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PDF anzeigen[X.] ZR 184/01vom26. September 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 26. September 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 21. Juni 2001wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 36.184,05 (= 70.769,86 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Beklagtedurch die Abtretung des [X.] eine inkongruente Deckung [X.] hat. Die Abtretung hat nicht nur die Forderung auf Rückzahlung [X.], der durch die Ausweitung des Kreditrahmens gewährt worden war, be-sichert, sondern ebenfalls die bis zum 19. Mai 1998 aufgelaufene Forderungauf Ausgleich der Kontoüberziehung. Diese "Altforderung" war, verglichen mitder "[X.]", keineswegs als unbedeutend einzustufen.[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
26.09.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. IX ZR 184/01 (REWIS RS 2002, 1412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1412
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