Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. II ZR 136/19

II. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2415

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:221019BIIZR136.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
136/19

vom

22.
Oktober 2019

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher
und [X.], [X.],
Dr.
Bernau und V.
Sander
beschlossen:
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 632.541,41

Gründe:
I.
Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung über-einstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die
Kosten des [X.] auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II.
Eine Kostenentscheidung nach §
91a Abs.
1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für eine Kostenentschei-dung nach §
91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen
1
2
-
3
-

oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2017

II
ZR
14/16, juris Rn.
2; Beschluss vom 14.
Juli 1969

X
ZR
40/65, WM
1969, 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom 26.
Juni 2003

III
ZB
57/02, [X.]Report
2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach §
91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des [X.] nötig ist. Ergibt aber eine nach §
98 ZPO maßgebende Parteiver-einbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
-
4
-

Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentra-gung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2018 -
2 [X.] 17/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2019 -
5 [X.] -

3

Meta

II ZR 136/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. II ZR 136/19 (REWIS RS 2019, 2415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2415

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