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PDF anzeigen[X.]([X.]) 12/01vom1. Juli 2002in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrengegenwegen Verletzung anwaltlicher Pflichten ([X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach Anhörung [X.] durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof.[X.], [X.], [X.] und [X.], den RechtsanwaltDr. [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 1. [X.]:Die sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen den [X.]eschlußdes 3. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Ja-nuar 2001 wird als unzulässig verworfen.Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.]ayerische Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts,ein durch [X.]erufungsurteil des [X.]ayerischen Ehrengerichtshofs für [X.] 20. Juni 1990 abgeschlossenes Verfahren, in dem gegen den [X.] wegen Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ein Verweis und eineGeldbuße verhängt worden war, wiederaufzunehmen, verworfen.Die gegen diesen [X.]eschluß gerichtete sofortige [X.]eschwerde ist, wie [X.] zutreffend ausgeführt, gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2Halbs. 1 StPO, § 116 Satz 2 [X.]RAO unstatthaft. Von den entsprechenden gefe-stigten Rechtsprechungsgrundsätzen ([X.]GHSt 37, 356; vgl. ferner Feuerich/- 3 -[X.]raun, [X.]RAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 78 m.w.N.) abzugehen, besteht auch unter[X.]ercksichtigung des [X.]eschwerdevorbringens kein Anlaû.Wegen der vom [X.]eschwerdefrer gegen die Zustndigkeit [X.] Senats des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofs erhobenen [X.] lediglich an, [X.] das [X.]erufungsurteil im Ausgangsverfahren vom2. Senat des [X.]ayerischen Ehrengerichtshofs fr Rechtsanwlte erlassen [X.] ist. [X.]ei der Angabe [X.] im Rubrum des [X.]erufungsurteils und in demgemû § 145 [X.]RAO ergangenen Senatsbeschluû vom 25. Mrz 1991- [X.]([X.]) 26/90 - handelt es sich um ein nach Aktenlage offensichtliches Fas-sungsversehen.Hirsch[X.]asdorfGanter[X.]WllrichHauger[X.]
Meta
01.07.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. AnwSt (B) 12/01 (REWIS RS 2002, 2545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2545
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