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PDF anzeigen[X.] ZR 247/98vom24. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], Raebel, [X.] und [X.] 24. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 (1 Mio. DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Selbst wenn man annehmen wollte, daß infolge der akzessorischenHaftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (vgl. [X.] 146,341 ff) eine Einstandspflicht der Beklagten wirksam begründet wurde, bleibt [X.] ohne Erfolg, weil der Kläger die Inanspruchnahme der [X.] ausgeschlossen hat. Soweit dem die Klausel in den [X.] vom 5. Oktober 1992 entgegenstehen sollte, ist sie gemäß § 9 [X.].[X.] [X.] Bergmann
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24.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. IX ZR 247/98 (REWIS RS 2002, 1047)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1047
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