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PDF anzeigen [X.] vom 7. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2003 im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig des Raubs in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten
Raubs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperver-letzung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in [X.] mit Körperverletzung und des Diebstahls in acht Fällen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubs in acht Fällen, da-von in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubs, [X.] gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet. - 3 -
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, hat mit der Sach-rüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Falle [X.] ([X.]) tragen die Feststellungen nicht eine Verur-teilung wegen vollendeten Raubs. Der [X.] hat deshalb entsprechend dem Antrag des [X.] den Schuldspruch geändert und insoweit auf versuchten Raub erkannt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Der Strafausspruch im Falle [X.] ([X.]: ein Jahr) wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Tatrichter hat - wie beim versuchten Raub im Falle II 17 (ebenfalls [X.]: ein Jahr) - die Strafe dem milderen Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB entnommen. Der [X.] ist deshalb überzeugt, daß der Tatrichter auch bei Zugrundelegung einer versuchten [X.] im Falle [X.] keine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Soweit das [X.] bei der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, die Maßnahme sei nicht aussichtslos ([X.]), hat es einen nach der Entscheidung des [X.] ([X.] - 4 - 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des [X.] besteht, da er in der Hauptverhandlung selbst seinen Therapiewillen bekundet hat.
[X.] Detter
Bode
Otten
Roggenbuck
Meta
07.04.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. 2 StR 85/04 (REWIS RS 2004, 3687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3687
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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