Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 27 W (pat) 21/12

27. Senat | REWIS RS 2014, 8781

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "EDUCAT" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 30 2009 023 365 – [X.]/10 Lösch

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] sowie der Richterin [X.] und des [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 19. September 2008 als [X.] angemeldete und sodann umgewan-delte Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 14. Mai 2010 unter der Nr. 30 2009 023 365 für

4

[X.]

5

in das beim [X.] geführte Markenregister eingetragen worden.

6

Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 20. Dezember 2010 die Löschung die-ser Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 und 2 [X.] i.V.m. § 8 [X.] beantragt.

7

Nachdem die Markeninhaberin dem Antrag rechtzeitig widersprochen hatte, hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] den Löschungsantrag durch Beschluss vom 19. Januar 2012 zurückgewiesen, da die eingetragene Marke weder unmittelbar zur Bezeichnung von Merkmalen der eingetragenen Dienstleistungen dienen könne noch jeglicher konkreter Unterscheidungskraft entbehre.

8

Ungeachtet des Aussagegehalts im [X.] („er/sie hat erzogen“) und im [X.] („er/sie erzieht“) sowie der Annäherung des Zeichens an die englischsprachigen Ausdrücke „to educate, education“ erschöpfe sich das Zeichen „[X.]“ weder in einem eingeführten Fachbegriff noch bilde es eine sprachübliche Angabe mit klarem sachbezogenen Begriffsgehalt. Auch als Wortzusammensetzung, bestehend aus der Abkürzung „[X.]-“, abgeleitet von [X.] educate/education“, und dem Element „[X.]“ als Initialwort für „[X.]omputer Assisted Training“, eigne sich das Wort nicht als dienstleistungsbezogene Angabe, weil die darin liegende Verknüpfung einer vagen Wortkomponente mit einem eindeutig beschreibendem Akronym jedenfalls nicht als sprachüblich bewertet werden könne.

9

Die Löschungsantragstellerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben. Über die Argumentation im Amtsverfahren hinaus macht sie geltend, die Marke sei auch deswegen löschungsreif, weil sie unmittelbar auf [X.] zum Thema Katzen ([X.]

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Löschungsabteilung aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das behauptete [X.] im Sinn von [X.] für Katzen oder betreffend Katalysatoren beruhe auf einer zergliedernden und willkürlichen Wahrnehmung des Begriffs. Im Übrigen habe die Markenabteilung die Sachlage zutreffend bewertet.

II.

Die zulässige Beschwerde der Löschungsantragstellerin bleibt ohne Erfolg. Der binnen der Frist von 10 Jahren seit der Eintragung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]) gestellte und auch ansonsten zulässige Löschungsantrag ist unbegründet, da nicht festgestellt werden kann, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 i.V.m. § 50 Abs. 1 [X.] eingetragen worden ist (s. zudem § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Gegenstand der Prüfung im Löschungsverfahren ist die Marke in der eingetragenen Form. Insofern kann mit Rücksicht auf die Eigenschaft als Wortmarke auch von der Erheblichkeit anderer [X.] Wiedergabeformen ausgegangen werden (str. vgl. [X.], 777 – [X.]/nutella; a.A. wohl [X.] 2010, 835 Rn. 32 – [X.]). Darunter fallen, wie mit der Antragstellerin angenommen werden kann, die einheitliche Wiedergabe der Marke in Kleinschrift oder auch die Großschreibung lediglich des Anfangsbuchstabens. Unberücksichtigt bleibt, wovon auch die Antragstellerin nicht ausgeht, eine Binnengroßschreibung lediglich des Buchstaben „[X.]“, die die einteilige Struktur des Zeichens berühren würde.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (s. [X.] [X.], 943 Rn. 23 f. – SAT.2; [X.] 2006, 850 Rn. 18 – [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise einschließlich deren Sprachkenntnisse (vgl. [X.] [X.], 943 Rn. 24 – SAT.2; [X.] 2008, 710 Rn. 18 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rn. 85).

Dabei pflegt das Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufzunehmen, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. [X.] GRUR 2003, 58 Rn. 19 ff. – [X.]ompanyline; [X.] 2012, 270 Rn. 12 – Link economy). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und un-missverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittel-bar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist. Insoweit ist selbst bei der [X.] an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 28 bis 35 – SAT.2).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2009, 949 Rn. 10 – My World).

