Aktenzeichen VI ZR 332/14

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RCNNN7H8XQ8F2RGAGX

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.06.2015

Berufung im Arzthaftungsprozess: Pflicht des Tatrichters zu Klärung von Widersprüchen von Amts wegen; Einwand des verspäteten Vorbringens bei fehlender richterlicher Sachverhaltsaufklärung; Gutachtenerstattung durch Sachverständigen eines nicht einschlägigen Fachgebiets

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