Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2017, Az. II ZR 59/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5838

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens


Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 ([X.]: 780017123424) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2016 mit Beschluss vom 25. April 2017 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf [X.] festgesetzt. Die Beklagte hält die Kostenrechnung vom 12. Mai 2017 für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.

2

II. Die Eingabe der Beklagten vom 21. Juli 2017 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

3

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.

4

1. Die angesetzte Gebühr gemäß [X.] Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 1.812 € angefallen, da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde. [X.] war eine 2,0 Gebühr aus einem Streitwert von [X.]. Diese ist nach der Kostenentscheidung des Senats von der Beklagten zu tragen.

5

2. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können aber nicht Gegenstand des [X.] sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 22. April 2014 - [X.]/12, juris Rn. 6). Kostenrechtliche Einwendungen hat die Beklagte - zu Recht - nicht erhoben.

6

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Born

Meta

II ZR 59/16

04.09.2017

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. Februar 2017, Az: II ZR 59/16, Beschluss

§ 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 8 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2017, Az. II ZR 59/16 (REWIS RS 2017, 5838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5838


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 59/16

Bundesgerichtshof, II ZR 59/16, 04.09.2017.

Bundesgerichtshof, II ZR 59/16, 21.02.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 59/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 125/12 (Bundesgerichtshof)

Rechtspflegererinnerung: Inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Entscheidung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens


IX ZR 93/20 (Bundesgerichtshof)

Erinnerung gegen den Kostenansatz: Zulässigkeit trotz bereits bezahlter Gerichtsgebühr; Einwendungen gegen die Hauptsacheentscheidung


II ZR 66/14 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 177/15 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.