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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 332/14
vom
14. August 2015
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 14.August 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen von
Pentz und Dr.
Roloff
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 4 in der 5. Zeile statt "der Kläger" heißen muss: "der Beklagte".
Galke
[X.]
[X.]
von Pentz
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2013 -
2 O 1/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
5 U 792/13 -
Meta
14.08.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2015, Az. VI ZR 332/14 (REWIS RS 2015, 6640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6640
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