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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 107/12
vom
13. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am
13. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen
den
die
Berufung zurückweisenden Be-schluss
des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 ZPO). Im [X.] hat der Mandant auch dann zu beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist ([X.], Urteil vom 9. Juni 1994 -
IX ZR 125/93, [X.]Z 126, 217). An den [X.] dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat keine tat-sächlichen Umstände dargelegt, die den Schluss darauf nahelegen, dass die 1
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Darlehensforderung hätte durchgesetzt werden können, wenn sie einige Mona-te früher tituliert worden wäre. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2011 -
9 O 59/11 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2012 -
4 [X.] -
Meta
13.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZR 107/12 (REWIS RS 2012, 342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 342
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