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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. August 2002in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Ur-teil des [X.] (Oder) vom [X.] 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten [X.] gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Körperverlet-zung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowiewegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Jahre unddrei Jahre). Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO un-begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, der [X.] kann jedoch nicht bestehen bleiben.Das [X.] hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines jeweils min-der schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverlet-zung mit Todesfolge verneint und die Strafen sodann den Regelstrafrahmen- 3 -des § 224 Abs. 1 StGB sowie des § 227 Abs. 1 StGB entnommen. Die [X.] ist jedoch davon ausgegangen, daß der Angeklagte beide Tatenunter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Den [X.] läßt sich aber nicht entnehmen, ob das [X.] die Strafrahmen ausdiesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder ob und gegebe-nenfalls aus welchen Gründen es von dieser Milderungsmöglichkeit keinenGebrauch gemacht hat. Daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkthat, läßt sich nicht sicher ausschließen. Bei der ihm obliegenden neuen [X.] [X.] wird der neue Tatrichter auch zuprüfen haben, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist(§ 105 Abs. 1 JGG).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
Meta
06.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. 5 StR 218/02 (REWIS RS 2002, 1986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1986
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