Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. XI ZR 447/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1647

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[X.]/02vom16. September 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 16. September 2003beschlossen:Den Klägern wird als Revisionsklägern für die [X.] bewilligt und Rechtsan-walt Prof. Dr. Dr. Gross beigeordnet, soweit das Be-rufungsgericht den Feststellungsantrag abgewiesenhat.Der Kläger zu 1) hat auf die Prozeßkosten [X.] Januar 2004 monatlich 95 ab diesem Zeitpunkt monatlich 45 [X.] zu zahlen.Im übrigen wird der Antrag der Kläger auf Prozeßko-stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg [X.] Der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe hat insoweit hinrei-chende Aussicht auf Erfolg, als das Berufungsgericht ihren Feststel-lungsantrag abgewiesen hat.Mit ihrem Antrag begehren die Kläger die Feststellung, daß "[X.] keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen ...218 und...200 vom 6.11.1994 und ...342 vom 30.11.1999" gegen sie hat. [X.] hätte das Berufungsgericht, da es die Darlehensverträge als nach§ 1 Abs. 1 [X.] wirksam widerrufen angesehen hat, stattgeben müssen.Seine Begründung, die beklagte Bank habe mit einem den Zahlungsan-spruch der Kläger aus § 3 Abs. 1, § 4 [X.] übersteigenden [X.] wirksam aufgerechnet, trägt die Abweisung des [X.] nicht. Dieser bleibt ohne Rücksicht auf die Aufrechnungbegründet.2. Dagegen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zumBestehen des Gegenanspruchs der Beklagten entgegen der Ansicht [X.] keine Rechtsfehler erkennen.a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Beru-fungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 ([X.], [X.], 61 ff. und [X.], [X.], 2501 ff. = [X.] 152,330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des [X.] gemäß § 1 Abs. 1 [X.] der Nettokreditbetragan den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 [X.] zu-rückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an- 4 -den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei [X.] und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenesGeschäft handelt. In beiden Fragen entsprechen die Ausführungen [X.] der gefestigten Rechtsprechung des [X.]) Die von der Geschäftsbesorgerin namens der Kläger erteilteWeisung, die Darlehen an die Bauträgergesellschaft zu zahlen, ist [X.] gegenüber gemäß § 172 BGB als wirksam zu [X.] 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über [X.] und [X.] sind auch dann anwendbar, wenn dieumfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - un-mittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und gemäß § 134 BGB nichtigist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die [X.] und[X.] sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-grundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüberzurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderensetzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen [X.] erteilt (vgl. [X.] 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002- [X.], [X.], 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - [X.]/02, [X.], 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberischeWertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf,aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im [X.] Einzelfall als nichtig erweist (vgl. [X.] 144, 223, 230; Senatsur-teil vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232). Nur sokann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den dieallgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung ge-- 5 -tragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - [X.]/02,[X.], 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.],1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger in ihrem Pro-zeßkostenhilfegesuch enthalten keine neuen Gesichtspunkte und gebenzu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die [X.] verbundenen Geschäfts verneint.aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002([X.] 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sind nach [X.] Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofsder Realkreditvertrag und das finanzierte [X.] grund-sätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene [X.] (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - [X.]/02,[X.], 483, 484 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen,indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die [X.] verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf [X.] im Sinne des§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Für [X.], [X.] Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wort-lauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November2002 - [X.], [X.], 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - [X.]/00, [X.], 1741, 1743). Das kann nur bedeuten, daß [X.] und Immobilienkaufverträge keine verbundenen Geschäfte sind.Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des [X.] der Europäischen Gemeinschaften im Fall "H." vom13. Dezember 2001 ([X.], 2434) sowie des erkennenden [X.] 9. April 2002 ([X.], [X.] 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der- 6 -Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehens-verträge und durch sie finanzierte [X.] nur aus-nahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundeneGeschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).bb) Um [X.] handelt es sich auch hier. Eine etwaigeUntersicherung der Beklagten fällt grundsätzlich in ihren [X.] kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu füh-ren, daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetztwird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - [X.], [X.], 1245,1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - [X.], [X.],588; siehe ferner Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.]/01,[X.], 916, 917 und vom 15. Juli 2003 - [X.], [X.],1741, 1743).cc) Ob es möglich ist, Realkredit- und Grundstückskaufvertrag [X.] des § 9 VerbrKrG ausnahmsweise nach [X.] (§ 242BGB) als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, etwa wenn die kreditge-bende Bank Funktionen des Verkäufers übernimmt und damit über [X.] als Kreditgeberin hinausgeht (vgl. jetzt § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB),kann offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall nach den rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt.3. Eine Vorlage an den [X.] ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.Das [X.] hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag [X.] des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund [X.] abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung [X.] dem [X.] vom 29. Juli 2003 ([X.], 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-sicht nach gebietet der in der [X.] der Effektivität des Verbraucherschutzes eine [X.] Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahingehend, daß der [X.] die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegenden Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. [X.] betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von [X.] geschlossenen Verträgen ([X.]/31 vom31. Dezember 1985, "[X.]") überläßt die [X.] ausdrücklich dem "einzelstaatlichenRecht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen [X.] oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".Dies hat der [X.] in [X.] "H.-Urteil" ([X.], 2434, 2437) in Kenntnis der [X.] im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften [X.]. 35 mit folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei [X.], daß zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fraglichesomit unter die [X.] fällt, sich die Folgen einesgemäß dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertragesfür den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grund-pfandrechts aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den [X.], daß der [X.] - auchunter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) -nicht verlangt, daß der Darlehensnehmer die direkt an den [X.] 8 -verkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs desDarlehensvertrages nach der [X.] nicht zurück-zahlen muß, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige [X.] den Wohnungsverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die[X.] keinerlei Vorschriften über verbundene Ge-schäfte enthält, sondern in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für [X.] den Kauf von Immobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 [X.] vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit([X.] vom 12. Februar 1987, "[X.]") re-gelt in Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nichtanwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten aneinem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es [X.] des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der EuropäischenGemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in dieRückabwicklung einzubeziehen.Dessen ungeachtet wäre es nach [X.] Recht, dem die[X.] die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht [X.] der Europäischen Gemeinschaften im Wege [X.]r Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3Abs. 1 [X.] haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "dieempfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge trittnach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer [X.] durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-- 9 -nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und [X.] nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteienverbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall ausden dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.[X.]Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 447/02

16.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. XI ZR 447/02 (REWIS RS 2003, 1647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1647

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