Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2014, Az. II ZR 125/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6191

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Gegenstand

Rechtspflegererinnerung: Inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Entscheidung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens


Tenor

Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 14. Februar 2014 (Kostenrechnung vom 26. Februar 2014, [X.] 780014109197) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 8 verworfen, die Nichtzulassungsbeschwerden der [X.] zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen und dem [X.] zu 1 11 % der Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 26. Februar 2014 ([X.] 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1 schriftlich gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

3

II. Die Eingabe des [X.] zu 1 vom 4. März 2014 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 2 m.w.N.).

4

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.

5

1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 6.512 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 8 verworfen und diejenigen der [X.] zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen worden sind. [X.] waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von 575.061,89 €, mithin in Höhe von (2 x) 3.256 €. Hiervon entfallen auf den [X.] zu 1 nach der Kostenentscheidung des Senats 11 %, somit 716,32 €.

6

2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte zu 1 auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrundeliegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Beklagte zu 1 nicht erhoben.

7

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bergmann                         Strohn                          Caliebe

                    [X.]

Meta

II ZR 125/12

22.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 6. März 2012, Az: 4 U 148/09

§ 66 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2014, Az. II ZR 125/12 (REWIS RS 2014, 6191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6191


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 125/12

Bundesgerichtshof, II ZR 125/12, 22.04.2014.


Az. 4 U 148/09

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 148/09, 17.11.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 12/16

II ZR 59/16

B 13 SF 6/14 S

Zitiert

I ZR 8/06

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