Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 4 StR 531/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12426

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318B4STR531.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 531/17

vom
13. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13.
März 2018 gemäß §
349
Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld
vom 11.
Juli 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
in den Fällen
II.
2.
i) und II.
2.
l) der Urteilsgründe;
b)
im Ausspruch über
die Gesamtstrafen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Urteil des [X.] vom 14.
Mai 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges in 1
-
3
-
sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-stützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in den Fällen
II.
2.
i) und II.
2.
l) der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
a)
Nach den zu diesen beiden Fällen getroffenen Feststellungen ver-sandte der Angeklagte

ebenso wie in weiteren Fällen

in betrügerischer
Absicht Rechnungen an Gewerbetreibende über angeblich von diesen in [X.] gegebene Eintragungen in Branchenverzeichnisse im [X.].
In den Fäl-len
II.
2.
i) und II.
2.
l) erkannten die Empfänger der Rechnungen deren Nicht-berechtigung und zahlten die ausgewiesenen Beträge nicht.
b)
Die Urteilsgründe weisen insoweit einen durchgreifenden Erörterungs-mangel auf, als sich aus ihnen nicht hinreichend ergibt, ob der Angeklagte in diesen beiden Fällen von einem versuchten Betrug [X.] ist. Das Urteil verhält sich nicht zur Vorstellung des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung bei diesen beiden Taten (sog. [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 1993

GSSt
1/93, [X.]St 39, 221, 227), insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne die den Rech-nungsempfängern angesonnene Zahlung des [X.] noch errei-chen, etwa durch den

auch in anderen Fällen von ihm vorgenommenen

Versand von Mahnungen. Daher bleibt offen, ob in diesen beiden Fällen der Betrugsversuch fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet war. Dies durfte indes nicht dahinstehen, da im Fall eines unbeendeten Versuchs der Angeklagte ge-mäß §
24 Abs.
1 Satz
1 Variante
1 StGB bereits durch freiwilliges Abstandneh-2
3
4
-
4
-
men von weiteren Ausführungshandlungen vom Betrugsversuch [X.] zurückgetreten wäre (vgl. [X.], Urteil vom 2.
November 1994

2
StR
449/94, [X.]St 40, 304, 306).
Soweit die [X.] in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils

pauschal für alle Taten

ausgeführt hat, ein [X.]er Rücktritt vom Versuch komme nicht in Betracht, da der Angeklagte in keinem einzigen Fall freiwillig auf die
weitere Geltendmachung der [X.] habe (UA
46), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die [X.] Freiwilligkeit ist nur
in Bezug auf die weiteren versuchten Betrugstaten hin-reichend belegt, für die jeweils festgestellt
ist, dass sich
die Rechnungsempfän-ger gegen die unberechtigten Forderungen mittels anwaltlicher Hilfe oder durch die
Erstattung von Strafanzeigen zur Wehr setzten. Hingegen fehlen für die Fäl-le
II.
2.
i) und II.
2.
l) der Urteilsgründe entsprechende Feststellungen; insoweit
teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass die Rechnungsempfänger den gel-tend gemachten Betrag nicht zahlten.
2.
Bereits der Wegfall der für diese beiden Taten festgesetzten Einzel-strafen entzieht der (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten die Grundlage.
3.
Die Verhängung der (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
Das [X.] hat diese Gesamtstrafe im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 StGB aus den Einzelstrafen
für die Fäl-le
II.
2.
a) bis II.
2.
d) der Urteilsgründe und einer unerledigten Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14.
Mai 2014 gebildet. Angesichts
lückenhafter Feststellungen zu einer früheren Verurteilung
vermag der Senat 5
6
7
-
5
-
jedoch nicht zu prüfen, ob das [X.] zu Recht die Voraussetzungen des §
55 StGB angenommen hat.
Die dem Urteil vom 14.
Mai 2014 zugrunde liegende Tat hatte der
Ange-klagte begangen, bevor ihn das [X.] am 24.
September 2013 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer (Gesamt-)Geldstrafe verur-teilte. Waren die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 24.
September 2013 am 14.
Mai 2014 noch nicht erledigt, war aus ihnen und der an diesem Tag ver-hängten Geldstrafe eine neue Gesamtgeldstrafe mit der Folge zu bilden, dass das frühere Urteil vom 24.
September 2013 Zäsurwirkung entfaltete (vgl.
[X.], StGB, 65.
Aufl., §
55 Rn.
11). Eine Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 14.
Mai 2014 gemäß §
55 StGB kam dann
im vorliegenden Verfah-ren
nicht mehr in Betracht; vielmehr hätte das [X.] aus den von ihm verhängten Einzelstrafen gemäß §
54 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Da sich das angefochtene Urteil zur Erledigung der Strafen
aus dem Urteil vom 24.
September 2013 nicht verhält, kann die Bildung der nachträglichen Ge-samtstrafe gemäß §
55 StGB keinen Bestand haben.
4.
Für den Fall, dass erneut eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Bünde vom 14.
Mai 2014 zu bilden ist, weist der Senat darauf hin, dass in diese Gesamtstrafe nur diejenigen Taten einbezogen werden dürfen, die zum Zeitpunkt des Urteils vom 14.
Mai 2014
8
9
-
6
-
bereits beendet waren (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai 1994

1
StR
142/94, [X.], 482, 483; [X.], aaO, §
55 Rn.
7; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
55 Rn.
9).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 531/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 4 StR 531/17 (REWIS RS 2018, 12426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12426

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