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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Richterablehnung
[X.]
- 2 BvC 46/14 -
des Herrn Prof. Dr. von A…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2014 - WP 170/13 -, |
b) |
§ 6 Abs. 3 und 6 [X.], |
|
c) |
die Sperrklausel ohne gleichzeitiges Eventualstimmrecht, |
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d) |
die verschleierte [X.]en- und Wahlkampffinanzierung, die durch die Übernahme von Aufgaben und Ausgaben der [X.]parteien durch ihre Fraktionen, [X.] und parteinahen Stiftungen und die Errichtung eines Geflechts systematischen Missbrauchs erfolgt und die Wirkung der Sperrklausel verdoppelt |
hier: | Antrag auf [X.]ablehnung |
hat das [X.] - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
[X.],
Hermanns,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 19. Juli 2016 beschlossen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] vom 3. Juli 2014, mit der sein Einspruch gegen die Wahl des [X.] zurückgewiesen wurde. In der Sache betrifft die Beschwerde die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel und die nach Ansicht des Beschwerdeführers „verschleierte staatliche [X.]en- und Wahlkampffinanzierung der [X.] bei der [X.]“. In diesem Zusammenhang greift der Beschwerdeführer die Verwendung von Fraktionsgeldern zur Öffentlichkeitsarbeit, den angeblichen Einsatz von [X.]n zu Wahlkampfzwecken und die Zuteilung von [X.] an die politischen Stiftungen der [X.] als verfassungswidrig an.
2. Mit Schreiben vom 16. September 2015 hat der Beschwerdeführer den [X.] Müller gemäß § 19 [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, ihn vom vorliegenden Verfahren auszuschließen. Mit Schreiben vom 7. und 24. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag ergänzt und weitere Gründe genannt, die nach seiner Ansicht zu einer Besorgnis der Befangenheit führen.
a) [X.] Müller habe als damaliger Ministerpräsident im Vorfeld der Wahlen zum 14. [X.] am 30. August 2009 durch die Anzeigenserie „Der Ministerpräsident informiert“, durch einen den Gehaltsabrechnungen der [X.]beschäftigten beigefügten Brief des Ministerpräsidenten sowie durch die Publikation der Broschüre „[X.] - aber sicher“ des Ministeriums für Inneres und Sport des [X.]es verfassungswidrige „[X.]“ vorgenommen und damit verfassungswidrige „verschleierte“ staatliche [X.]enfinanzierung zugunsten seiner [X.], der [X.], betrieben. Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen sei durch das Urteil des [X.]s des [X.]es vom 1. Juli 2010 ([X.] des [X.]es, Urteil vom 1. Juli 2010 - [X.] 4/09 -, juris) festgestellt worden. Sie stünden zudem im Widerspruch zu den seit dem Urteil des [X.]s von 1977 ([X.] 44, 125) geltenden Grundsätzen über zulässige Öffentlichkeitsarbeit und verfassungswidrige Wahlwerbung. [X.] Müller habe in offensichtlicher Kenntnis dieser Judikatur bedingt vorsätzlich einen Verfassungsbruch begangen. Ein Verfahrensbeteiligter müsse nach vernünftiger Würdigung der Situation ernsthafte Zweifel daran haben, dass [X.] Müller bereit sei, einer verdeckten [X.]enfinanzierung durch beurteilende Gestaltung des Verfassungsrechts entgegenzuwirken.
b) Außerdem nehme der [X.] Müller ihm gegenüber eine, über bloße Sympathie oder Antipathie hinausgehende, „feindselige Haltung“ (unter Verweis auf [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]sgesetz, Kommentar, § 19 Rn. 6) ein.
aa) Dies begründet der Beschwerdeführer zum einen mit der „drastischen Kritik“, die er anlässlich der Wahl des [X.]s Müller zum [X.] des [X.]s geübt habe. Hierbei sei vor allem die Eignung des [X.]s als [X.] mit klaren Worten in Abrede gestellt worden. Diese Kritik sei geeignet, den [X.] Müller in seinem Selbstverständnis so empfindlich zu treffen, dass die Gefahr bestehe, dass er dem Beschwerdeführer als Urheber jener Äußerungen nicht mehr unbefangen begegnen könne.
bb) Zum anderen verweist der Beschwerdeführer auf eine Podiumsdiskussion am 20. Juni 2000 im [X.] unter dem Titel „Volk oder [X.]en - wer ist der Souverän?“, bei der es zu einem Wortwechsel zwischen ihm und dem [X.] Müller gekommen sei.
