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PDF anzeigen[X.] ZR 304/00vom17. Juni 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], Dr. Bergmann und am 17. Juni 2003beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 25. Zivilsenats desKammergerichts vom 24. März 2000 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 - 51.000 (= 98.163,17 DM) festgesetzt.[X.] Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Beklagten ist in bezug auf die Einleitung und Führung der vom Klä-ger verlorenen Rechtsstreitigkeiten keine schadensursächliche Pflichtverlet-zung vorzuwerfen. Aus der im Regreßverhältnis maßgeblichen Sicht des Se-nats ist die Rechtsverfolgung des [X.] in den [X.] letzten Endesan schwierigen Wertungsfragen des Einzelfalls gescheitert, die das [X.] und seine Zurechenbarkeit an den anderen Streit-teil, den beschenkten Trägerverein, betrafen.Der Streitwert erhöht sich gegenüber den Festsetzungen der Vorinstan-zen durch die dort nicht berücksichtigten Vollstreckungskosten von 717,50 DM,auf die - ebenso wie auf die Zinsen - nach § 367 BGB die im [X.] erlangten und mit der Klage zurückgeforderten 5.715 DM vorrangig anzu-rechnen sind.Kirchhof [X.] [X.] Bergmann
Meta
17.06.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. IX ZR 304/00 (REWIS RS 2003, 2699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2699
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