Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. VII ZB 3/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4210

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg; Erstreckung der Beschlagnahme auf alle Nebenrechte; Mitpfändung des Leistungsantragsrechts


Leitsatz

1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, MDR 2007, 907).

2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.

3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 22. März 2018 unter "Anspruch [X.])" hinsichtlich des Ausspruchs "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zum § 850c Abs. 3 ZPO" aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird abgelehnt.

In diesem Umfang werden die Beschlüsse des [X.] vom 6. Dezember 2019 und des [X.] vom 12. Juli 2019 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] tragen die Rechtsbeschwerdeführerin zu 75% und der Gläubiger zu 25%.

Gründe

I.

1

Der [X.]läubiger betreibt gegen [X.](nachfolgend: Schuldner) auf [X.]rund titulierter Zahlungsansprüche die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer [X.] (im Folgenden: Drittschuldner) und erreichte vor dem 1. September 2015 die in der Satzung des Drittschuldners (im Folgenden: Satzung [X.]) definierte Regelaltersgrenze für den [X.]ezug von [X.]. Einen Antrag auf [X.]ewährung einer [X.]rente hat er bei dem Drittschuldner bisher nicht gestellt.

2

Auf Antrag des [X.]läubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 22. März 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen mit - soweit vorliegend von [X.]edeutung - folgendem Inhalt:

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3

In seiner "Drittschuldnererklärung nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO)" hat der Drittschuldner mitgeteilt, dass die Forderung anerkannt werde. [X.] werde erstmals am 1. September 2015 gezahlt. Der Schuldner habe noch keine Altersrente beantragt. Die Pfändung könne nur gemäß §§ 850a - 850i ZPO erfolgen. Es bestünden bereits vorrangig zu erfüllende sonstige Forderungen von drei [X.]läubigern in Höhe von insgesamt 191.037,24 €.

4

[X.]egen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner mit beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 3. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz "Erinnerung gem. § 766 ZPO" eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Das [X.] hat die sofortige [X.]eschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Schuldner mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt, mit der er in erster Linie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehrt hat.

5

Während des [X.] ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ist die Rechtsbeschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.

II.

6

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist nunmehr anstelle des Schuldners [X.]eteiligte des [X.]. Nachdem der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat, ist der Rechtsbeschwerdeführerin die [X.]efugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Sie ist daher seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrensbeteiligte kraft Amtes.

7

Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Diese Vorschrift ist bei [X.] im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2007 - [X.] Rn. 8 ff., [X.]Z 172, 16).

III.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

A.

9

Das [X.]eschwerdegericht hat ausgeführt, neben dem Recht auf laufende Ruhegeldbezüge seien das [X.]uthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen sowie das [X.]estaltungsrecht des Schuldners, den Antrag auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit mit Rückwirkung zum 1. September 2015 (hilfsweise ohne Rückwirkung) zu stellen, rechtmäßig gepfändet.

Der Pfändbarkeit stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf [X.] gemäß § 36 Abs. 1 Satzung [X.] weder übertragbar noch pfändbar sei, denn aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift seien gegenwärtige wie auch künftige Zahlungsansprüche eines Schuldners gegen ein Versorgungswerk, welches landesgesetzlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet sei, übertragbar und pfändbar.

Pfändbar sei auch das Recht des Schuldners, die Auszahlung der [X.]leistungen zu beantragen. Dieses Recht stelle eine rein formelle Voraussetzung für den Leistungsbezug dar. Ob solche Leistungsantragsrechte zusammen mit den Leistungsansprüchen gepfändet werden könnten, bestimme sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter [X.]erücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. Stelle ein Schuldner den Antrag auf den [X.]ezug auf [X.] treuwidrig nicht, um dem [X.]läubiger die Realisierung seiner Forderung zu verwehren, genieße dessen durch Art. 14 Abs. 1 [X.][X.] geschütztes Interesse Vorrang vor dem Interesse des Schuldners. Diesem sei gemäß § 54 Abs. 4 S[X.][X.] I in Verbindung mit §§ 850c ff. ZPO das für seinen Lebensunterhalt [X.]enötigte zu belassen. Vorliegend bestünde indes kein Anhalt dafür, dass der Schuldner im Falle der Pfändung seiner [X.]ezüge mittellos sei, denn andernfalls hätte er selber auf deren Erhalt angetragen. Er verweigere vielmehr dem [X.]läubiger treuwidrig den Zugriff hierauf. Dass er von einer Antragstellung abgesehen habe, um seiner Ehefrau und seinen Abkömmlingen eine höhere Anwartschaft nach seinem Ableben zu ermöglichen, führe nicht dazu, dass die Interessen des [X.]läubigers dahinter zurückstehen müssten.