Hiervon ausgehend entbehren Wortmarken vorrangig dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder das Zeichen sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird ([X.] 2010, 1100 Rn. 23 – [X.] !).

Die von der Antragstellerin eingebrachten und von Amts wegen ermittelten Tatsachen bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein derartiges Begriffsverständnis zum [X.] (vgl. [X.] 2013, 1143 – Aus Akten werden Fakten).

a) Die für die Marke eingetragenen „[X.]“ unterliegen, wovon erkennbar auch die Markenabteilung ausgegangen ist, keiner gegenständlichen Einschränkung. Die Dienstleistungen sind namentlich nicht begriffsinhärent auf solche Schulungsinhalte reduziert, bezogen auf die der Begriff bevorzugt verwendet wird, nämlich zu IT–Themen oder zu betrieblichen Schulungen (s. etwa [X.] online, Schulen: intensive Ausbildung/Vervollkommnung). „[X.]“ in diesem Sinn umfassen daher u.a. auch die Schulung von Tieren (s. z.B. den gängigen Begriff: Hundeschule).

b) Das angegriffene Zeichen ist nicht dem [X.] Sprachgebrauch zuzurechnen, für den in diesem begrifflichen Umfeld lediglich der kaum gebräuchliche Ausdruck „Edukation“ ([X.] online u. [X.] Universalwörterbuch, 2006, [X.]) lexikalisch belegt ist.

c) In der aus Sicht der maßgebenden inländischen Verkehrskreise nächstliegenden Ableitung aus dem [X.] ermangelt das Zeichen auch im Kontext der Wortfamilie „to educate / education / educative“ eines objektiven Sinngehalts. Der Begriff “[X.]“ verkörpert insofern weder eine orthografisch und grammatikalisch korrekte Wortbildung noch ist eine tatsächliche Verwendung als sachbezogene Angabe erkennbar.

In diesem Zusammenhang mag zwar eine ausgeprägte Annäherung an das Wort „educate“ vorhanden sein, das als solches am ehesten als unvollständige Infinitv-oder als Imperativform aufgefasst wird. Selbst wenn das Publikum insoweit einen leistungsbeschreibenden oder werbenden Bedeutungsgehalt entnehmen könnte, wird die Marke aber nicht als bloße Abwandlung dieser Wortform wahrgenommen. Hiervon wäre nur auszugehen, sofern eine Abweichung gar nicht erkannt oder für einen bloßen Druckfehler gehalten wird ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 137).

Eine derartige Annahme liegt bezogen auf ein fremdsprachiges Wort von vorn-herein fern, weil das Publikum insofern nur eingeschränkt in der Lage ist, andere Wortformen, die ihm gegebenenfalls nicht bekannt sind, auszuschließen.

Aufgrund ihrer Exponierung am Wortende ist die gegebene Abweichung betreffend den Buchstaben „E“ ohnehin unschwer zu erkennen, zumal sie auch die Aussprache des Begriffs beeinflusst, bei englischsprachiger Wiedergabe jedenfalls im Hinblick auf die Art der Artikulation des Buchstaben „A“. Das eingetragene Zeichen kann ferner in plausibler Weise wiedergeben werden. Soweit ein Bezug zu „educate“ überhaupt in Betracht gezogen wird, wird die Marke daher nicht als Abwandlung einer beschreibenden Angabe, sondern als eigenständiger Begriff aufgefasst (vgl. auch [X.] 2002, 65, 65 – INDIVIDUELLE).

d) Dem Hinweis der Antragstellerin auf den (früheren) Domainnamen [X.] ist eine beschreibende Wortverwendung nicht zu entnehmen. Ergänzend kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung Bezug genommen werden.

e) Soweit die Antragstellerin Wortbedeutungen des Zeichens aufgreift, in denen „[X.]“ als erster Bestandteil eines mehrteiligen Zeichens den Begriff „education“ abkürzen und „[X.]“ den Adressaten oder den Gegenstand der Schulungsleistung anzeigen soll, unterliegt bereits das angenommene Verständnis der Komponente „Edu-“ Bedenken.

