Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZR 107/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 342

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 107/12

vom

13. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape

am
13. Dezember 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen
den
die
Berufung zurückweisenden Be-schluss
des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 ZPO). Im [X.] hat der Mandant auch dann zu beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist ([X.], Urteil vom 9. Juni 1994 -
IX ZR 125/93, [X.]Z 126, 217). An den [X.] dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat keine tat-sächlichen Umstände dargelegt, die den Schluss darauf nahelegen, dass die 1
-

3

-

Darlehensforderung hätte durchgesetzt werden können, wenn sie einige Mona-te früher tituliert worden wäre. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2011 -
9 O 59/11 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2012 -
4 [X.] -

Meta

IX ZR 107/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZR 107/12 (REWIS RS 2012, 342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 342

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.