Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. XII ZB 96/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5551

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Gegenstand

Wiedereinsetzungsgesuch bei abgelehnter Fristverlängerung über den einwilligungsfreien Zeitraum hinaus


Leitsatz

Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, FamRZ 2021, 1988).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familiensenats des [X.] vom 15. Februar 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: bis 1.000 €

Gründe

I.

1

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des [X.] und die Verwerfung der Beschwerde in einem auf Erteilung wechselseitiger Auskünfte gerichteten, aus dem Scheidungsverbund abgetrennten güterrechtlichen Verfahren der Beteiligten.

2

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch einen am 3. Januar 2022 zugestellten Beschluss zur Erteilung einer Auskunft über ihr Anfangs-, ihr Trennungs- und ihr Endvermögen sowie zur Vorlage entsprechender Belege verpflichtet. Die Auskunftsanträge der Antragsgegnerin hat es zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt. Am 3. März 2022 hat sie beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um sechs Wochen bis einschließlich 14. April 2022 zu verlängern. Mit am 14. April 2022 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Beschwerde begründet. Nach Eingang der zunächst wegen eines Befangenheitsantrags der Antragsgegnerin beim Amtsgericht verbliebenen Verfahrensakten hat das [X.] die Antragsgegnerin mit am 25. Mai 2022 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 3. März 2022 abgelaufen sei. Weiter hat es ausgeführt, die rechtzeitig beantragte Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne „Zustimmung“ des Antragstellers über den 4. April 2022 hinaus nicht möglich. Der Antragsteller hat die Einwilligung verweigert.

3

Am 8. Juni 2022 hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr wegen Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei habe den Ablauf der Begründungsfrist, nachdem ein erster, auf Verlängerung bis zum 4. April 2022 gerichteter Fristverlängerungsantrag abgefasst worden sei, weisungsgemäß zunächst auf dieses Datum in den elektronischen Kalender eingetragen. Da allerdings dann eine weitergehende Fristverlängerung bis 14. April 2022 für nötig befunden und beantragt worden sei, habe die Kanzleiangestellte, womit die [X.] nicht gerechnet habe, die Frist im Fristenkalender auf den 14. April 2022 umgetragen und einen neuen [X.] erstellt. Die [X.] habe auf eine zeitnahe Entscheidung des [X.]s über das Fristverlängerungsgesuch vertraut und erst durch den gerichtlichen Hinweis bemerkt, dass die Beschwerdebegründung nicht zu dem von ihr vorgegebenen Fristende am 4. April 2022 eingereicht worden sei. Das Gericht habe den Gegner zur Erteilung der Einwilligung, von der sie ausgegangen sei, auffordern müssen.

4

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des [X.]. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).

6

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die [X.] durch die am 14. April 2022 eingegangene Beschwerdebegründung nicht gewahrt sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der hierauf gerichtete Antrag bereits nicht rechtzeitig gestellt und damit unzulässig sei und auch die materiellen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die [X.] habe spätestens am 14. April 2022, als die Akten der [X.]n der Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung vorlagen, zu laufen begonnen und sei daher bei Einreichung des [X.] am 8. Juni 2022 abgelaufen gewesen. Denn die [X.] habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Antragstellers längstens bis Montag, den 4. April 2022, möglich gewesen wäre. Auf eine antragsgemäße Fristverlängerung und ein Hinwirken des Gerichts auf eine Zustimmung des Gegners habe sie sich nicht verlassen dürfen.

7

Zudem habe die Antragsgegnerin die Begründungsfrist auch nicht schuldlos versäumt. Denn ihre [X.] habe mangels Zustimmung des Antragstellers nicht auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen dürfen und vor Ablauf des Datums, bis zu dem eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Gegners möglich gewesen wäre, beim Gericht wegen der weitergehenden Fristverlängerung nachfragen müssen. Überdies sei auch eine ausreichende Kanzleiorganisation hinsichtlich des [X.] nicht dargetan.

8

2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung.

9

a) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die Beschwerde weder binnen der am 3. März 2022 abgelaufenen (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG) noch innerhalb der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis 4. April 2022 ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist begründet hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Die zutreffende Auffassung des [X.]s, der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG maßgeblichen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war aber auch eine Wiedereinsetzung in den Lauf der [X.] von Amts wegen nicht veranlasst.

aa) Nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die [X.] einzuhalten. Das Verschulden seines [X.]n ist dem Beteiligten zuzurechnen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO). Der Verfahrensbeteiligte muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung offenkundig sind oder nach erforderlichem gerichtlichem Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - [X.] 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 30 [X.]; [X.] Beschluss vom 16. Januar 2018 - [X.]/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 19 [X.]) und daher keiner Glaubhaftmachung bedürfen.

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin die versäumte Rechtshandlung - die Einreichung einer Beschwerdebegründung - am 14. April 2022 und damit jedenfalls innerhalb der [X.] des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung sind indes nicht offenkundig.

(1) Die Sorgfaltspflicht verlangt in [X.] von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von [X.] zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - [X.] 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 11 [X.]).

Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2023 - [X.] 533/22 - juris Rn. 11 [X.] und vom 19. Oktober 2022 - [X.] 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 ff. [X.]). Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (vgl. etwa [X.] Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.]/20 - NJW 2022, 400 Rn. 34 [X.]).

(2) Dass diese Anforderungen erfüllt waren, war nicht offenkundig, sondern hätte der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin bedurft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt insbesondere hier nicht deshalb etwas Abweichendes, weil das [X.] nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Begründungsfrist über den Fristverlängerungsantrag entschieden oder die Antragsgegnerin zumindest rechtzeitig vor dem Ende dieser hypothetischen Frist darauf hingewiesen hatte, dass eine Fristverlängerung über den 4. April 2022 hinaus mangels Einwilligung des Antragstellers ausgeschlossen war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einem Beteiligten allerdings auch bei ihm zuzurechnendem Verschulden an der Fristversäumung zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (vgl. [X.] Beschluss vom 14. Oktober 2008 - [X.] 37/08 - [X.], 321 Rn. 8). Dies ist hier indes nicht der Fall.

(a) Zunächst erweist es sich nicht als verfahrensfehlerhaft, dass das [X.] über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist entschieden hat (vgl. [X.] Beschluss vom 7. Februar 2023 - [X.]/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 40 [X.]). Soweit für den Fall einer gänzlich unterbliebenen, also auch nicht nachträglich ergangenen Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag anderes gelten sollte ([X.] Beschluss vom 16. Januar 2018 - [X.]/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 16), käme es hierauf nicht an, weil die verschuldete Versäumung der [X.] auf dem Unterbleiben einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nach dem gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einwilligungsfrei bewilligungsfähigen Zeitraum jedenfalls nicht beruht.

(b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das [X.] auch nicht aufgrund seiner aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden ([X.] 93, 99 = [X.], 1559; [X.] Beschluss vom 14. Oktober 2008 - [X.] 37/08 - [X.], 321 Rn. 9) gerichtlichen Fürsorgepflicht gehalten, die Antragsgegnerin vor Ablauf des nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - [X.] 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 14 [X.]; [X.] Beschluss vom 16. Januar 2018 - [X.]/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 16; vgl. auch [X.] 93, 99 = [X.], 1559) und er daher eines entsprechenden Hinweises nicht bedarf.

Aus dem Grundsatz, wonach ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen darf, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden, offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben und er auf derartige behebbare Versäumnisse oder Fehler hingewiesen wird (vgl. [X.] Beschluss vom 14. Oktober 2008 - [X.] 37/08 - [X.], 321 Rn. 10), ergibt sich nichts Anderes. Bei der Einwilligung des Gegners zu einer über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinausgehenden Fristverlängerung handelt es sich schon nicht lediglich um eine bloße Formalie, bei deren Fehlen von einem offenkundigen Versehen des antragstellenden Verfahrensbeteiligten auszugehen ist.

(c) Grundsätzlich ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, für die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverlängerung beizubringen und Unklarheiten über das Fristende oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung rechtzeitig auszuräumen. Dabei muss ein Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - [X.] 565/16 - FamRZ 2018, 841 Rn. 19 [X.]; [X.] Beschluss vom 26. Januar 2017 - [X.]/16 - NJW-RR 2017, 564 Rn. 10 [X.]). Darf der Beteiligte auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es zwar keiner Nachfrage beim Gericht, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde oder bewilligt werden wird ([X.] Beschluss vom 30. Januar 2023 - [X.] - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. [X.]). So liegt es regelmäßig im Falle eines Fristverlängerungsantrags um nicht mehr als einen Monat oder bei Einwilligung des Gegners in eine weitergehende Fristverlängerung sowie Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ([X.] Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - [X.] - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. [X.]; vom 16. Januar 2018 - [X.]/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 25 und vom 9. Mai 2017 - [X.]/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. [X.]).

Anderes gilt jedoch, wenn der Beteiligte mit der beantragten Fristverlängerung nicht rechnen kann, etwa weil diese die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer übersteigt und eine Einwilligung des Antragsgegners zu einer weitergehenden Fristverlängerung - wie vorliegend - weder erteilt noch vom [X.]n des Gegners angekündigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - [X.] 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 10 f.; [X.] Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - [X.]/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 29 und vom 16. Januar 2018 - [X.]/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 14 f.). In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu erkundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können (vgl. [X.] Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - [X.] - FamRZ 2023, 718 Rn. 12 [X.] und vom 26. Januar 2017 - [X.]/16 - NJW-RR 2017, 564 Rn. 12 [X.]). Hiervon entbindet auch die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht, sofern - wie hier – nicht erkennbar wird, dass der [X.] aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung der beantragten Frist vertraut und er daher eines Hinweises bedarf.

[X.]     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Krüger     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 96/23

02.08.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 15. Februar 2023, Az: 20 UF 138/22

§ 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 Alt 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. XII ZB 96/23 (REWIS RS 2023, 5551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5551

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