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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 253/13
vom
27. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter
Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2013 -
22 [X.] 7/12 [X.] -
wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
1.
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) keine gegenüber Art. 23 Satz
1 [X.] vorrangige Spezialregelung darstellt. Der im Laufe des Gesetz-1
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gebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abge-schlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim [X.] ([X.]) ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217 [X.]). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicher-zustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 [X.] dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer [X.] entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217 [X.] f). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem [X.] -
insbe-sondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 [X.] -
als entbehrlich angesehen werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 -
III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16).
2.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob das nach § 201
Abs. 1
[X.] für die [X.] zuständige Oberlan-desgericht auch zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist.
Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG und einem Ent-schädigungsanspruch aus § 198 [X.] besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 [X.] einerseits sowie § 201 [X.] andererseits) und der expliziten Entschei-dung des Gesetzgebers, den Entschädigungsanspruch aus § 198 [X.] den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streit-gegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht anwendbar.
Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschluss 3
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vom 28. März 2012 -
III ZR 177/11, juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2012 -
23 [X.] 6/12, juris Rn. 8; [X.]/[X.], NJW 2012, 1, 6; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 201 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
und Ermittlungsverfahren, § 201 [X.] Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, §
201 [X.] Rn. 7 ff;
[X.] in Festschrift für [X.], 2014, [X.], 558;
Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 188 ff; [X.]/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 198 [X.] Rn. 1).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2013 -
22 [X.] 7/12 [X.] -
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Meta
27.02.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 253/13 (REWIS RS 2014, 7460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7460
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