Auf seine kritischen Äußerungen zur parteipolitischen Ämterpatronage hin habe [X.] Müller ihm unterstellt, er suggeriere, „dass Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes faktisch außer [X.] gesetzt ist und nur noch auf der Basis eines [X.]buchs Ämter vergeben werden“ und bestritten, „dass Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr funktioniert“. Diese Erwiderung auf die Kritik des Beschwerdeführers sei maßlos übertrieben und zeige den Ärger eines hohen [X.]funktionärs gegenüber dem sogenannten [X.]enkritiker (also dem Beschwerdeführer). Außerdem habe der Beschwerdeführer auf die Äußerung des [X.]s Müller, die Verbeamtung der Parlamente beruhe darauf, dass der öffentlich Bedienstete „jederzeit in seinen früheren Beruf“ zurückkehren könne, wie folgt erwidert:
„Wir haben nicht nur eine Verbeamtung der Parlamente, sondern auch eine Verbeamtung der [X.]en. Die können Sie nicht mit dem Rückkehranspruch begründen. Die hängt damit zusammen, dass viele öffentliche Bedienstete, um vorwärts zu kommen, in eine [X.] eintreten. Das ist doch ein offenes Geheimnis, Herr Müller“.
Darauf habe [X.] Müller geantwortet:
„Das ist offener Unsinn“.
Beide Äußerungen des [X.]s zeigten, dass dieser bestrebt sei, Probleme und verfassungswidrige Auswüchse des [X.]enstaates klein zu reden, und es ihm - in Verärgerung und feindseliger Gegnerschaft gegenüber dem „[X.]enkritiker“ - nicht um eine sachliche Diskussion gegangen sei, sondern um Polemik und Herabsetzung des Beschwerdeführers.
c) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf zwei weitere Sachverhalte gestützt, anhand derer sich zeige, dass [X.] Müller die rechtlichen Grenzen der staatlichen Politikfinanzierung grob zu missachten pflege. Insoweit führt der Beschwerdeführer den Haushaltsentwurf der Regierung des [X.]es für das [X.] an, der in offensichtlich rechtswidriger Weise eine Erhöhung der Fraktionszuschüsse um 49 % vorgesehen habe, und sieht in Inhalt und Zustandekommen des Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 13. November 1996 einen weiteren Grund für die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s Müller. Dieses Gesetz enthalte im Wesentlichen gleichlautende Regelungen wie das Fraktionsgesetz des [X.], welches 1995 in das [X.] eingefügt worden und daher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Dem Ausschluss stehe auch nicht die Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 1 [X.] entgegen, da [X.] Müller nicht nur als [X.] am Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt habe, sondern als damaliger Fraktionsvorsitzender der [X.] das Saarländische Fraktionsrechtsstellungsgesetz mitbetrieben und dazu beigetragen habe, die verfassungsrechtlichen Probleme durch ein „[X.]“ vor der Öffentlichkeit zu verbergen.
d) Selbst wenn man jeden einzelnen dieser Sachverhalte nicht als ausreichend ansehe, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ergebe jedenfalls die erforderliche Gesamtbetrachtung der geschilderten Konstellationen eine solche Besorgnis.
3. [X.] Müller hat im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung unter dem 8. Juni 2016 mitgeteilt, dass die vorgetragenen Tatsachen zuträfen; Anhaltspunkte für eine Befangenheit seien ihm nicht ersichtlich.
