Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZR 102/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1439

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 102/00Verkündet am:26. September 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. September 2002 durch [X.] Dr. Ullmann [X.], Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.Auf die Revision der [X.]n wird das genannte Urteil im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n [X.] ist.Hinsichtlich der Klage wird das Urteil des [X.] vom24. Juni 1999 auf die Berufung der [X.]n abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] unterhält Telefonanschlüsse mit 0190er-Telefonnummern, überdie Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können.Anrufe, die über eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die [X.] an Rechtsanwälte weiter, mit denen sie vertraglich verbunden ist. DerInhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt für das [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro Minute ([X.]), die dem [X.] vom Telefonnetzbetreiber (hier: der [X.]) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von [X.] jede Gesprächs[X.]ute gezahlten Betrag behält die [X.] 1,15 [X.] und zahlt den Rest an die [X.] als [X.]in aus. Die auf dieseWeise von der [X.] eingenommenen Beträge leitet die [X.] jenach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von [X.] ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhän-gige Nutzungsgebühr erhält. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen [X.] (der früheren [X.]n zu 2) noch eine weitere [X.] (die frühere [X.]zu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als Betreiberin derHotline aufgetreten; die [X.] zu 2 hatte ihr das Firmenschlagwort —[X.] Verfügung gestellt und sie publizistisch unterstützt. Nach Abschluß des [X.] ist die [X.] zu 1 auf die jetzige [X.] verschmolzen [X.]. Im Hinblick darauf wird im folgenden nicht nach den [X.] der [X.] [X.]n zu 1 und zu 2 und nicht danach unterschieden, ob sich die [X.] gegen die frühere [X.] zu 1 oder zu 2 richten.Im März 1998 warb die [X.] für den Beratungsdienst in der [X.] mit der nachstehend wiedergegeben [X.] 4 -Die Kläger, Mitglieder einer in [X.] ansässigen Rechtsanwaltskanzlei,machen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die [X.] widerkla-gend einen Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung einer im vorausgegan-genen Verfügungsverfahren zunächst erlassenen, später aufgehobenen einstwei-ligen Verfügung geltend.Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die [X.] biete eine unzulässigeRechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-tungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der [X.] sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. Die[X.] hafte insoweit als Störerin.Die Kläger haben zuletzt beantragt, die [X.] zu verurteilen, es zu [X.],[X.] geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechts-angelegenheiten dadurch zu besorgen, daß sie unter der [X.] eine Hotline betreibt, bei der [X.] die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat er-teilt wird, solange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.II.für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mitder oben wiedergegebenen [X.] zu [X.] haben die Kläger [X.] dem Antrag zu I nachgeordnet [X.] eine Reihe [X.] gestellt, mit denen sie die nach ihrer Ansicht gegebenen Verstößegegen das [X.], gegen die Gebührenordnung für [X.] und gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung konkretisierthaben.Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. [X.] hat sie von [X.] die Zahlung von 32.830,14 DM begehrt mit der Begründung, ihr sei auf-grund der Vollziehung einer von den Klägern gegen die frühere [X.] zu 1 [X.] einstweiligen Verfügung [X.]destens in dieser Höhe ein Schaden entstan-den. In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfügungsverfahren [X.] auf Antrag der Kläger der [X.]n zu 1 den Betrieb der [X.] untersagt. Diese Beschlußverfügung sowie das die [X.] landgerichtliche Urteil hat das [X.] aufgehoben (OLG[X.] NJW 1999, 150 = [X.] 1999, 25 = [X.] 1999, [X.] (LG [X.] I [X.] 1999, 119 [LS]) hat der Klage mit [X.] stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, alsdie [X.] nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesenworden war (OLG [X.] GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = [X.], 441). Es hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag zu I und mit zwei vor-rangigen Hilfsanträgen abgewiesen, weil es einen Verstoß gegen das [X.] verneint hat. Statt dessen hat es die [X.] auf einen [X.] verurteilt, es zu unterlassen,eine [X.] zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zubetreiben, über die Anrufern durch die der [X.] ange-- 6 -schlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei [X.] 3,63 DM/[X.] beträgt.Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerverfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen [X.] weiter. Ziel der Revision der [X.]n ist die vollständige Ab-weisung der Klage und die Verurteilung der Kläger nach dem [X.].Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Verstoß der [X.]n gegen das[X.] verneint; die [X.] beteilige sich jedoch mit dem Be-trieb des telefonischen Beratungsdienstes an einem Verstoß der beteiligtenRechtsanwälte gegen die Bestimmungen der Gebührenordnung für [X.]. