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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BIZR154.15.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZR 154/15
vom
18. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 6.
Oktober
2016
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist in der Sache nicht begründet.
[X.] Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG ist durch das [X.]surteil vom 6. Oktober
2016 nicht verletzt.
1. Der [X.] hat ausgeführt, eine Abwägung der im Streitfall zu [X.] -
einerseits der für die Klägerin sprechende Eigentumsschutz gemäß Art.
17 Abs.
2 [X.] und Art.
14 Abs.
1 GG, andererseits der zugunsten des [X.] wirkende Schutz von Ehe und Familie gemäß Art.
7 [X.] und Art.
6 Abs. 1 GG
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führe zu dem Ergebnis, dass es dem Anschlussinhaber nicht zu-mutbar sei, ihm
die Untersuchung des [X.]omputers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von [X.] abzuverlangen. Das Berufungsgericht habe allerdings die Pflichten eines [X.] zu weitgehend einge-schränkt, indem es eine Untersuchung des
vom Anschlussinhaber selbst ge-nutzten [X.]omputers nicht für erforderlich gehalten habe. Das Urteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weil der [X.] nach den Feststel-1
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lungen des Berufungsgerichts hierzu vorgetragen und angegeben habe, auf seinem [X.]omputer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen.
2. Die Klägerin macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der [X.] ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) in zweifacher Hin-sicht verletzt.
a) Zum einen
sei der [X.] davon ausgegangen, der gegebenenfalls zu untersuchende [X.]omputer habe der Ehefrau des [X.]n gehört. Die Klägerin
habe jedoch
vorgetragen, es habe sich bei dem
fraglichen [X.]omputer um einen von den Eheleuten gemeinsam genutzten Rechner gehandelt. In der [X.] sei auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] verwiesen worden, in der der [X.] diesen Umstand
eingeräumt habe. Diesen Vortrag, bei dessen Beachtung eine weitergehende Untersuchungspflicht des [X.]n nicht hätte verneint werden können, habe der [X.] übergangen.
b) Zum anderen habe der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausweislich des Protokolls angegeben, die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben, sich damit nicht weiter beschäftigt und auch [X.] nicht untersucht zu haben. Das Protokoll sei im Berufungsurteil [X.] in Bezug genommen und damit Teil des Tatbestands des [X.] geworden. Der [X.] habe den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches
Gehör verletzt, indem er sich auf Feststellungen des Berufungsgerichts bezo-gen habe, denen zufolge der [X.] vorgetragen und angegeben habe, auf seinem [X.]omputer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen. Der [X.] habe in der mündlichen Verhandlung aber lediglich erklärt, er habe keine [X.] auf den Rechnern installiert; dies sei mit der vom [X.] zugrunde gelegten Angabe nicht gleichbedeutend. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der [X.] maßgeblich auf Tatsachen stützen werde, die vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden seien und 4
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deren Gegenteil sich aus der protokollierten [X.]vernehmung ergeben habe.
Hätte der [X.]
einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis dazu erteilt, dass er auf diesen Aspekt maßgeblich abstellen wolle, hätte die Klägerin [X.] gehabt, auf den gegenteiligen Inhalt der [X.]vernehmung und die ent-sprechende Bezugnahme in der Revisionsbegründung hinzuweisen.
3. Die [X.] der Klägerin ist unbegründet.
a) Die Bestimmung des Art.
103 Abs.
1 GG garantiert den Beteiligten ei-nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent-scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-te des [X.]vortrags ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die [X.] hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juli 2011
I
ZB
68/10, [X.], 314 Rn.
12 -
Medicus.log;
Be-schluss vom 3. April 2014
I ZR 137/12, [X.] 2014, 343 Rn. 2 -
BAVARIA).
b) Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht vor. Der [X.] hat sich mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
aa) Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge geltend macht, der [X.] habe Vortrag dazu übergangen, dass der [X.] und seine Ehefrau den stati-onären [X.]omputer gemeinsam genutzt hätten, verweist die Anhörungsrüge auf Vortrag im zweiten Absatz auf Seite
15 der Revisionsbegründung. An dieser Stelle findet sich der in Bezug genommene Vortrag jedoch nicht; die Anhö-rungsrüge bezieht sich hier nach dem inhaltlichen Zusammenhang erkennbar auf den ersten Absatz der genannten Seite
der Revisionsbegründung.
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Auf diesen als übergangen gerügten Vortrag kam es jedoch
für die [X.] nicht an. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die rechtliche Prüfung an der maßgeblichen Stelle des [X.]surteils (Rn.
25 bis 27) nicht auf in der Darlegungs-
und Beweislast der Klägerin liegende Umstände bezog, sondern darauf, ob der [X.] der ihm als Anschlussinhaber obliegenden se-kundären Darlegungslast zu der Frage genügt hat, ob und gegebenenfalls [X.] Personen selbständigen Zugang zum [X.]anschluss besaßen
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen.
In diesem Zusammenhang hat der
[X.] ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der durchzuführenden Grundrechtsabwägung dem [X.]n nicht zumutbar war, den [X.]omputer sei-ner Ehefrau auf die Existenz von [X.] hin zu untersuchen.
Für dieses Ergebnis ist nicht relevant, ob nicht nur die Ehefrau, sondern auch der [X.] diesen [X.]omputer genutzt hat, wie von ihm im Rahmen seiner persön-lichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben. Gegen die Feststel-lung des Berufungsgerichts
(S.
4 des Berufungsurteils), der [X.] habe erst-instanzlich vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen [X.]omputer Zu-gang zum [X.] gehabt, hat die Revision der Klägerin keine [X.] erhoben; solches
macht auch die Anhörungsrüge nicht geltend. Für die Revision war [X.] davon auszugehen, dass es sich bei dem fraglichen [X.]omputer um denje-nigen der Ehefrau handelte.
bb) Soweit die Anhörungsrüge die Angaben des [X.]n im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das [X.] als übergangen ansieht, er habe die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben und sich nicht weiter damit beschäftigt, er habe auch nicht seinen [X.] untersucht, liegt [X.] kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Klägerin vor.
Betroffen ist hier wiederum kein in der Darlegungs-
und Beweislast der Klägerin liegender Um-stand, sondern die Frage, ob der [X.] seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber genügt hat. Gegen die Feststellung des Berufungsge-richts
(S.
4 des Berufungsurteils), der [X.] habe erstinstanzlich vorgetra-11
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gen, auf seinem [X.]omputer -
nach dem inhaltlichen Zusammenhang des
im Be-rufungsurteil
in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteils handelte es sich um ein vom [X.]n auf berufliche Fahrten mitgenommenes Notebook -
sei keine [X.] vorhanden gewesen, hat die Revision keine [X.] erhoben; die Anhörungsrüge macht solches
auch
nicht geltend. Dieser Vortrag war somit in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.
Den Inhalt der persönli-chen Anhörung des [X.]n hat der [X.] insoweit ebenfalls gewürdigt;
er steht
dem gefundenen Ergebnis jedoch nicht entgegen.
I[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
117 [X.] 1049/14 -
LG [X.], Entscheidung
vom 01.07.2015 -
9 [X.] (59) -
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Meta
18.05.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. I ZR 154/15 (REWIS RS 2017, 10673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10673
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