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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 32/15
vom
3. August 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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2
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
August 2015 durch [X.]
Kirchhoff als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 18.
Mai 2015 (Kostenrechnung vom 8.
Mai 2015, Kas-senzeichen 780015119903) wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 7.
Mai 2015 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten mit Kostenrechnung vom 18.
Mai 2015 ([X.] 780015119903) hat sich der Schuldner mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe schriftlich gewandt. Der [X.] hat die Beanstandung als Erinnerung
nach §
66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
I[X.] [X.] vom 9.
Juni 2015 ist als Erinnerung ge-gen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, § 66 Abs.
6 GKG grundsätzlich der [X.] ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015
I
ZB
73/14, [X.], 724).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr.
2124 des [X.] (Anlage
1 zum GKG) in Höhe von 60
angefallen. Diese Gebühr wurde mit Wirkung vom 1.
August 1
2
3
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3
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2013 von 50
I, 2013, 2586, 2667). Der Kostenschuld-ner haftet sowohl als Antragsteller der [X.] (§
22 Abs.
1 Satz
1 GKG) als auch als Entscheidungsschuldner (Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2015, §
29 Nr.
1 GKG).
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).
Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2014 -
1 M 787/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 12.02.2015 -
5 [X.] -
4
Meta
03.08.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2015, Az. I ZB 32/15 (REWIS RS 2015, 7165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7165
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