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:Die [X.] besorge mit dem Betrieb der Hotline selbst keine fremdeRechtsangelegenheit. Der auf Rechtsbesorgung gerichtete Vertrag komme nichtmit der [X.]n, sondern allein zwischen dem Anrufer und dem Rechtsanwaltzustande, der den Rechtsrat erteile. Für einen Vertragsschluß des Rechtsanwaltsim Namen der [X.]n fehle es an einer Vollmacht der [X.]n. Da die [X.] in der Vergangenheit keine Rechtsberatung betrieben habe, sei die Klagemit den Anträgen abzuweisen gewesen, mit denen eine Erteilung telefonischerRechtsauskünfte durch die [X.] habe untersagt werden sollen.Begründet sei jedoch der weitere Hilfsantrag der Kläger: Denn die [X.]beteilige sich mit dem Betrieb der Hotline an einem Verstoß der mit ihr vertraglich- 7 -verbundenen Rechtsanwälte gegen die Grundsätze der [X.] ([X.]), weil für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung von3,63 DM pro Minute eingezogen werde unabhängig davon, ob es dem den [X.] Rechtsanwalt möglich sei, den erbetenen Rechtsrat zu [X.]. Dagegen seien die weiteren Hilfsanträge unbegründet, mit denen ein [X.] gegen das Abtretungsverbot (§ 49b Abs. 4 [X.]) und gegen das Verbot [X.] wi[X.]treitender Interessen (§ 43a Abs. 4 [X.]) geltend gemachtworden sei.Bei der beanstandeten [X.] in der Zeitschrift —[X.] handele essich um eine wettbewerbswidrige Werbung für den Beratungsdienst, der daraufgerichtet sei, Zeitvergütungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Gebühren-anspruchs einzuziehen.Hinsichtlich der Widerklage könne offenbleiben, ob die Entscheidung, [X.] die einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei, Bindungswirkung entfalte.Denn dem Schuldner, der materiellrechtlich zur Unterlassung des durch die Verfü-gung untersagten Verhaltens verpflichtet gewesen sei, sei kein nach § 945 [X.] ersetzender Schaden entstanden.[X.] Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Kläger stand. [X.] hat die Revision der [X.]n Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die [X.] zur Unterlassung verurteilt und ihre [X.] worden ist. In dem beanstandeten Verhalten der [X.]n liegt [X.] gegen das [X.], der einen Unterlassungsanspruchaus § 1 UWG begründen könnte (dazu 1.). Die [X.] haftet auch nicht als Stö-rerin für ein berufswidriges Verhalten der eingeschalteten Rechtsanwälte. [X.] das von der [X.]n entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswid-riges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß- 8 -der [X.]n die Werbung für den Beratungsdienst und ihre [X.] untersagt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts liegt in dem Verhalten der [X.]n nicht not[X.]dig die Förderung einesVerstoßes gegen das anwaltliche Gebührenrecht (dazu 2.). Auch Verstöße gegenandere berufsrechtliche Bestimmungen sind mit dem beanstandeten telefonischenBeratungsdienst [X.] wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat [X.] nichtzwingend verbunden (dazu 3.).1.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein [X.] Rechtsberatung nur zwischen dem jeweiligen Anrufer und dem das Gesprächentgegennehmenden Rechtsanwalt zustande kommt, nicht dagegen zwischendem Anrufer und der [X.]n.a)Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit [X.] das Angebot zum Abschluß eines [X.] abzugeben. In [X.] und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in dervorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der [X.] dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder [X.] dieses Angebots die [X.] als die Betreiberin des Beratungsdienstesist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung [X.] komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG [X.][6. ZS] [X.], 1651; LG Mönchengladbach [X.] 1999, 1030; LG OldenburgNdsRpfl. 2000, 12; LG [X.] [X.] 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit [X.] über [X.] [2001], S. 33 ff.; [X.], [X.] 1999,447, 448; [X.], NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, derBetreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung ge-richteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt(OLG [X.] [29. ZS] NJW 1999, 150; [X.], 527; [X.], [X.], 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; [X.]., [X.], 336; [X.] 9 -ring/Edenfeld, [X.] 1999, 532, 533; [X.], [X.], 309; Zuck, [X.]. 2001, 105, 108; [X.], [X.]. 2001, 50, 51; [X.]/[X.], [X.]2001, 1, 2 f.; vgl. auch [X.], [X.], 2005; [X.]/[X.], [X.] 1999,561, 564).b)Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie da-von ab, an [X.] der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines [X.] zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind [X.] des Willens des [X.] Grenzen gesetzt, weil es ihm in der [X.] bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß einesVertrages abgibt. Noch [X.]iger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich die-ses Angebot an die [X.] oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. [X.] Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber [X.], der den Anruf entgegennimmt.Der Revision der Kläger ist allerdings einzuräumen, daß der Anrufer [X.] in erster Linie die [X.] im Auge haben wird, deren Name und derenAdresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des beraten-den Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs erfährt.Auch der von der [X.]n ver[X.]dete Werbetext mag den Eindruck erwecken,als komme der Beratungsvertrag mit der [X.]n als der Betreiberin des [X.] zustande. Der Text der Anzeige ist jedoch nicht eindeutig: [X.] kann ohne weiteres so verstanden werden, daß die [X.] den Kontakt zuden Anwälten lediglich vermittelt. Sie erweckt in der beanstandeten Werbung nichtden Eindruck, als seien die Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und er-brächten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot ge-genüber dem