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Strafurteil: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsgutachten bei DNA-Mischspuren
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie [X.] getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung wird den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Bei [X.] muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele [X.] untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. August 2019 - 5 StR 419/19 und vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350). Bei einer Mischspur, in der eine Hauptkomponente erkennbar ist, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu [X.] durchgängig bei allen heterozygoten [X.]n im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 6 [X.] und 6 [X.]/20).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht (§ 337 StPO), weil das [X.] seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf die DNA-Spuren gestützt hat.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Im Fall einer erneuten Verurteilung wird zu erörtern sein, ob die Einziehung des sichergestellten Bargeldes auf § 73 StGB oder § 73a StGB gestützt werden kann. Eine Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs.1 StGB kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 99/20; [X.], BtMG 5. Aufl. § 33 Rn. 322).
[X.] |
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König |
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Feilcke |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Meta
14.07.2021
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 23. Februar 2021, Az: 3 KLs (681 Js 26070/19)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 StR 303/21 (REWIS RS 2021, 9832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 9832
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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