[X.].

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand.

1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet erfolglos, dass die ausgesprochene Pfändung von [X.]ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner unzulässig sei, da der [X.]läubiger angesichts vorrangiger Pfändungen der Versorgungsansprüche für Forderungen in einer [X.]esamthöhe von 191.037,24 € keine Zahlungen zu erwarten habe.

a) Nach § 803 Abs. 2 ZPO hat eine Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden [X.]egenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Steht die Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten in Rede (§§ 828 ff. ZPO), ist die Annahme einer nach § 803 Abs. 2 ZPO unzulässigen, weil [X.] Pfändung grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn der Nennwert der Forderung respektive des [X.] einen die Vollstreckungskosten übersteigenden Verwertungserlös nicht erwarten lässt (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., ZPO, § 803 Rn. 72 m.w.N.; Loyal in [X.]/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 803 Rn. 12). Hingegen kann die Zwecklosigkeit einer Pfändung nicht allein deswegen bejaht werden, weil das zu pfändende Vermögensrecht [X.]egenstand vorrangiger Pfändungen ist und zunächst keine Aussicht auf einen die Vollstreckungskosten übersteigenden Erlös besteht. Denn weder in dem Verfahren auf Erlass eines [X.]es noch in dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungs- und [X.]eschwerdeverfahren kann zuverlässig beurteilt werden, ob die vorrangig ausgebrachten Pfändungspfandrechte in Wegfall geraten, weil beispielsweise die bevorrechtigten [X.]läubiger infolge anderweitiger Sicherung oder auf sonstige Weise befriedigt werden oder auf die Pfändung verzichten (§ 843 ZPO). Das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten eignet sich für Feststellungen, die die Annahme einer [X.] Pfändung von Forderungen tragen könnten, im Regelfall nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann dem [X.]läubiger ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Pfändung nicht abgesprochen werden. Dieses fehlt, wenn ein [X.]läubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat ([X.], [X.]eschluss vom 18. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 384, juris Rn. 12), weil etwa dieser offensichtlich die Eignung fehlt, zu seiner [X.]efriedigung beizutragen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Oktober 1982 - 1 [X.]vL 34/80, [X.]E 61, 126, juris Rn. 25 f.). Eine solche Prognose lässt sich indes - wie dargelegt - nicht darauf stützen, dass das zu pfändende Vermögensrecht [X.]egenstand vorrangiger Pfändungen ist und angesichts dessen eine [X.]efriedigung zunächst wenig wahrscheinlich sein könnte.

2. Die Pfändung der dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Altersrente ("Anspruch [X.]") ist unter [X.]eachtung der Regelungen des [X.] rechtmäßig erfolgt. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet und steht der Pfändung das [X.] und Verpfändungsverbot nach § 36 Abs. 1 Satzung [X.] nicht entgegen.

a) Die Forderungsbezeichnung ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den [X.], da durch sie der [X.] bestimmt wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Dezember 2020 - VII Z[X.] 10/20 Rn. 15). Die [X.]estimmtheit der [X.]ezeichnung ist nicht nur für die am Vollstreckungsverfahren [X.]eteiligten von [X.]edeutung. Da die Pfändung ein Veräußerungsverbot bewirkt (§§ 135, 136 [X.][X.][X.]), das heißt im verfügungsrechtlichen Sinn zu einer [X.]elastung führt, muss auch für unbeteiligte Personen der [X.] erkennbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1984 - [X.], [X.]Z 93, 82, juris Rn. 18). Zur [X.]estimmung der Forderung ist in entsprechender Anwendung von § 133 [X.][X.][X.] der [X.] auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1984 - [X.], [X.]Z 93, 82, juris Rn. 19).