Die Ausführungen der Antragstellerin zum Bedeutungsgehalt des Bestandteils „[X.]“ beziehen sich vorrangig auf hier nicht unmittelbar einschlägige Belegstellen, in denen die Endung „.edu“ als Top-Level-Domäne (höheren) Einrichtungen des Bildungswesens vorbehalten ist.

Daneben weist das von der Antragstellerin eingeführte Rechercheergebnis in acronymfinder.com dem Zeichen „[X.]“ die Bedeutung „Education (or Educational)“ zu. Anwendungsbeispiele, denen zu entnehmen wäre, ob der Begriff nur isoliert oder auch in [X.] und ggf. in welcher Art und Form benutzt wird, sind dem Vortrag nicht zu entnehmen. Auch der [X.] konnte dazu keine Beispiele ermitteln. Dadurch ist die Aussagekraft des angegebenen hohen Nutzungsgrads der Abkürzung deutlich entwertet („Rank ******“).

Andere Referenzen verzeichnen in diesem Zusammenhang allenfalls die Bedeutung von „[X.]“ als Domain-Name (so Longman Dictionary: Idoceon-line.com/dictionary, dict.cc und [X.]; keine Nennung in [X.] oder dict.tu-chemnitz.de) und als singulären Anwendungsfall den Ausdruck „Edutainment“ ([X.]/[X.] Großwörterbuch [X.], 2008, [X.]; [X.]/[X.], Lexikon Pädagogik, 2007, [X.]; s. auch [X.]. vom 21. Mai 2003, 32 W (pat) 50/02 – Edutainment: eingeführte Bezeichnung für unterhaltsame, spielerische Wissensvermittlung).

Auf dieser Grundlage bestehen keine aussagekräftigen Hinweise für eine gebräuchliche Verwendung der Abkürzung „[X.]“ als vorderer Bestandteil einer zusammengesetzten Begriffsbildung, die ausschließlich einen Sachinhalt vermittelt. Daher ist die Markenabteilung jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage mit Recht davon ausgegangen, dass das inländische Publikum den Begriff bei analysefreier Betrachtung in der eingetragenen Form als einheitlichen Kunstbegriff wahrnimmt, der den noch eher geläufigen unverkürzten Wortstamm educat- ([X.]) aufnimmt und verfremdet (vgl. [X.] 1995, 405 – PROTE[X.]H).

Im Übrigen weist selbst das Wort „edutainment“ als einzige einschlägige Verwendung der Abkürzung „[X.]“ nicht eine Zeichenstruktur auf, in der dieser Bestandteil mit einer Angabe verknüpft wäre, die den Gegenstand oder den Adressaten des Schulungsangebots benennt. Auch bei Zugrundelegung des durch die Antragstellerin angenommenen selbständigen Bedeutungsgehalts von „[X.]“ könnte das inländische Publikum daher nicht auf ein geläufiges Wahrnehmungsmuster zurückgreifen, das die unmittelbare Erfassung des Begriffs unterstützt.

Überdies wirkt sogar die vollständige Wortform „edu-cate/-cation/-cative“, die durch „[X.]“ abgekürzt sein soll, in Kombination mit der Angabe des Gegenstands oder des Adressaten der Schulung – wie etwa „cat“ im Sinn von Katze – als in Zusammenhang einer sachbezogenen Angabe unüblich komprimierte Wortform, die inhaltlich nicht ohne zusätzliche gedankliche Zuordnung verständlich ist. Unter diesen Umständen scheidet ein ausschließlich beschreibendes [X.] des Zeichens auch in Zusammenhang mit Dienstleistungen aus, bezogen auf die der Bestandteil „[X.]“ möglicherweise mit klarem Bedeutungsgehalt besetzt ist (z.B. [X.] Katze). Hierdurch kann dem Gesamtbegriff allenfalls die Bedeutung einer sprechenden Marke beigelegt werden.

