Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. II ZR 136/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2414

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Gegenstand

Regelung der Kostentragungspflicht in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache


Tenor

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 632.541,41 €

Gründe

I.

1

Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II.

2

Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 1969 - [X.], [X.], 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.]Report 2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des [X.] nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.

3

Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau     

        

V. Sander     

        

Meta

II ZR 136/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 28. Mai 2019, Az: 5 U 89/18

§ 91a ZPO, § 98 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. II ZR 136/19 (REWIS RS 2019, 2414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2414

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