Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 StR 169/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2819

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[X.]/03vom4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen [X.] tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen [X.] in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren undsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch mit derSachrüge hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg. Eine Änderung [X.] ist nicht veranlaßt, weil der Angeklagte hierdurch nicht [X.] ist. Der [X.] hat zwar beantragt, den Schuldspruch inBezug auf die [X.] dahin zu ändern, daß der Angeklagtewegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung und Computerbetrug zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und- 3 -sechs Monaten verurteilt wird und die weitergehende Revision als unbegründetzu verwerfen. Er geht dabei davon aus, daß der Computerbetrug in den Ge-samtablauf der schweren räuberischen Erpressung eingebunden gewesen sei(vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 11. Februar 1999 - 1 [X.]). Zudem sei [X.] zweifelhaft, die Geldabhebungen an zwei [X.] Banken innerhalb weniger Minuten als zwei selbständige [X.] zu werten. Eher hätte sich die Annahme einer natürli-chen Handlungseinheit aufgedrängt (vgl. [X.] NStZ 2001, 595; [X.]. vom21. November 2002 - 4 [X.]). Ob dies für den festgestellten [X.], bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.Denn im Falle einer Schuldspruchänderung könnte nicht außer Betracht blei-ben, daß der Angeklagte neben den im bisherigen Schuldspruch genanntenTaten zumindest auch ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubsbegangen hat: Er hat sich mit seinen Mittätern des [X.] bemächtigt,um dessen Sorge um sein körperliches Wohl zu einer Erpressung auszunut-zen. Der Angeklagte und seine Mittäter haben den Nebenkläger mit Gewaltgezwungen, die Wegnahme von 400 e-ben und die zugehörige [X.] zu nennen. Nach Nennung der [X.] wurde der [X.] bewußtlos niedergeschlagen und von mindestens einem Täter be-wacht, weil die Täter nötigenfalls auf den Nebenkläger erneut einwirken woll-ten, falls er nicht die richtige [X.] genannt haben sollte. Während der bewußt-lose Nebenkläger bewacht wurde, hoben der/die Täter an den Geldausgabe-automaten zweier Banken binnen weniger Minuten insgesamt 900 erpresserische Menschenraub war somit zwar bereits vollendet, als sich [X.] und seine Mittäter in erpresserischer Absicht des [X.] indessen Wohnung bemächtigt hatten. Beendet war der erpresserische [X.] aber erst, als die Täter den Nebenkläger nach dem [X.] -bewußt- und hilflos in seiner Wohnung zurückließen. Dies hat zur Folge, daßdie während des erpresserischen Menschenraubs begangenen Taten insge-samt mit diesem in Tateinheit stehen. Für den Angeklagten wären jedoch derum ein Verbrechen nach § 239 a StGB ergänzte Schuldspruch und die darausfolgende Änderung der Gesamt- in eine Einzelfreiheitsstrafe eine größere Be-schwer, als die möglicherweise unzutreffende Annahme von Tatmehrheit fürden Computerbetrug.Da der [X.] beantragt hat, die Revision des Ange-klagten nach der Schuldspruchänderung als im übrigen unbegründet zu ver-werfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er [X.] nicht ändert ([X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.[X.]Detter [X.] Roggenbuck

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2 StR 169/03

04.06.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 2 StR 169/03 (REWIS RS 2003, 2819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2819

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