Auf dieser [X.]rundlage ergibt sich aus dem [X.] vom 22. März 2018 auch für am Vollstreckungsverfahren nicht [X.]eteiligte, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Altersrente gepfändet sind. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass in dem durch Ankreuzen in [X.]ezug genommenen "Anspruch [X.]" des [X.]es die "Art der Sozialleistung" sowie die "[X.]" nicht bezeichnet sind und es sich bei den Ansprüchen des Schuldners gegen den Drittschuldner nicht um Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch handelt. Aus dem Zusammenhang mit "Anspruch [X.]" wird aber deutlich, dass mit dem "Anspruch [X.]" die laufenden und künftigen Forderungen gegen den Drittschuldner auf Zahlung von [X.], und damit ein der gesetzlichen Rente als Sozialleistung (§ 23 S[X.][X.] I) entsprechender Anspruch erfasst ist.

b) Der Pfändung der Ansprüche auf [X.] steht ein Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satzung [X.] nicht entgegen.

Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 36 Abs. 1 Satzung [X.] bestimmt, dass Ansprüche aus dem [X.], und damit auch die Ansprüche auf Zahlung von [X.] (§ 25 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung [X.]), nicht übertragen werden können. § 851 Abs. 1 ZPO bedarf indes im Zusammenspiel mit § 36 Abs. 1 Satzung [X.] einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Ansprüche zumindest wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850a ff. ZPO pfändbar sind, um dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] geschützten [X.]efriedigungsrecht eines [X.]läubigers Rechnung zu tragen. Insoweit gelten hier in der Sache die gleichen Erwägungen, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in [X.]ezug auf Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. August 2004 - IXa Z[X.] 271/03, [X.]Z 160, 197, juris Rn. 7 ff.) und Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der [X.] [X.]ezirksschornsteinfegermeister (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2007 - VII Z[X.] 43/06 Rn. 7 ff., [X.], 907) angestellt worden sind.

3. Die Vollstreckung in den "Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit (rückwirkend zum 01.09.2015)" hält einer rechtlichen Überprüfung nur insoweit nicht stand, als die Pfändung "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Freigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO" erfolgt ist.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dem [X.]läubiger fehle für die Pfändung von [X.] für die Vergangenheit das Rechtsschutzbedürfnis, da der Schuldner keinesfalls einen entsprechenden Antrag bei dem Drittschuldner stellen werde und zugunsten des [X.]läubigers das Antragsrecht nicht gepfändet werden könne, ist das unzutreffend. Unabhängig davon, ob das Antragsrecht auf den [X.]läubiger übergegangen ist (siehe dazu Rn. 31 ff.), besteht das Rechtsschutzbedürfnis, um den [X.]läubiger für den nicht vorhersehbaren Fall eines Antrags des Schuldners zu sichern. Dass der Schuldner nach seinem Vortrag zur [X.] nicht beabsichtigt, einen Antrag zu stellen, ist unerheblich.

b) [X.] nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satzung [X.] steht der Pfändung von [X.] für die Vergangenheit ebenso wenig entgegen wie der Pfändung laufender [X.]ansprüche (siehe dazu Rn. 19).

c) Soweit jedoch der [X.] anordnet, dass die Pfändungsfreigrenzen (siehe §§ 850c ff. ZPO) keine Anwendung finden, gibt es dafür keine vollstreckungsrechtliche [X.]rundlage.

