Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2000, Az. 3 StR 235/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1450

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom11. August 2000in der [X.] versuchten schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 1. und 4. auf dessen [X.], am 11. August 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-stimmig [X.] Das Verfahren wird bezüglich des Diebstahls vom 3. Juli 1999(Ziffer [X.] 4. der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-gestellt.Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die hierdurcherwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] auferlegt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2000a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-klagte des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten [X.], des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsäch-lichen Gewalt über ein Springmesser und des versuchtenschweren Raubes schuldig [X.]) hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs [X.], die das [X.] wegen Besitzes eines Spring-messers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon ineinem Fall versucht, verhängt hat, sowie im Gesamtstrafen-ausspruch aufgehoben.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des- [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Springmes-sers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht,sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] materiellen Rechts.1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Änderung des Schuldspruchs. Das [X.] hat angenommen, daßdas [X.] und sämtliche [X.] zueinander im Verhältnis derTateinheit stehen. [X.] zwischen dem Ausüben der tatsächlichenGewalt über das Springmesser und den jeweiligen [X.] liegt [X.] vor, weil es an der erforderlichen - zumindest teilweisen - Identität derobjektiven Tathandlungen fehlt (vgl. BGHSt 43, 317, 319; [X.] inLK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19). Es läßt sich allein eine zeitliche Überschneidungder Deliktsverwirklichungen feststellen, weil der Angeklagte die [X.]. den versuchten Diebstahl aus Kraftfahrzeugen beging, als er in seinerWohnung das Springmesser verwahrte. Dies allein begründet Tateinheit indes-sen nicht ([X.] aaO m.w.Nachw.). Schon aus diesem Grunde- 4 -kann das [X.] die einzelnen [X.] auch untereinander [X.].Durch die rechtsfehlerhafte Beurteilung des [X.] istder Angeklagte hier beschwert. Die Einzelstrafe von einem Jahr und sechsMonaten, die das [X.] auf der Grundlage der von ihm angenommenenTateinheit der [X.] und des [X.]s ausgesprochen hat, [X.] den Angeklagten in einem möglichen späteren Strafverfahren im Hinblickauf § 66 Abs. 2 StGB nachteilige Bedeutung erlangen. Dagegen liegt es ange-sichts der [X.] des [X.]s nicht fern, daß [X.] bei tatmehrheitlicher Aburteilung der genannten Taten Einzelstrafen vonweniger als einem Jahr festgesetzt hätte. Auch kann nicht mit der gebotenenSicherheit ausgeschlossen werden, daß in diesem Falle die Gesamtfreiheits-strafe insgesamt niedriger ausgefallen wäre.Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen, wobei der [X.] das [X.] in der durch § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Formumschreibt.Infolge der Richtigstellung des [X.] durch den [X.] entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dies führt zurAufhebung auch der Gesamtstrafe. Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler diebisherigen Feststellungen zum Strafausspruch nicht berührt werden, [X.] aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, für dienunmehr notwendige Festsetzung von Einzelstrafen für die [X.] unddas [X.] bzw. für die Neubemessung der Gesamtstrafe ergänzende- 5 -Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in [X.] stehen.2. Auch der Diebstahl vom 3. Juli 1999 (Ziffer [X.] 4. der Urteilsgründe), [X.] tateinheitlicher Œ Aburteilung sich das [X.] wegen des ver-meintlichen Fehlens einer Verfahrenvoraussetzung gehindert gesehen hat,steht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des [X.] (s.oben 1.) in [X.] zu den weiteren Taten des Angeklagten. [X.] Tat stellt der Senat nunmehr das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Auf dessen Ausführungen in [X.] vom 5. Juni 2000 wird [X.] 6 -3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagtenbelastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuld- [X.] wegen versuchten schweren Raubes sowie die Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt werden durch denaufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.[X.] Becker

Meta

3 StR 235/00

11.08.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2000, Az. 3 StR 235/00 (REWIS RS 2000, 1450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1450

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.