Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. II ZB 37/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5011

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[X.] vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. März 2008 durch [X.] und [X.], Dr. Strohn, [X.], [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.635,45 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des [X.] der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schriftsätzen vom 23. September 2006 und 15. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 [X.] gestellt. Das [X.] hat diese Anträge durch [X.] zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge-wiesen. Die Klägerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge-gen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den Beschluss des [X.]s aufzuheben und festzustellen, dass die [X.] zulässig sind. [X.] hat die Beschwerde 1 - 3 - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 [X.] hat die Beschwerde mit der Begründung zu-rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des [X.]s be-endet. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 ([X.], [X.], 137, [X.]. 7 ff.) entschieden hat. [X.] ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz an-hängig ist. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen [X.] des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige [X.] oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Bindungswir-kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach § 4 [X.] muss nämlich auf einen zulässigen [X.] hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen [X.] mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. 4 Hier hat die Klägerin zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem [X.] entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch [X.] - 4 - gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. Goette [X.] Strohn [X.] Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 O 14266/06 - [X.], Entscheidung vom 01.10.2007 - W ([X.]) 16/06 -

Meta

II ZB 37/07

12.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. II ZB 37/07 (REWIS RS 2008, 5011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5011

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