Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 94/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6224

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Januar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 36, 80; [X.] § 54 a) [X.] zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzge-richt auszutragen. b) Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die [X.] zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.] - [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der [X.] ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. Dieser, ein ehemaliger Rechtsanwalt, war Pflichtmitglied im [X.] der Rechtsanwälte im [X.]. Nachdem ihm die Zu-lassung als Rechtsanwalt entzogen worden war, beantragte er die Aufrechter-haltung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Der [X.] hat die Mitgliedschaft des [X.] mit Schreiben vom 17. Februar 2004 gekündigt, um die nach § 18 Abs. 1 der Satzung bei Ende der Mitglied-schaft zu erstattenden Beiträge zur Masse zu ziehen. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Feststellung, dass der [X.] die Mitgliedschaft nicht wirksam beendet hat und die Erstattung eingezahlter Beiträge nicht verlangen kann. In den Vorinstanzen hatte die Klage 2 - 3 - Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der [X.], der vorsorglich den Antrag des [X.] auf freiwillige Fortsetzung der [X.] nach §§ 129 ff [X.] angefochten hat, weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden, als un-selbständiges Nebenrecht zum Beitragserstattungsanspruch pfändbar und da-mit Teil der Masse sei oder es wie die Mitgliedschaft selbst nicht der Pfändung unterliege. Im vorliegenden Fall sei schon der Beitragserstattungsanspruch nicht pfändbar. § 35 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks verweise we-gen der Pfändbarkeit der Ansprüche auf Leistungen auf § 54 [X.]. Nach § 54 Abs. 2 [X.] könnten Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den [X.] und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspreche. Dem Kläger könne eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden. Er habe 147.000 DM an Beiträgen eingezahlt; weitere 130.000 DM seien von einem früheren [X.] nachentrichtet worden. Der Wert der [X.] übersteige den Beitragserstattungsanspruch von 60 % der geleisteten Beiträge erheblich. 4 - 4 - Überdies sei der Kläger nicht mehr in der Lage, erneut eine adäquate Alters- und Hinterbliebenenversorgung für sich und seine Familie zu schaffen. Würde er - wie der [X.] befürchte - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Beitragserstattungsanspruch geltend machen, wäre gegebenenfalls eine Nach-tragsverteilung anzuordnen.
Die Anfechtung des Antrags auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft sei unabhängig davon unbegründet, ob der [X.] als Insolvenzschuldner überhaupt tauglicher Anfechtungsgegner sein könne; denn der Antrag auf frei-willige Fortsetzung der Mitgliedschaft habe die Insolvenzmasse nicht betroffen. 5 [X.] Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. 6 1. Die Klage ist zulässig. [X.] zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht auszutragen (vgl. [X.] 92, 339, 340; [X.], Urt. v. 25. Oktober 1984 - [X.] ZR 110/83, [X.], 1501, 1502). Das erforderli-che rechtliche Interesse des [X.] an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, zumal das Versorgungswerk seine Auffassung teilt. 7 2. Der [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.] hat die Mitgliedschaft des [X.] im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im [X.] nicht wirksam beenden können, weil das Recht, über den 8 - 5 - Fortbestand der Mitgliedschaft zu entscheiden, nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 [X.]) unterfällt. 9 a) Gemäß § 80 Abs. 1 [X.] geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters ist also auf die [X.] beschränkt. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 [X.]). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Vermögensgegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlie-gen (§ 36 Abs. 1 [X.]). b) Das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im [X.] zu beenden, kann weder zusammen mit dem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge noch isoliert gepfän-det werden. 10 aa) Grundlage des zwischen den Parteien streitigen Rückerstattungsan-spruchs ist § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des [X.] im [X.] in der am 17. Februar 2004 geltenden Fassung [[X.]]: 11 "Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Abs. 2) ausübt, sind sechzig vom [X.] seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten." Die Pfändbarkeit dieses Anspruchs richtet sich nach § 54 [X.], auf den § 35 Satz 2 der Satzung verweist. Gemäß § 54 Abs. 2 [X.] dürfen Ansprüche 12 - 6 - auf einmalige Geldleistungen gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechts-anwälte im [X.] vom 16. Juni 1994 (GVBl. S. 1107 ff, 1108), wo-nach Ansprüche auf Leistungen nicht abgetreten werden können, steht trotz § 851 ZPO nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die in [X.] 160, 197 ff veröffentlichte Entscheidung des [X.] begründet hat (vgl. auch [X.], [X.]