Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.11.2019, Az. IV B 16/19

4. Senat | REWIS RS 2019, 1105

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Gegenstand

Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar


Leitsatz

NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20.02.2019 - 7 K 1632/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) stellt einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O dar. In beiden Fällen muss es sich deshalb um eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage handeln, die im konkreten Streitfall voraussichtlich [X.] ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.).

3

a) Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob "die in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dargestellte Kapitalkontenentwicklung als ([X.] nur unselbständiger Teil des Bescheids und … demzufolge vom Finanzamt jederzeit in einem Folgebescheid ohne Rechtsbehelfsmöglichkeit neu festgesetzt werden" kann. Diese Frage ist in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, da sie sich so überhaupt nicht stellte. Denn wie das Finanzgericht ([X.]) zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die Entwicklung des [X.] im Verfahren gegen die Feststellung seines Veräußerungsgewinns im Jahr seines Ausscheidens in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen.

4

b) Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in einem (zusammengefassten) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dargestellte Kapitalkontenentwicklung als ([X.] nur unselbständiger Teil des Bescheids ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das [X.] getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. [X.] vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.). Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass es sich bei der in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung nur um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) handelt, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die i.S. des § 179 Abs. 1 [X.] ihre gesonderte Feststellung anordnet. Auch der Kläger hat keine gesetzliche Regelung angegeben, aus der sich ergeben könnte, dass die Kapitalkontenentwicklung selbständig festzustellen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine entsprechende Verpflichtung aus der Verfassung ergeben könnte. Insbesondere wird der gerichtliche Rechtsschutz des [X.] nicht unzumutbar erschwert, wenn die Kapitalkontenentwicklung als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 [X.] beurteilt und erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns in vollem Umfang überprüft wird.

5

2. Von einer weiteren Begründung und von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz [X.]O ab.

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV B 16/19

27.11.2019

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 20. Februar 2019, Az: 7 K 1632/17 F, Urteil

§ 15a EStG 2009, § 157 Abs 2 AO, § 179 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.11.2019, Az. IV B 16/19 (REWIS RS 2019, 1105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1105

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