4. Zur dienstlichen Äußerung des [X.]s Müller hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 Stellung genommen und im Wesentlichen auf seine bisherigen Schriftsätze verwiesen.
a) Ergänzend grenzt er den vorliegenden Sachverhalt zu dem Beschluss des Senats vom 1. März 2016 im [X.]-Verbotsverfahren betreffend das Befangenheitsgesuch der dortigen Antragsgegnerin ab (- 2 [X.] -, juris). Bei der Zurückweisung der Ablehnung des [X.]s Müller als unbegründet sei es um bloße politische Äußerungen des [X.]s Müller über die Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens anderer (der [X.] als Antragsgegnerin) gegangen. Vorliegend gehe es dagegen um das Verhalten des [X.]s Müller selbst.
b) Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des [X.] vom 5. Februar 1997 und vom 26. Februar 2014 ([X.] 95, 189 <192>; 135, 248 <259>) müsse eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s Müller angenommen werden. Vergleichbar der Situation, die dem Beschluss vom 26. Februar 2014 betreffend die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.] (unter Verweis auf [X.] 135, 248 <259>) zugrunde lag, stelle sich auch [X.] Müller in den Augen des Beschwerdeführers als Vertreter einer vom Beschwerdeführer bekämpften Auffassung dar.
c) Schließlich spreche auch das Zeitmoment nicht gegen die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit des [X.]s Müller, zumal die Handlungen aus dem [X.] und 2010 rührten oder damit zusammenhingen. Jedenfalls erscheine sein dargelegtes Verhalten derart gewichtig und für seine Einstellung derart bezeichnend, dass das zeitliche Moment zurücktreten müsse.
Der Antrag auf Ablehnung von [X.] Müller gemäß § 19 Abs. 1 [X.] ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s des [X.]s nach § 19 [X.] setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. [X.] 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101, 46 <51>; 102, 122 <125>; [X.], Beschluss der 2. Kammer des [X.] vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 108, 122 <126>; [X.], Beschluss der 3. Kammer des [X.] vom 25. Mai 2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris, Rn. 8; stRspr).
2. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des [X.]s Müller auszugehen. Die vorgetragenen Sachverhalte bieten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln:
a) Aus der vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines [X.]s kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht ohne weiteres abgeleitet werden (vgl. [X.], Beschluss der 2. Kammer des [X.] vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris). Ein hinreichender Bezug der dargestellten, den [X.] Müller in seiner Zeit als Fraktionsvorsitzender oder Ministerpräsident betreffenden Sachverhalte zum vorliegenden Verfahrensgegenstand ist nicht erkennbar.
Hier geht es um den vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2014 über die Gültigkeit der [X.] und hilfsweise die Feststellung der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, vgl. § 48 Abs. 1 [X.]. In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 [X.] vorgesehene Fünf-Prozent-Sperrklausel und die seiner Ansicht nach „verschleierte staatliche [X.]en- und Wahlkampffinanzierung der [X.] bei der [X.]“. Weder der Vortrag betreffend das Urteil des Saarländischen [X.]s vom 1. Juli 2010 (- [X.] 4/09 -, juris) noch der Vortrag betreffend die Mitwirkung an [X.]gesetzen stellen einen hinreichenden Bezug zu diesem Verfahrensgegenstand her.
aa) Das Urteil des Saarländischen [X.]s betrifft die Frage, ob durch die dort verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der [X.]regierung mit Blick auf die Wahl des Landtages des [X.]es am 30. August 2009 die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschritten worden sind. Der [X.] kam zu dem Ergebnis, dass durch die Publikation der Broschüre „[X.] - aber sicher“ und durch die Veröffentlichung der Anzeigenserie „Der Ministerpräsident informiert“ sowie durch den Brief des „Ministerpräsidenten des [X.]es“ vom Mai 2009, der den Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten des [X.] beigefügt war, werbend in den Wahlkampf eingegriffen worden war.
Im Unterschied dazu wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Wahl zum 18. Deutschen [X.]tag am 22. September 2013. Die dabei von ihm geltend gemachten Wahlfehler betreffen auch inhaltlich nicht Prüfungsgegenstände, mit denen der Saarländische [X.] sich in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010 befasst hat. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegriffenen Fünf-Prozent-Sperrklausel ist dies evident. Aber auch ein Bezug zur „verschleierte[n] staatliche[n] [X.]en- und Wahlkampffinanzierung der [X.] bei der [X.]“ besteht nicht. In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer die Verwendung von [X.] der Fraktionen des [X.] zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, den seiner Ansicht nach rechtswidrigen Einsatz von [X.]n und die Zuteilung von Finanzmitteln an die politischen Stiftungen der [X.]. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit [X.] Müller durch die Entscheidung des Saarländischen [X.]s vom 1. Juli 2010 an einer unvoreingenommenen Entscheidung der vorliegend relevanten Streitgegenstände gehindert sein sollte.
