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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Mai 2001in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2000 wird verworfen; jedoch wirddas angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daßder Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit ver-suchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverlet-zung verurteilt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zueiner Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der in Tötungsabsicht auf das Opfer abgegebene Schuß mit der [X.] diente auch dazu, dem Opfer Schlüssel und Dokumente wegzunehmenund sich damit die Motoryacht anzueignen. Der Angeklagte hat sich deshalbauch des versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig [X.] 3 -§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nurin der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler [X.] mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung denTod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahmekommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß [X.] der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich vorsätzlichvorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg [X.] versuchte Erfolgsqualifizierung (Herdegen in [X.]. § 251Rdn. 15; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der [X.] bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverletzung [X.] kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begeht unddabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt und dieseschwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren Körperverlet-zung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit ([X.], 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des versuchten [X.] Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsquali-fizierung möglich ([X.], [X.]. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01).- 4 -Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da sich der die Tat bestreitende Angeklagte gegen diesenTatvorwurf nicht anders hätte verteidigen können als gegen den des Mordver-suchs.[X.] Ri[X.] von [X.] ist durch Urlaub Becker verhindert, zu unterschreiben. [X.]
Meta
10.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 99/01 (REWIS RS 2001, 2608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2608
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 46/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 650/99 (Bundesgerichtshof)
4 StR 564/99 (Bundesgerichtshof)
1 StR 34/19 (Bundesgerichtshof)
Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge: Wirksamkeit des Rücktritts eines "Lebensmittelerpressers" bei Verhinderung der Todesfolge
4 StR 370/02 (Bundesgerichtshof)
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