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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 115/14
vom
8. Mai
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
-
2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Mai 2014 gemäß §
354 Abs.
1 analog, §
442 Abs.
1, §
430 Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Urteil des [X.] vom 26.
November 2013 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe (Tat Nr.
1 der Anklage
n-bruchsdiebstahl R.
einem Monat verurteilt wird,
b)
die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 13.000
von der Verfolgung ausgenommen; die Anordnung ent-fällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn den [X.] in Höhe von 13.000
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klagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.
I.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
2.
Der Strafausspruch hält mit Ausnahme des Falles
II.
1 der [X.] ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand; in diesem Fall sind die Vorausset-zungen des vom [X.] angenommenen Regelbeispiels der Gewerbsmä-ßigkeit (§
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB) nicht ausreichend belegt.
Zwar tragen die Feststellungen die Absicht des Angeklagten, sich aus den abgeurteilten [X.] eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen. Dass auch der im Fall
II.
1 der Urteilsgründe am 22.
Mai 2011 ausgeführte Diebstahl mehrerer Werkzeugkoffer aus den Räumlichkeiten der Firma M.
in R.
bei Gelegenheit der Teilnahme
des Angeklagten an einer dort veranstalteten privaten Feier von dieser Absicht getragen war, belegen die Urteilsgründe hingegen nicht.
Ausgehend vom Strafrahmen des §
242 Abs.
1 StGB verhängt der Senat auf Antrag des [X.] in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] für diesen Fall die gesetzliche Mindeststrafe von einem
Monat (§
38 Abs.
2 StGB). Der Angeklagte ist dadurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen 2
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kann der Senat einen Einfluss auf den [X.] sicher aus-schließen.
3.
Der Senat beschränkt schließlich mit Zustimmung des [X.] gemäß §§
430, 442 [X.] die Verfolgung der Taten auf den Straf-ausspruch und nimmt die Anordnung von Wertersatzverfall von der Verfolgung aus, da die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat sonst unangemessen erschwert würde.
Das [X.] hat übersehen, dass der Verfallsanordnung nach §
73 Abs.
1
Satz
1 [X.]. §
73a Satz
1 StGB die Vorschrift des §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegensteht, wonach eine solche Anordnung zu unterbleiben hat, so-weit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat [X.] entziehen würde. Maßgebend hierfür ist nach der Rechtsprechung lediglich die rechtliche Existenz des [X.], nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend
gemacht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2005
3
StR
382/05,
NStZ-RR 2006, 138
mwN). Dass den Geschädigten der abgeurteilten Dieb-stahlstaten Ansprüche gegen den Angeklagten zustehen, die die Grundlage für Feststellungen gemäß §
111i Abs.
2 [X.] zu einem Auffangrechtserwerb des Staates bilden können, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand.
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5
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II.
Im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist es nicht geboten, den Angeklagten von einem Teil der Kosten freizustellen (SSW-[X.]/
[X.], §
473 Rn.
22).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Bender
8
Meta
08.05.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. 4 StR 115/14 (REWIS RS 2014, 5709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5709
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