Inwieweit die – ggf. vorrangig auf elektronische Wissensvermittlung bezogene – Komponente „[X.]“ begrifflich die Schulung von Katzen erfasst, für die „to train“ jedenfalls treffender wäre, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Ein sachbezogenes Verständnis des Zeichens im Sinn einer Schulung zum Thema Katalysatoren wird über die genannten Einwände hinaus dadurch beeinträchtigt, dass das Publikum hier einen aus zwei – zudem fremdsprachigen – Abkürzungen gebildeten Begriff unmittelbar verstehen müsste. An derartige Sachangaben ist das Publikum allenfalls eingeschränkt gewöhnt. Eine sachbezogenes Verständnis wird vorrangig bei ausgeprägter Bekanntheit beider Bestandteile und schlüssiger Zeichenstruktur in Betracht zu ziehen sein. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

[X.]omputer Assisted Training“, das sie aber abgesehen von dem Verweis auf die Erläuterungen der Markeninhaberin zur Bedeutung ihres [X.] nicht substantiiert hat, hat die Markenabteilung ferner zutreffend eingewendet, dass der [X.]harakter als Akronym in einer Wortkombination mit einer vorangestellten Komponente, die fließend gesprochen wird, regelmäßig nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welchen plausiblen Sinngehalt die Komponente „[X.]“ neben dem äquivalenten Ausdruck „training“ annehmen kann.

f) Die von der Antragstellerin angesprochenen Bedeutungen des Begriffs im [X.] und [X.] könnten unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft allenfalls erheblich sein, soweit Schulungsangebote mit spezifischem Bezug zum [X.] oder [X.] berührt sind. Soweit der allgemeine inländische Verkehr angesprochen sein kann, ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Mehrheit des allgemeinen Publikums nicht über insoweit zulängliche Sprachkenntnisse verfügt (vgl. [X.] 1992, 515 – [X.]; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rn. 129 ff.).

Selbst entsprechende Sprachkenntnisse unterstellt, bestehen keine Hinweise auf eine Wahrnehmung als lediglich dienstleistungsbezogene Aussage. Dabei bestehen mit der Markenabteilung erhebliche Zweifel, ob der Bedeutungsgehalt von „educa“ (rum.) bzw. „educare“ ([X.]) im Ansatz diese Auslegung trägt. Jedenfalls enthält der Begriffsinhalt „er/sie hat erzogen“ bzw. „er/sie erzieht“ keine erkennbare Sachaussage. Der von der Antragstellerin angenommene Sachhinweis, der Absolvent eines entsprechenden Kurses sei zur Vermittlung von Erziehungsinhalten befähigt, ergibt sich nicht ohne zusätzliche Überlegungen oder Assoziationen und steht daher dem Verständnis als Marke nicht entgegen.

2. Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist für den maßgeblichen [X.] ebenfalls nicht feststellbar.

Nach dieser Regelung sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren/Dienstleistungen dienen können. Die bloße Eignung der Marke als in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angabe schließt mithin den Schutz aus (vgl. [X.]; [X.], 723 Rn. 30 f. – [X.]hiemsee; [X.], 674 Rn. 56 – Postkantoor).

Für die Eignung als beschreibende Angabe ist regelmäßig auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]oncord/Hukla).

Dass das Publikum der Bezeichnung "[X.]“ im Hinblick auf die eingetragenen „[X.]“ im [X.] eine ausschließlich beschreibende Angabe entnehmen konnte, lässt sich nicht feststellen. Da für die Beurteilung von Abwandlungen beschreibender Angaben und zur Frage, wie das Publikum namentlich neue Wörter aufzunehmen pflegt, insoweit keine strengeren Anforderungen gelten als im Zusammenhang mit der Frage der Unterscheidungskraft ([X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rn. 417 bzw. 404), kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1. Bezug genommen werden. Insbesondere würde die Berücksichtigung qualifizierter Kenntnisse des [X.] nichts daran ändern, dass der Inhalt des Worts im [X.] in diesem Kontext keine unmittelbar erkennbare Sachaussage vermittelt. Anzeichen dafür, dass die Streitmarke im Eintragungszeitpunkt einem zukünftigen Freihaltebedürfnis unterlegen hat, sind weder durch die Antragstellerin aufgezeigt noch erkennbar.

3. Weitere absolute Schutzhindernisse sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt daher ohne Erfolg.

Meta

27 W (pat) 21/12

14.01.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 27 W (pat) 21/12 (REWIS RS 2014, 8781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8781

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