Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2015, Az. VI ZR 332/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6640

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 332/14
vom
14. August 2015
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 14.August 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen von
Pentz und Dr.
Roloff

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 4 in der 5. Zeile statt "der Kläger" heißen muss: "der Beklagte".

Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Roloff

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 14.05.2013 -
2 O 1/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
5 U 792/13 -

Meta

VI ZR 332/14

14.08.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2015, Az. VI ZR 332/14 (REWIS RS 2015, 6640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6640

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VI ZR 332/14

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