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs sind Ansprüche auf Zahlung von [X.] gegen berufsständische Versorgungswerke (nur) innerhalb der [X.]renzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. August 2004 - IXa Z[X.] 271/03, [X.]Z 160, 197, juris Rn. 10 ff.; [X.]eschluss vom 28. März 2007 - VII Z[X.] 43/06 Rn. 6, [X.], 907). Dieser Pfändungsschutz findet auch bei der Pfändung rückständiger Ansprüche auf Zahlung von [X.] Anwendung.

aa) Erstreckt sich die Pfändung auf Ansprüche, die für vergangene [X.]räume zu leisten waren, aber bisher noch nicht erfüllt worden sind, und deshalb auf einmal nachgezahlt werden sollen, hat dies nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den für den jeweiligen [X.]abschnitt maßgeblichen Pfändungsschutz. [X.]ei einer Anhäufung von [X.]zahlungen aus mehreren Monaten ist daher der pfändbare [X.]esamtbetrag zu ermitteln, indem die für jeden einzelnen Monat jeweils pfändbaren [X.]eträge fiktiv festgestellt und addiert werden (vgl. [X.]A[X.], [X.]eschluss vom 28. August 2001 - 9 [X.], [X.]A[X.]E 99, 5, juris Rn. 16 - für Arbeitseinkommen; [X.], [X.] 2018, 173, 174). Dabei spielt es aus [X.]ründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit keine Rolle, für wie viele Monate eine Nachzahlung erfolgt.

bb) Anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - nicht aus dem sozialrechtlichen "[X.]" und dem Umstand, dass der Schuldner bisher keinen Leistungsantrag gestellt hat.

(1) Der sozialrechtliche "[X.]" wird im Zusammenhang mit der [X.]ewährung von Hilfeleistungen zur Sicherung des Existenzminimums für vergangene [X.]räume diskutiert und beruht auf der Überlegung, dass Sozialhilfeleistungen ihren Zweck - Sicherung einer menschenwürdigen Existenz - nicht mehr erreichen könnten, wenn sie für in der Vergangenheit liegende [X.]räume gewährt werden sollen; hieraus sei zu folgern, dass ihre Nachzahlung nicht verlangt werden könne (vgl. [X.] in: [X.]erlit/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2019, Kapitel 10 Rn. 41 ff. m.w.N.).

Mit staatlichen Sozialhilfeleistungen sind indes die von dem Drittschuldner zu erbringenden [X.]zahlungen nicht vergleichbar. Auf diese Leistungen besteht nach der Satzung des Drittschuldners ein klagbarer Anspruch und zwar auch dann, wenn sie für vergangene [X.]räume zu leisten sind.

(2) Der Umstand, dass der Schuldner bisher keinen Antrag auf Zahlung des [X.]s gestellt hat, ist vollstreckungsrechtlich unerheblich, da die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO dem Schutz des Schuldners aus [X.] [X.]ründen im öffentlichen Interesse dienen und grundsätzlich nicht zu seiner Disposition stehen ([X.], Urteil vom 20. November 1997 - [X.], [X.]Z 137, 193, juris Rn. 17).

4. Die "Pfändung" des [X.]estaltungsrechts des Schuldners, den Antrag auf Zahlung des [X.]es - auch rückwirkend - zu stellen, ist zu Recht ausgesprochen worden. Das Recht, diesen Antrag zu stellen, kann zwar nicht selbständig gepfändet werden, es ist aber mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung von [X.] in entsprechender Anwendung von § 401 [X.][X.][X.] auf den Schuldner übergegangen. Dieser Übergang kann zur Klarstellung im [X.] ausgesprochen werden.

a) Die mit einer Pfändung verbundene [X.]eschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 [X.][X.][X.] mit auf den neuen [X.]läubiger übergehen.

Daraus folgt einerseits, dass es einer gesonderten Neben- und Hilfspfändung nicht bedarf, und andererseits, dass diese Nebenrechte nicht selbständig gepfändet werden können. Neben den in § 401 [X.][X.][X.] ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf [X.] entsprechend angewandt, die zur [X.]eltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind ([X.], [X.]eschluss vom 19. September 2017 - VII Z[X.] 64/14 Rn. 14, [X.]Z 216, 21). In entsprechender Anwendung von § 401 [X.][X.][X.] geht deshalb beispielsweise das forderungsbezogene [X.]estaltungsrecht zur [X.] auf den neuen [X.]läubiger über (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 1973 - [X.], NJW 1973, 1793, juris Rn. 16; Urteil vom 22. März 2006 - [X.] Rn. 37, NJW-RR 2006, 1091).