bb) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Haushaltsentwurf der Regierung des [X.]es für das [X.], der von [X.] Müller als Ministerpräsident des [X.]es miteingebracht wurde, und seine Mitwirkung an der Verabschiedung des Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes am 13. November 1996 als [X.] und Vorsitzender der [X.]-Fraktion des Saarländischen Landtags begründen eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s ebenfalls nicht. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Bezug zum vorliegenden Verfahren. Ein Zusammenhang zwischen der im Haushaltsentwurf der saarländischen [X.]regierung für das [X.] - auch angesichts der Erhöhung der Zahl der im Parlament nach der [X.] vertretenen Fraktionen - vorgesehenen Steigerung der Fraktionsmittel und der [X.] einschließlich einer von dem Beschwerdeführer behaupteten verschleierten staatlichen [X.]en- und Wahlkampffinanzierung im Vorfeld dieser Wahl ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Inhalt und das Zustandekommen des Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, das saarländische Fraktionsrechtsstellungsgesetz enthalte hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit von [X.] Regelungen, die mit den vorliegend angegriffenen Regelungen des [X.]es des [X.] inhaltsgleich seien, lässt er die gesetzliche Wertung des § 18 Abs. 3 Nr. 1 [X.] außer Betracht, die auf die Auslegung des § 19 [X.] ausstrahlt (vgl. [X.] 2, 295 <297>). Danach darf als [X.] nicht ausgeschlossen werden, wer an dem Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt hat, welches zu dem vom [X.] zu prüfenden Gesetz geführt hat. Der Begriff der „Mitwirkung“ ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf die parlamentarische Tätigkeit als [X.] (vgl. [X.] 135, 248 <256>).
[X.] Müller hat noch nicht einmal an den mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffenen Gesetzen, sondern allenfalls an angeblich inhaltsgleichen Regelungen des saarländischen [X.]rechts mitgewirkt. Wenn aber bereits verfahrensgegenständliche Gesetze, bei denen der betreffende [X.] mitgewirkt hat, nach der Wertung des § 18 Abs. 3 Nr. 1 [X.] regelmäßig nicht zum Ausschluss oder zu einem begründeten Ablehnungsgesuch eines [X.]s führen können, muss dies für den vorliegenden Fall erst recht gelten. Zur Vermeidung eines [X.] zwischen § 18 Abs. 3 und § 19 [X.] bedürfte es zusätzlicher Gründe, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s Müller begründet erscheinen zu lassen (vgl. [X.] 135, 248 <257>). Diese sind nicht erkennbar und ergeben sich insbesondere nicht bereits aus dem Umstand, dass [X.] Müller als Fraktionsvorsitzender an der Verabschiedung des saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes beteiligt war. Dass ihm - über die übliche Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren hinausgehend - eine Art Urheberschaft hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Regelungskonzeptes zukommt (vgl. [X.] 135, 248 <259>), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
cc) Auch aus der Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte ergibt sich nichts anderes. Es bestehen bei vernünftiger Würdigung keine ernsthaften Zweifel an der Bereitschaft des [X.]s Müller, einer verfassungsrechtlich unzulässigen (verdeckten) [X.]enfinanzierung entgegenzutreten. Dafür spricht insbesondere, dass den Bestimmungen über die Wahl von [X.]n des [X.]s (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. [X.]) als selbstverständlich, sogar als erwünscht zugrunde liegt, dass auch Personen, die als Repräsentanten von [X.]en politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des [X.]s gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass sie ihre neue Rolle als [X.] unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. [X.] 99, 51 <56 f.>; [X.], Beschluss vom 1. März 2016 - 2 [X.] -, juris, Rn. 17; [X.], Beschluss der 2. Kammer des [X.] vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 15.).
