zum 31. Dezember 1997 um weitere 82.000,00 DM anwuchs. Zu diesem [X.] 3 - punkt belief sich eine Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten, ihren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer, auf (minde-stens) 56.335,72 DM. Kurz vor Eröffnung des Konkursverfahrens überwies der Beklagte auf ein durch eine von ihm übernommene selbstschuldnerische Bürg-schaft gesichertes Konto der Gemeinschuldnerin bei der [X.] (nachfolgend: Sparkasse) einen Betrag von 134.213,00 DM. Das Konto der Gemeinschuldnerin wurde vor und nach der Zahlung des Beklagten im [X.] geführt. Mit der Behauptung, der Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin [X.] fort, macht der Kläger eine - seinem Vergütungsanspruch als Konkurs-verwalter entsprechende - Teilforderung von 13.456,00 DM gegen den [X.] geltend. Nach Stattgabe durch das [X.] hat das [X.] die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbe-gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Leistende könne mit einer Zahlung mehrere [X.] verbinden. Darum habe der Beklagte durch seine Überweisung sowohl seine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der [X.] erfüllt als auch den von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit vermindert. Da dem Beklagten aufgrund [X.] Zahlung ein Rückforderungsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht zustehe, seien die [X.] unanwendbar. - 4 - I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage auf Zahlung von 6.879,94 • (13.456,00 DM) ist gemäß §§ 30, 31 GmbHG (analog) begründet, weil die überschuldete Gemeinschuldnerin die [X.] des Beklagten zur Teilrückführung des von dem Beklagten durch seine Bürgschaft gesicherten Kredits der Sparkasse verwendet hat.
1. Rückzahlungen auf einen Kredit, die eine notleidende Gesellschaft an einen Fremdgläubiger geleistet hat, sind als Einlagenrückgewähr an einen Ge-sellschafter zu betrachten, wenn dieser sich für den Kredit in einer Lage ver-bürgt hat, in der ein unmittelbar von ihm gewährtes Darlehen als Kapitalersatz zu behandeln gewesen wäre. Eine Kreditrückführung aus Mitteln des zur Erhal-tung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens stellt in Höhe der Befreiung von der [X.] eine Auszahlung an den [X.] Gesellschafter im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG dar ([X.] 81, 252, 260; [X.].Urt. v. 2. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 3171; [X.].Urt. v. 9. Dezember 1991 - [X.], [X.], 1166; [X.].Urt. v. 2. April 1990 - [X.], NJW 1990, 2260).
2. Es kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß er durch seine Zahlung auf das Konto der Gemeinschuldnerin sowohl seine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gemeinschuldnerin als auch den [X.] der Gemeinschuldnerin gegenüber der Sparkasse getilgt hat. Auch bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist die Klage - wie die Revision zutreffend ausführt - begründet.
Da die Gemeinschuldnerin nach den [X.] tatrichterlichen Feststellungen überschuldet war, kam der Bürgschaft des Beklagten, was das Berufungsgericht verkannt hat, eigenkapitalersetzender Charakter zu. Durch - 5 - seine Überweisung auf das debitorische Konto der Gemeinschuldnerin hat der Beklagte eine Doppelzahlung bewirkt: Einmal wurde die Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin erfüllt; zum anderen hat die Gemeinschuldnerin als Fol-ge dieses [X.] die wiedererlangten Darlehensmittel (zwangsläufig) als Eigengelder zur Rückführung des von ihr in Anspruch genommenen [X.] verwendet. In Höhe der Darlehensrückzahlung wurde mithin die Kontokorrentverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin durch den Einsatz eigener Vermögenswerte verringert. Da mit der Überweisung des Beklagten von 134.213,00 DM ein Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin von (minde-stens) 56.335,72 DM getilgt wurde, hat sie in diesem Umfang den Kontokor-rentkredit aus Eigenmitteln beglichen. In dem Zahlungsvorgang ist, weil der [X.] dadurch von seiner unter den Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzes gestellten Bürgschaft (teilweise) befreit wurde, eine Einlagenrückgewähr zu er-kennen. Mithin ist die auf Zahlung von 13.456,00 DM gerichtete [X.].

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 129/03

14.03.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. II ZR 129/03 (REWIS RS 2005, 4530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4530

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