Anders können dagegen [X.]estaltungsrechte zu behandeln sein, die nicht nur für die Durchsetzung der gepfändeten Forderung erforderlich sind, sondern das Vertragsverhältnis insgesamt gestalten wie der Widerruf, die Anfechtung, der Rücktritt oder die Vertragskündigung. Solche Rechte können gegebenenfalls nach § 413 [X.][X.][X.] übertragen werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.] Rn. 58 f., [X.]RUR 2020, 57; Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 544; Urteil vom 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 896, juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 1973 - [X.], NJW 1973, 1793, juris Rn. 16) und müssten gesondert gepfändet werden.

b) Auf dieser [X.]rundlage wird in entsprechender Anwendung von § 401 [X.][X.][X.] von der Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von [X.] das für die [X.]ewährung von [X.] notwendige Antragsrecht erfasst. Der Antrag stellt eine bloße Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung des [X.]s dar.

Nach § 24 Abs. 5 Satzung [X.] wird eine Versorgungsleistung, und damit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung [X.] das [X.], (nur) auf schriftlichen Antrag gewährt. Durch den Antrag wird das auf Feststellung des Rentenbezugsrechts gerichtete Verwaltungsverfahren bei dem Drittschuldner eingeleitet (§§ 9 ff. LVwVf[X.] [X.]W), nach dessen Durchlaufen dieser durch [X.]escheid (§ 35 LVwVf[X.] [X.]W) über Art, Höhe und [X.]eginn der [X.]zahlungen gemäß § 38 Satz 1 Satzung [X.] entscheidet, und damit die Fälligkeit der [X.] herbeigeführt (vgl. zur vergleichbaren Situation in der gesetzlichen Rentenversicherung: [X.]S[X.], Urteil vom 2. August 2000 - [X.] 4 RA 54/99, [X.]-2600 § 99 Nr. 5, juris Rn. 12 f., 31 ff.; Urteil vom 2. August 2000 - [X.] 4 RA 40/99 R, [X.]-2600 § 100 Nr. 1, juris Rn. 29 ff., 48, 51). Das Antragsrecht dient damit ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung von [X.] und steht deshalb entsprechend § 401 [X.][X.][X.] dem Vollstreckungsgläubiger als zur [X.]eltendmachung der Forderung notwendiges Nebenrecht zu.

c) Der Anwendung von § 401 [X.][X.][X.] auf das Antragsrecht nach § 24 Abs. 5 Satzung [X.] steht nicht entgegen, dass es sich bei den gepfändeten Forderungen um Ansprüche aufgrund einer berufsständischen Versorgung handelt, die ähnlich einer Sozialleistung zu behandeln sind.

aa) Im Sozialrecht bezieht sich allerdings das Pfändungspfandrecht (§§ 829, 804 Abs. 1 ZPO) nur auf die pfändbare Forderung. Ein vollständiger Eintritt des [X.] in das gesamte [X.] einschließlich seines Pflichtengefüges ist mit der Pfändung und Überweisung nicht verbunden (vgl. für die Abtretung: [X.]S[X.], Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.] 1 KR 24/05 R, [X.]S[X.]E 97, 6, juris Rn. 14 m.w.N.). Der [X.]läubiger erhält nur das begrenzte, ihm [X.] zugewiesene Recht aus dem [X.]esamtkomplex der Rechtsbeziehung; dieses Recht bleibt in das [X.] als Stammrecht eingebunden und mit allen Einwendungen und Risiken belastet, die sich daraus ergeben ([X.]S[X.], Urteil vom 6. Februar 1991- 13/5 RJ 18/89, [X.]S[X.]E 68, 144, juris Rn. 23 zur Abtretung; vgl. auch [X.]S[X.], Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88, [X.]S[X.]E 67, 143, juris Rn. 22 zur Pfändung; vgl. ähnlich für einen steuerrechtlichen Erstattungsanspruch: [X.]FH, Urteil vom 18. August 1998- VII R 114/97, [X.]FHE 187, 1, juris Rn. 10 ff.).

bb) Auf dieser [X.]rundlage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt, welche Auswirkungen der sozialrechtlich gebotene Schutz des Stammrechts eines berufsständischen [X.]s auf den Übergang eines [X.] entsprechend § 401 [X.][X.][X.] hat.