. v. 28. März 2007 - [X.], [X.], 1033, 1034). Nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 [X.] gehört ein Rück-erstattungsanspruch folglich auch zur Insolvenzmasse (vgl. [X.], Urt. v. 25. [X.] 1984, aaO S. 1502 f). [X.]) § 54 [X.] erlaubt jedoch nur die Pfändung des Leistungsanspruchs. Das Stammrecht - etwa eine [X.] - kann nicht gepfändet wer-den ([X.], Urt. v. 24. November 1988 - [X.] ZR 210/87, [X.], 110, 116; [X.]. v. 21. November 2002 - [X.] ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; [X.] - 1200 § 52 [X.] Nr. 1 S. 6; [X.]/[X.], [X.]. § 1 Rn. 144; [X.], [X.] § 54 Rn. 23; [X.], [X.] 3. Aufl. § 54 Rn. 5; [X.], [X.] § 54 Rn. 6; für die Abtretung ebenso [X.], 159, 163). Auch im Übrigen bleibt das [X.] von der Pfändung unberührt ([X.], aaO; [X.], aaO; für die Abtretung ebenso [X.], 144, 147). Der Pfändungsgläubiger erlangt ebenso wie der Abtretungsempfän-ger nur das gepfändete Recht aus dem Gesamtkomplex der [X.], ohne dass sich dessen Inhalt verändert; es bleibt in das Gesamtgefüge des [X.] eingebunden und mit allen Einwendungen und Risiken belastet, die sich daraus ergeben (BSG, aaO). 13 - 7 - 14 cc) Ob und wie weit Gestaltungsrechte von der Pfändung eines Leis-tungsanspruchs erfasst werden, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Das gilt etwa für das Recht, einen Leistungsantrag zu stellen (für einen Übergang des Antragsrecht auf den Pfändungsgläubiger etwa [X.], NJW-RR 1996, 59; [X.], aaO; dagegen z.B. [X.], NJW-RR 2002, 1213, 1214; [X.], aaO). [X.] diskutiert wird die Frage einer Abtretbarkeit oder Pfändbarkeit des Antragsrechts jedoch nur dann, wenn es sich bei diesem um eine rein formelle Voraussetzung für den Bezug von Leistungen handelt. Für einen Antrag auf Erstattung rechtmäßig ge-zahlter Versicherungsbeiträge nach Ende der Versicherungspflicht gilt das nicht. Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, stellt vielmehr eine für das [X.] zentral bedeutsame Befugnis dar, deren Ausübung über das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidet. Auch im vorliegen-den Fall bedeutet der Antrag auf Beitragserstattung zugleich den Verlust jegli-chen Anspruchs auf [X.]. Für die vergleichbare Vorschrift des § 1303 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das [X.] den Übergang des [X.] auf den Abtretungsgläubiger des Zahlungsanspruchs mit folgender Be-gründung verneint ([X.], 144, 146):
"Das Gesetz gibt dem Bürger die in der Antragstellung und deren Rück-nahme liegende [X.], damit er nach seinen Bedürfnissen [X.] kann, welche Gestaltungsmöglichkeit für ihn die günstigste ist. Dabei steht im Vordergrund der [X.]; dieser kommt vor allem in der Pflichtversicherung zum Ausdruck, die eingeführt wurde, um eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Wenn vor diesem Hintergrund eine die [X.] Sicherung vernichtende Bei-tragserstattung auf Antrag zugelassen wird, so wird damit lediglich dem [X.] getragen, dass es für den Versicherten unter Umständen sinn-voller erscheinen kann, mit den eingezahlten Beträgen anderweitig Sicherungen aufzubauen, wenn Umstände eintreten, die einen weiteren Ausbau des [X.] nach der [X.] zumindest auf absehbare [X.] nicht ermögli- - 8 - chen. Dies ist aber eine Entscheidung, die allein der Versicherte für sich treffen kann, weil sie unter Umständen mit erheblichen Risiken für sein weiteres Leben behaftet ist und nur er beurteilen und verantworten kann, inwieweit dies im Rahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll ist." 15 Diese Überlegungen, deren Richtigkeit von Rechtsprechung und Literatur zu § 1303 [X.] und der Nachfolgevorschrift des § 210 [X.], soweit ersicht-lich, nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 210 Rn. 11; GK-[X.]/[X.], § 210 Rn. 9; [X.] 1986, 471, 475; zu § 21 Abs. 1 der Satzung des [X.] [X.] ebenso [X.], [X.]. v. 20. Juni 2007 - 8 PA 49/07, n.v., Rn. 8 f), treffen auch den vorliegenden Fall. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im [X.] hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im [X.], SächsGVBl. 1994, S. 1107, fortan: [X.]). Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk dient deshalb dazu, die wirtschaftliche Lage des Anwalts und seiner Familie nach der Beendigung der Berufsausübung zu sichern (vgl. auch [X.] 10, 354, 362 zur Pflichtmitgliedschaft in der [X.]). Ausnahmen sind folgerichtig nur bei Bestehen einer anderen gleichwer-tigen auf Gesetz beruhenden Versorgung oder im Fall einer anderweitigen Be-freiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht vorgese-hen (§ 6 Abs. 4 [X.]). Nach dem Ende seiner Tätigkeit als Rechtsan-walt endete zwar die Pflichtmitgliedschaft des [X.]. Die Entscheidung über die freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft und den damit verbundenen Erhalt der erworbenen Anwartschaften obliegt auch hier jedoch allein dem Kläger. [X.]) Nur dieses Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit den Zie-len, welche der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der [X.] - 9 - vorsorge vom 26. März 2007 ([X.] I S. 368) verfolgt. In der Begründung die-ses Gesetzes heißt es (BT-Drucks. 