Sowohl die Vorgänge betreffend die Öffentlichkeitsarbeit der saarländischen [X.]regierung als auch die Mitwirkung an [X.]gesetzen sind dem politischen Wirken des [X.]s Müller vor seiner Ernennung zum [X.] des [X.]s zuzuordnen. Zu den von ihm bekleideten Ämtern gehören naturgemäß die Mitwirkung an möglicherweise umstrittenen Gesetzen und die Initiierung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit der [X.]regierung als Ministerpräsident. Daraus kann bei vernünftiger Würdigung aber nicht gefolgert werden, dass bei [X.] Müller nunmehr in seinem Amt als Verfassungsrichter gegenüber den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensgegenständen eine Besorgnis der Befangenheit angenommen werden muss. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass diese in keinem hinreichenden Bezug zu den dargelegten Sachverhalten stehen. Anhaltspunkte dafür, dass [X.] Müller hinsichtlich der vorliegend gerügten, auf die [X.] bezogenen Gegenstände den mit dem Amt eines [X.]s verbundenen Verhaltenserwartungen nicht Rechnung tragen wird, sind zudem nicht ersichtlich.
Insoweit trägt auch das Argument des Beschwerdeführers, es handele sich bei den vorgetragenen Sachverhalten um das Verhalten des [X.]s selbst, während es sich bei dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 1. März 2016 im [X.]-Verbotsverfahren zugrunde lag, um politische Äußerungen über die Verfassungsmäßigkeit anderer gehandelt habe, nicht. Auch in diesem Beschluss war ausschließlich das Verhalten des abgelehnten [X.]s in Form seiner Äußerungen über die [X.] Gegenstand der Prüfung.
b) Der Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem er eine über bloße Antipathie hinausgehende „feindselige Einstellung“ des [X.]s Müller gegenüber seiner Person zu belegen versucht, vermag diese und damit auch eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s Müller nicht zu begründen.
aa) Es ist Ausdruck der freien Meinungsäußerung des Beschwerdeführers, Kritik - selbst „drastische“ Kritik - an der Eignung des [X.]s Müller zum Verfassungsrichter zu äußern. Ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Ansonsten könnte jeder Beteiligte eines Verfahrens vor dem [X.] die Befangenheit eines ihm unliebsamen [X.]s herbeiführen, indem er „drastische“ Kritik an diesem äußerte.
bb) Bei der Podiumsdiskussion vom 20. Juni 2000 unter anderem zwischen dem [X.] Müller und dem Beschwerdeführer handelte es sich um eine Veranstaltung, bei der [X.] Müller eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer zu der Frage der Ämterpatronage und der Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG vertrat. Eine feindselige Einstellung des [X.]s gegenüber der Person des Beschwerdeführers kann dem nicht entnommen werden. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgte pointierte Aussage („Das ist offener Unsinn“), die zudem durch die Vorrede des Beschwerdeführers („Das ist doch ein offenes Geheimnis, Herr Müller“) veranlasst war, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht erkennbar, dass dieses 16 Jahre zurückliegende Ereignis zu einer Besorgnis der Befangenheit des [X.]s Müller führen könnte. Auch insoweit kann auf die mit der Übernahme des Amtes eines Verfassungsrichters einhergehenden Verhaltenserwartungen verwiesen werden.
Voßkuhle | [X.] | Hermanns | |||||||||
Kessal-Wulf | König | Maidowski | |||||||||
Meta
19.07.2016
Sachgebiet: BvC
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 2 BvC 46/16 (REWIS RS 2016, 7980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7980 BVerfGE 142, 302-312 REWIS RS 2016, 7980
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1995/94, 1 BvR 2248/94 (Bundesverfassungsgericht)
Gegendarstellungsrecht im Saarländischen Pressegesetz
1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 (Bundesverfassungsgericht)
Vereinbarkeit landesrechtlicher Regelungen von Spielhallen (Verbundverbot, Abstandsgebot, Gerätehöchstzahl und Aufsichtsperson) mit dem Grundgesetz
1 BvR 745, 981/17 (Bundesverfassungsgericht)
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; hier: erfolglose Richterablehnung
2 BvE 4/20 u. a. (Bundesverfassungsgericht)
Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin
1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Rundfunkgebühr