Der [X.]undesgerichtshof hat die (Mit-)Pfändung eines [X.]estaltungsrechts - wie des [X.] - nur für möglich erachtet, wenn es eine "rein formelle Voraussetzung" für den Leistungsbezug darstellt, nicht aber dann, wenn es eine [X.]efugnis von zentraler [X.]edeutung für das [X.] beinhaltet ([X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.] Rn. 14, [X.], 469). Deshalb ist das Recht, die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk zu beenden und die Erstattung gezahlter [X.]eiträge zu verlangen, unpfändbar, da damit das Stammrecht erlischt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.] Rn. 17, [X.], 469). In dieser Entscheidung ist die Frage nach der Mitpfändung "rein formeller" [X.]estaltungsrechte in entsprechender Anwendung von § 401 [X.][X.][X.] offengeblieben.

cc) In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung entscheidet der Senat nunmehr, dass mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des [X.]s gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung [X.] für Vergangenheit, [X.]egenwart und Zukunft das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung [X.] - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst wird.

(1) Wie bereits ausgeführt hat der Antrag nach § 24 Abs. 5 Satzung [X.] nur die Wirkung, das auf die Feststellung des Anspruchs auf [X.] gerichtete Verwaltungsverfahren einzuleiten und den Anspruch "zahlbar" zu machen. Der Antrag stellt deshalb eine rein formelle Voraussetzung für die Entstehung der Ansprüche auf Zahlung von [X.] dar.

Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aus § 27 Abs. 2 [X.]. Danach kann der [X.]eginn einer Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze auf Antrag hinausgeschoben werden. Wird hiervon [X.]ebrauch gemacht, erhöht sich der Regelbetrag für das [X.] um 0,5% für jeden Monat, um den der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Dadurch kann der Wert des Stammrechts und die Höhe der daraus erwachsenden [X.] gesteigert werden. [X.]is zur Ausübung dieses Optionsrechts steht es dem Mitglied des Drittschuldners indes weiterhin zu, die Regelaltersrente gegebenenfalls rückwirkend in Anspruch zu nehmen. Das Verständnis der Rechtsbeschwerde, wonach allein der [X.]ablauf nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer monatlichen Erhöhung des [X.] nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Satzung [X.] führt, ist unzutreffend.

Für die Mitpfändung des [X.] ist es unerheblich, ob der Schuldner den Antrag nach § 27 Abs. 2 Satzung [X.] gestellt hat. Nach dem [X.] wird das angebliche Leistungsantragsrecht mit Rückwirkung zum 1. September 2015 gepfändet. Sollte dieses Recht möglicherweise deshalb nicht bestehen, weil der Schuldner einen Antrag nach § 27 Abs. 2 Satzung [X.] gestellt hat, ginge die (Mit-)Pfändung zwar ins Leere, der Erlass des [X.]es wäre aber gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden.

(2) Die Mitpfändung des [X.] nach § 24 Abs. 5 Satzung [X.] als rein formeller Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von [X.] in entsprechender Anwendung von § 401 [X.][X.][X.] ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] geboten.

Wie bereits ausgeführt (Rn. 19) sind die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner trotz der in § 36 Abs. 1 Satzung [X.] normierten Unübertragbarkeit der Ansprüche in verfassungskonformer einschränkender Auslegung von § 851 Abs. 1 ZPO wie Arbeitseinkommen gemäß §§ 850a ff. ZPO pfändbar, um dem nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] geschützten [X.]efriedigungsrecht eines [X.]läubigers Rechnung zu tragen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. August 2004 - IXa Z[X.] 271/03, [X.]Z 160, 197, juris Rn. 7 ff.; [X.]eschluss vom 28. März 2007 - VII Z[X.] 43/06 Rn. 7, [X.], 907).

Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] geschützte [X.]efriedigungsrecht eines [X.]läubigers erfordert aber über die bloße Pfändbarkeit eines Anspruchs hinaus, dessen weitergehende effektive Verwirklichung in dem der Pfändung nachfolgenden Vollstreckungsverfahren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa Z[X.] 115/03, [X.]Z 157, 195, juris Rn. 19). Deshalb muss dem [X.]läubiger die Möglichkeit eröffnet werden, den materiell-rechtlich im Schuldnervermögen entstandenen und

gepfändeten Anspruch in den ihm zugewiesenen [X.]renzen effektiv zu verwerten. Ohne die Mitpfändung des [X.] nach § 24 Abs. 5 Satzung [X.] ist es einem [X.]läubiger nicht möglich, die gepfändeten Ansprüche auf Zahlung von [X.] mit Erfolg geltend zu machen. Daher steht dem Vollstreckungsgläubiger das Recht zur Antragstellung entsprechend § 401 [X.][X.][X.] zu (vgl. [X.], S[X.][X.] I, 6. Aufl. 2019, § 54 S[X.][X.] Rn. 5; [X.] in: [X.]/[X.]utzler, S[X.][X.] I, 5. Aufl. 2019, § 54 Rn. 23).

[X.]egen den Übergang des [X.] lässt sich nicht einwenden, hierzu bestehe keine Notwendigkeit, da ein [X.] den Schuldner gegebenenfalls im Klagewege auf Stellung eines Leistungsantrags in Anspruch nehmen könne (so aber S[X.] Frankfurt, Urteil vom 16. März 2001 - [X.] RA 4234/96, NJW-RR 2002, 1213, juris Rn. 27; in diese Richtung auch: [X.] in: [X.], jurisPK-S[X.][X.] I, Stand: 16. August 2021, § 54 Rn. 29). Ein solches, möglicherweise durch die Instanzen Jahre dauerndes Verfahren ist bereits kein effektiver Weg zur [X.]efriedigung des [X.]läubigers.

c) Die Mitpfändung von Rechten in entsprechender Anwendung von § 401 [X.][X.][X.] kann auf Antrag des [X.]läubigers im [X.] klarstellend ausgesprochen werden ([X.], [X.]eschluss vom 19. September 2017 - VII Z[X.] 64/14 Rn. 17, [X.]Z 216, 21; [X.]eschluss vom 19. Dezember 2012 - VII Z[X.] 50/11 Rn. 12, [X.]Z 196, 62).

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Pfändung der Leistungsantragsrechte könne nicht "hilfsweise" erfolgen, weshalb der Ausspruch zu "Anspruch [X.] b)" des [X.]es rechtswidrig sei, überzeugt dies nicht. Da in dem [X.] zu "Anspruch [X.] a)" nur ein angebliches Recht auf eine (rückwirkende) Antragstellung gepfändet wurde, ist auf Antrag des [X.]läubigers unter "Anspruch [X.] b)" zusätzlich ein angebliches zukünftiges Antragsrecht gepfändet. Damit soll - offensichtlich - der Fall ins Auge gefasst werden, dass ein rückwirkendes Antragsrecht rechtlich nicht besteht. Dagegen bestehen keine [X.]edenken.

Die von der Rechtsbeschwerde schließlich gerügte sprachliche Ungenauigkeit des Ausspruchs zu "Anspruch [X.] b" - Auslassung der Worte "zu stellen" - hindert dessen Verständnis und damit seine Wirksamkeit nicht.

5. Nach Maßgabe vorstehender Ausführungen zu 1. bis 4. ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 22. März 2018 nur zu "Anspruch [X.] c)" hinsichtlich des Ausspruchs "ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zum § 850c Abs. 3 ZPO" aufzuheben. Das "[X.]uthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit" ist damit unter [X.]erücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO gepfändet.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Jurgeleit

      

[X.]raßnack     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZB 3/20

05.07.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Tübingen, 6. Dezember 2019, Az: 5 T 177/19

§ 401 BGB, § 412 BGB, § 413 BGB, § 829 ZPO, § 850c ZPO, §§ 850cff ZPO, § 851 ZPO, § 24 Abs 1 Nr 2 ArchKVersorgWSa BW, § 24 Abs 5 ArchKVersorgWSa BW, § 27 ArchKVersorgWSa BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. VII ZB 3/20 (REWIS RS 2023, 4210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4210

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