16/886, S. 7): "Der Schutz des Vorsorgevermögens von Personen, die am Ende ihrer [X.] keine oder keine ausreichenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist insbesondere bei Selbständigen erforderlich und insofern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zweck des Pfändungsschutzes von Alters- oder Berufungsunfähigkeitsrenten ist der Erhalt existenzsichernder Einkünfte, da der Schuldner seinen Lebensunterhalt in aller Regel aus solchen Einkünften zu bestreiten hat. Ein an Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG) ausgerich-tetes Vollstreckungsrecht gebietet es, dem Schuldner zumindest so viel zu be-lassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt. Dies würde jedoch vereitelt, wenn er durch eine extensive Anwendung der Vollstreckungs-gewalt von öffentlicher Fürsorge abhängig würde. Durch einen wirksamen Pfändungsschutz wird der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge Zwangs-vollstreckung verhindert und dadurch der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet." In der vorliegenden Fallgestaltung geht es nicht um [X.], sondern um die Auslegung des § 54 [X.]. Die Vorschrift trägt mit ihrem Pfändungsschutz für das [X.] dem Umstand Rechnung, dass die gesetzliche Pflichtversicherung des [X.] in einem berufsständischen Versorgungswerk - wie hier - auch dann nicht durch den Vollstreckungszugriff eines Gläubigers oder eine Verwertungs-handlung des Insolvenzverwalters aufgelöst werden darf, wenn der Schuldner nach deren Ende ein solches Recht mit der Folge einer (teilweisen) Erstattung seiner Pflichtbeiträge hat. Dadurch unterscheidet sich die öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung insbesondere von einer noch nicht auszahlungsreifen Le-bensversicherung, bei welcher der Vollstreckungsgläubiger nach Pfändung und Überweisung der Ansprüche und der Insolvenzverwalter des Versicherten vor-behaltlich des neu eingefügten § 851c ZPO auch die Kündigung erklären und sich aus dem Rückkaufswert der Versicherung befriedigen können, wodurch 17 - 10 - das im [X.] befindliche [X.] erlischt. Handelt es sich, wie im Streitfall, um Versorgungsanwartschaften, die teils auf einer Pflichtmitgliedschaft, teils auf ihrer freiwilligen Fortsetzung beruhen, so muss das [X.] im Ganzen unpfändbar sein, weil es sich nicht in einen pfändbaren und einen unpfändbaren Teil aufspalten lässt ([X.], Urt. v. 24. No-vember 1988, aaO). In seiner gegenwärtigen Ausformung verwirklicht § 54 [X.] damit bereits den sozialstaatlich gebotenen Vollstreckungsschutz in der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, ohne dass weitere allgemeine Vollstreckungs- oder Verwertungsbeschränkungen hinzutreten müssten.
ee) Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des [X.]n steht es nicht im Belieben des [X.], nach Aufhebung des Insolvenzverfah-rens selbst die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden und den [X.] für eigene Zwecke zu verbrauchen. Nach der derzeit geltenden Fassung der Satzung des Versorgungswerkes kommt ein Erstattungsanspruch nur noch dann in Betracht, wenn die Mitgliedschaft im [X.] ihres [X.] endet (§ 18 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung über die Sat-zungsänderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im [X.] vom 27. September 2004, [X.]. 2004, 1104). 18 3. Ob die Entscheidung des [X.], nach dem Entzug der Zulassung und dem Ende der Pflichtmitgliedschaft freiwillig Mitglied im Versorgungswerk zu bleiben, nach den Vorschriften der §§ 129 ff [X.] anfechtbar gewesen wäre, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Als Anfech-tungsgegner wäre nur das Versorgungswerk in Betracht gekommen, nicht der Schuldner; denn nur jenes könnte die Gläubigerbenachteiligung - die [X.] Mitgliedschaft und den damit verbundenen Verlust des Erstattungsan-spruchs - rückgängig machen und die Beiträge nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 19 - 11 - der Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung zum Stichtag der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zurückerstatten. Entgegen der Ansicht des [X.]n kann die Anfechtbarkeit der Erklärung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft auch nicht dem Kläger gegenüber eingewandt werden. In den Tatsacheninstan-zen hat der [X.] weder die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfech-tungsanspruchs gegen das Versorgungswerk dargelegt noch dazu vorgetragen, ob die Anfechtung erklärt und innerhalb der Verjährungsfrist (§ 146 [X.] a.F.) gerichtlich geltend gemacht worden ist. 4. Ist der Kläger nach wie vor Mitglied des Versorgungswerks, kann der [X.] auch nicht einen - für sich genommen ohne weiteres pfändbaren und damit zur Insolvenzmasse gehörenden - Anspruch auf Erstattung gezahlter [X.] geltend machen. 20 [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 O 4458/04 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 13 U 2131/04 -

Meta

IX ZR 94/06

10.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZR 94/06 (REWIS RS 2008, 6224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6224

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