Rechtsanwalt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihn[X.]det; allein mit ihm wird eine telefonische Gesprächsverbindung [X.] diesen Umständen liegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen [X.] als Adressaten seiner Willenserklärung gilt.c)Dafür, daß der Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmen-den Rechtsanwalt, nicht dagegen mit der [X.]n zustande kommt, spricht [X.]worauf die Revisionserwiderung der [X.]n mit Recht hinweist [X.] vor allem, daßder Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszwecknicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzuläs-sige Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegenein gesetzliches Verbot nichtig ([X.]Z 37, 258, 261; [X.], Urt. v. 7.5.1992 [X.]IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 [X.] IX ZR 139/98, [X.], 69, 70). Wäre im Streitfall das Angebot des [X.] auf einen Vertrags-schluß mit der [X.]n gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet.Denn der Vertrag mit der [X.]n wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten wer-den, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des [X.]esnicht, weil die Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, de-ren Berufstätigkeit durch das [X.] nicht berührt wird (Art. 1 § 3Nr. 2 [X.]; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält [X.] Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten [X.] von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführungder Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. [X.] ist in Art. 1§ 3 Nr. 2 [X.] klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht füreine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht [X.], daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 [X.] nur unter bestimm-ten, in der Person der [X.]n nicht vorliegenden Voraussetzungen [X.] 11 -In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Wil-len unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hatder [X.] entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der aufeine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldver-waltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den Steuer-beratern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der [X.] verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines Verstoßesgegen das [X.] die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenenVertrages bestünde ([X.], Urt. v. 16.12.1999 [X.] IX ZR 117/99, [X.], 1333,1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Um-ständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressa-ten sich das Angebot zum Abschluß eines [X.] richtet,ist nur die Auslegung nach beiden Seiten [X.], die die [X.] angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies,daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf [X.] in Ermangelung eines erkennba-ren entgegenstehenden Willens des [X.] [X.] das Angebot zum Abschluß eines[X.] mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in [X.] im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen [X.] Erfolg [X.]det sich die Revision der [X.]n gegen die [X.], wonach mit dem von der [X.]n organisierten Rechts-beratungsdienst not[X.]dig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungenverbunden [X.])Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den [X.] § 20 [X.] erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt füreinen mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel biszehn Zehnteln der vollen [X.] streitwertabhängigen [X.] Gebühr (§ 20 Abs. 1 Satz 1- 12 -[X.]). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180 r-steigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]), was [X.] bei Zugrundelegung einer Mittelge-bühr von fünf Zehnteln [X.] ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 i-ner betragsmäßigen Begrenzung des [X.] führt.Der Anrufer, der sich an einen der von der [X.]n vermittelten [X.] [X.]det, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitver-gütung einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den [X.] orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte([X.]) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, dieheute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die [X.] bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwert-abhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder beider üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 5; a.A. [X.], [X.]. 2001, 50, 53).b)Nach der Gebührenordnung liegt die [X.] (5/10) [X.]destens bei12,50 egen-standswert von 1.500 '/% 243'des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von2,48 DM pro Minute [X.] die restlichen 1,15 DM sind die an die [X.]fließenden Telefongebühren [X.] die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreitenwird. Eine solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergericht-lichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 [X.] i.V. mit § 3Abs. 5 Satz 1 [X.]). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der [X.] eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]); [X.] dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar(vgl. [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 5 f.; [X.]Edenfeld, [X.] 1999, 532,534; a.[X.], NJW 1999, 1353, 1356).- 13 -c)An[X.] als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührensieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend [X.] vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Doch stellt auch die [X.] Form nicht not[X.]dig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 [X.] Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die [X.] fixierte Gebührenüberschreitung hin, [X.]n der Mandant die höhere [X.] freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus,daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen,daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlenwäre (vgl. [X.], 358 = [X.], 110; [X.] NJW-RR 1999, 1582; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. [X.] 3 Rdn. 22; [X.] in Gebauer/[X.], [X.], § 3 Rdn. 83; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; [X.]Edenfeld, [X.] 1999, 532, 534 f.;Diekötter aaO S. 181 m.w.[X.]); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forde-rung nicht bekannt zu sein ([X.] in [X.]/[X.] aaO; [X.] inGebauer/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit dergetroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, [X.]n [X.] eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den [X.] hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).Wie groß bei der von der [X.]n beworbenen telefonischen Beratung [X.] einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, [X.] im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn [X.], die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird [X.] legt man den Ge-bührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde [X.] auch bei geringsten [X.] die [X.] nach § 20 [X.] noch nicht überschritten; beieinem Gegenstandswert von 1.500 e-- 14 -sprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen Umständenkann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt,kein generelles Verbot der von der [X.]n beworbenen Dienstleistung [X.] (vgl. [X.], [X.], 2005, 2009; [X.]/[X.], [X.] 2001, 1,6 f.; a.A. [X.], [X.]. 2001, 50, 52 f.; [X.], [X.] 1999, 447, 450; [X.]Edenfeld, [X.] 1999, 532, 534 f.; [X.], 358; [X.] NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davonausgegangen werden, daß die vermittelten Rechtsanwälte es unterlassen, auf ei-ne mögliche Gebührenüberschreitung [X.] wie geboten [X.] hinzuweisen. Ein solcherHinweis kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vordem Zustandekommen des Gesprächs erfolgen und durch eine individuelle Beleh-rung konkretisiert werden, [X.]n sich im Laufe des Gesprächs abzeichnet, daß [X.] des Gesprächs die über die Telefonrechnung eingezogene Anwalts-vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen wird.d)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann gegenüber dem tele-fonischen Beratungsdienst auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Rechts-anwalt nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich [X.] aus [X.] auch immer [X.] nicht in der Lage sehe, den erbetenen Rechtsrat zu ertei-len. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitver-gütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zuvereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische [X.] eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Anwalt mit speziellenKenntnissen und Erfahrungen zu [X.]den (vgl. [X.], [X.], 2005, [X.] Erfolg [X.]det sich die Revision der Kläger dagegen, daß das Be-rufungsgericht Verstöße gegen Bestimmungen der [X.]. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob diese Verstöße zugleich einen Wett-bewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen würden (vgl. [X.], Urt. v. 5.10.2000 [X.]- 15 -I [X.], [X.], 354, 356 = [X.], 255 [X.] Verbandsklage gegenVielfachabmahner). Dies kann indessen offenbleiben, weil die von den Klägern er-hobenen berufsrechtlichen Bedenken nicht begründet [X.])Die von der [X.]n vermittelten Rechtsanwälte verstoßen nicht gegendas Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (§ 49b Abs. 4 Satz 2[X.]; dazu ausführlich [X.], NJW 1999, 1353, 1355 f.; [X.]/[X.],[X.] 2001, 1, 7 f.). Es ist nicht ersichtlich, daß die [X.], die bei [X.] nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Gebühren in Höhe von3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten [X.] abgetretene Gebührenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischenBeratungsdienst über die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der [X.] die Gebühren für diesen Telefonmehrwertdienst unabhängig vondem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der [X.] bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er stellt [X.] den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gebührenanteils dar, der [X.] über die [X.] und die [X.] zugeflossen ist. [X.] gewählte Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht um-gangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des Verschwiegen-heitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen gefähr-det wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsberatung im Rahmen eines Mehrwert-dienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei Umstände, die der [X.]. Der [X.] und der [X.]n wird [X.] für den [X.] an erkennbar [X.] nicht mehr als der Umstand bekannt, daß ein [X.] stattgefunden hat.b)Auch die Gefahr einer Vertretung wi[X.]treitender Interessen (§ 43aAbs. 4 [X.]) vermag das beantragte Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen(ebenso [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 4). Daß es zu [X.] -kommen kann, stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung über eine0190er-Nummer dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der [X.] stets verbunden; sie hat mit der Bildung immer größerer Sozietäten miteiner Vielzahl von Partnern und angestellten Anwälten erheblich zugenommen. [X.] sich daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischenRechtsberatung über einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werdenderartige Konflikte eher selten auftauchen, weil die von der [X.]n vermitteltenRechtsanwälte Anrufe aus dem gesamten [X.] entgegennehmen. DieChance, daß der betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Bera-tung gebeten wird, in dem er zufällig bereits die Gegenseite vertritt oder vertretenhat, ist daher ungleich geringer als bei herkömmlichen Mandantenbeziehungen.Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anwälte nicht auch indieser Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollen. Beispielsweise wird [X.], der ständig eine größere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei [X.], die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zunächst klären, ob es sichzufällig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, liegt darin einberufswidriges Verhalten.Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswerterhöht, daß es den Anrufern für den Regelfall ermöglicht wird, anonym zu bleiben.Im allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit [X.]igenFragen zuverlässig ermitteln können, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts be-steht. Soweit er für diese Klärung ausnahmsweise den Namen des [X.] benö-tigt, muß er [X.] [X.]n er die Beratung fortsetzen möchte [X.] auf der Nennung [X.] bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhaltnicht zu begründen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß in der [X.] aufgrund der zugesagten Anonymität unerkannt geblieben wä-ren.- 17 -Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gefahr einesInteressenkonflikts bei der beanstandeten telefonischen Beratung deswegen be-son[X.] groß sei, weil im Rahmen der telefonischen Beratung die Führung einerHandakte (§ 50 [X.]) [X.] wie die Revision der Kläger geltend macht [X.] in der [X.] dürfte. Informationen darüber, in welchem Umfang die beteiligtenRechtsanwälte den im Rahmen der telefonischen Beratung erteilten Rat doku-mentieren, lassen sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Im übrigen geht esnicht an, anwaltliche Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung vermutetwerden kann, daß sie nicht vollständig dokumentiert werden, generell zu untersa-gen, selbst [X.]n die Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Anlage vollständigerHandakten geringer wäre. Mit der gleichen Begründung müßten andernfalls auchBedenken gegen andere Formen anwaltlicher Tätigkeit [X.] etwa die von den [X.] organisierte Rechtsberatung oder die telefonische Beratung einesständigen Mandanten [X.] erhoben werden.c)Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualitätder telefonischen Rechtsberatung über eine gebührenpflichtige Telefonnummer(vgl. [X.], [X.]. 1999, 768 f.; [X.], [X.]. 1999, 25, 26; [X.], [X.], 309, 311) sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.Zwar ist nicht zu verkennen, daß eine telefonische Beratung, wie sie die [X.]vermittelt, das Risiko birgt, daß sich der befragte Anwalt dazu verleiten läßt, ohnegenügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung [X.] eine Antwort zu geben. Auch ist es [X.] nicht zuletzt im Hinblick auf die [X.] stehende Werbung [X.] nicht auszuschließen, daß der Anrufer zuweilen mehrals nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche Lösung ei-nes Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne präzise Kenntnis [X.], ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere rechtlicheNachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch [X.]Edenfeld, [X.] 1999, 532,- 18 -534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur für diese Form [X.] typisch sind, sondern auch bei anderen Formen anwaltlicher Beratungauftreten können, etwa bei einer herkömmlichen telefonischen Beratung oder beider von den Anwaltvereinen organisierten Rechtsberatung. Hier wie dort kann [X.] gegenüber der Qualität der Rechtsberatung [X.] unabhängig davon, obsie sich im Einzelfall als berechtigt erweisen [X.] nicht mit einem generellen wettbe-werbsrechtlichen Verbot begegnet werden.Auch für diese neue Form der Rechtsberatung gilt, daß sie sich im Wettbe-werb zu bewähren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, [X.]n die Erwartun-gen, die die Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelmäßig [X.] wie von [X.] vermutet [X.] enttäuscht werden. Die über einen Mehrwertdienst finanziertetelefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des [X.] anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden eineneinfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten eineneinfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl. [X.] der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10 f.).Es ist nicht zu verkennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer spontanentelefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der [X.] mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigtwerden kann.- 19 -II[X.] angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die[X.] zur Unterlassung verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist.Auf die Berufung der [X.]n ist das Urteil des [X.] weiter [X.] die Unterlassungsklage abzuweisen. Zu dem mit der Widerklage geltend ge-machten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht [X.] aus seiner Sichtfolgerichtig [X.] bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher [X.] das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über [X.] des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 102/00

26.09.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZR 102/00 (REWIS RS 2002, 1439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1439

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