Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. X ZA 6/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 129

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[X.] ZA 6/03vom17. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003durch [X.], [X.] Bungeroth undDr. [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.]:Die [X.] des Antragstellers gegen die Rich-ter am [X.] Dr. [X.] , [X.],[X.], [X.] und [X.]in am [X.]werden als unbegründet zurückgewiesen.Gründe:Die [X.] sind unbegründet.Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, [X.] die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Entscheidendist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller [X.] hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln([X.] NJW 1993, 2230; [X.], Beschlüsse vom 11. Dezember 2002- [X.] 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - [X.]/00,[X.], 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.Der vom Antragsteller gegen [X.] am [X.]Dr. [X.], [X.] , [X.]und [X.]in am [X.] 3 -richtshof M. erhobene Vorwurf, sie hätten über den [X.] getäuscht und wollten [X.] am [X.][X.] zu Unrecht mitwirken lassen, um den früheren Vorsitzen-den des [X.]zu schützen, entbehrt jeder Grundla-ge. [X.] am [X.] [X.] ist seit dem1. Dezember 2003 Mitglied des I. Zivilsenats und deshalb nach der [X.] des [X.] zur Entscheidung überdie [X.] des Antragstellers gegen die Mitglieder [X.] Zivilsenats berufen.Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß [X.] am [X.] [X.] Mitglied in [X.] für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.(GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines [X.]s in einem Verein mitmehreren tausend Mitgliedern, in dem auch die Verfahrensgegnerin [X.] Mitglied ist, ist für sich allein grundsätzlich kein Ableh-nungsgrund (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. März 2001 - [X.], [X.]-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002 - [X.] 8/02, [X.], 281 und vom 29. Januar 2003 - [X.]/00, [X.], 847,848). Daß der abgelehnte [X.] am [X.] [X.] im [X.] oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Un-parteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden ist, zeigt der [X.] nicht [X.] 4 -Die übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nachvoll-ziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den [X.] haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten [X.]n.[X.] Bungeroth [X.] Vézina Dose

Meta

X ZA 6/03

17.12.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. X ZA 6/03 (REWIS RS 2003, 129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 129

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