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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Raubes u. a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Im Hinblick auf die Ausführungen des [X.] merkt [X.] an:Der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGBrechtsfehlerfrei bejaht (vgl. auch [X.], 61, 62; [X.]/Kühl,StGB 24. Aufl. § 224 Rdn. 6; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 224Rdn. 10).Rissing-van [X.] Rothfuß [X.] Elf
Meta
14.06.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. 2 StR 169/02 (REWIS RS 2002, 2801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2801
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